Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des Rechtsanwalts im Verfahren der vorläufigen Anordnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Aufzählung der besonderen Angelegenheiten in § 41 BRAGO ist abschließend, die Vorschrift ist deshalb auch nicht analog auf vorläufige Anordnungsverfahren in isolierten Familiensachen anwendbar (Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8 Aufl. 2000, § 41 Rz. 1; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 14. Aufl. 1999, § 41 Rz. 23).

2. Bei dem Verfahren der vorläufigen Anordnung handelt es sich um ein unselbstständiges Zwischenverfahren, welches weder eine selbstständige Gebührenangelegenheit noch einen besonderen Verfahrensgegenstand darstellt; die Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesem Zwischenverfahren ist durch seine Gebühren in der Hauptsache abgegolten (OLG Zweibrücken Rpfleger 1996, 42; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl. 1997, Stichwort „einstweilige Anordnung” Kap. 5.22, S. 451, Berg/Blaß u.a., BRAGO Handbuch 2. Aufl. 1995, Kap. H Rz. 58).

3. Soweit die Tätigkeit des Rechtsanwalts im vorläufigen Anordnungsverfahren einen besonderen Umfang erreicht, ist dem unter Umständen durch einen höheren Gebührensatz innerhalb des Gebührenrahmens des § 12 Abs. 1 BRAGO Rechnung zu tragen (Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 14. Aufl. 1999, § 41 Rz. 23; Berg/Blass, BRAGO Handbuch, 2. Aufl. 1995, Kap. H Rz. 58).

4. Sind vom Gericht verschiedene Streitwerte für vorläufiges Anordnungsverfahren und Hauptsache festgesetzt, ist der Gebührenberechnung der höchste Wert zugrunde zu legen (Berg/Blaß, BRAGO Handbuch, 2. Aufl. 1995, Kap. H Rz. 58).

 

Normenkette

BRAGO §§ 12, 41, 128

 

Verfahrensgang

AG Germersheim (Aktenzeichen F 333/00)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das gem. § 128 Abs. 4 S. 1 BRAGO zulässige Rechtsmittel führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Das FamG hat zu Recht die vom Rechtspfleger zugunsten der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin auf 974,40 DM festgesetzte Vergütung gebilligt. Eine höhere Vergütung steht den Beschwerdeführern auch im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Verfahren der vorläufigen Anordnung nicht zu.

Die von der Rechtsprechung entwickelte sog. vorläufige Anordnung in isolierten Familiensachen ist in § 41 BRAGO nicht genannt. Die Aufzählung in § 41 BRAGO ist abschließend, die Vorschrift ist deshalb auch nicht analog auf vorläufige Anordnungsverfahren in isolierten Familiensachen anwendbar (Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Aufl. 2000, § 41 Rz. 1; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 14. Aufl. 1999, § 41 Rz. 23, jew. m. Rspr.Hinw.).

Bei dem Verfahren der vorläufigen Anordnung handelt es sich vielmehr um ein unselbstständiges Zwischenverfahren, welches weder eine selbstständige Gebührenangelegenheit noch einen besonderen Verfahrensgegenstand darstellt; die Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesem Zwischenverfahren ist durch seine Gebühren in der Hauptsache abgegolten (OLG Zweibrücken Rpfleger 1996, 42; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl. 1997, Stichwort „einstweilige Anordnung” Kap. 5.22, S. 451; Berg/Blaß u.a., BRAGO Handbuch, 2. Aufl. 1995, Kap. H Rz. 58, jew. m. Rspr.Hinw.).

Soweit die Tätigkeit des Rechtsanwalts im vorläufigen Anordnungsverfahren einen besonderen Umfang erreicht, ist dem u.U. durch einen höheren Gefahrensatz innerhalb des Gebührenrahmens des § 12 Abs. 1 BRAGO Rechnung zu tragen (Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 14. Aufl. 1999, § 41 Rz. 23, Berg/Blaß, BRAGO Handbuch, 2. Aufl. 1995, Kap. H Rz. 58 jew. m. Rspr.Hinw.). Hierfür besteht vorliegend jedoch kein Anlass.

Für eine Addition des Streitwertes des vorläufigen Anordnungsverfahrens zu demjenigen der Hauptsache gibt es keine Rechtsgrundlage. Sind vom Gericht verschiedene Streitwerte für beide Verfahren festgesetzt, ist der Gebührenberechnung der höchste Wert zugrunde zu legen (Berg/Blaß, BRAGO Handbuch, 2. Aufl. 1995, Kap. H Rz. 58).

Danach hat der Rpfleger die dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zustehende Vergütung zutreffend i.H.v. je einer 7,5/10-Prozess- und -Verhandlungsgebühr sowie einer 10/10-Vergleichsgebühr aus dem Streitwert von 5.000 DM zzgl. Schreibauslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO). Die Festsetzung eines Beschwerdewertes erübrigt sich daher.

Morgenroth, Euskirchen, Schlachter

 

Fundstellen

Haufe-Index 1110058

FamRB 2002, 330

OLGR-KSZ 2002, 104

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