Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 10.04.2001; Aktenzeichen 2 T 103/01) |
AG Betzdorf (Beschluss vom 16.01.2001; Aktenzeichen 6 XVII 296/00) |
Tenor
Der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. April 2001 wird aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Betzdorf vom 16. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 379,92 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Betroffene, der an einer psychischen Störung leidet, wurde im April 1999 aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Köln vorläufig in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses untergebracht. In dem Unterbringungsverfahren auf der Grundlage des PsychKG NW wurde ihm der Beteiligte zu 2), ein Rechtsanwalt, als Verfahrenspfleger beigeordnet. Mit Beschluss vom 28. Mai 1999 wurde eine vorläufige Betreuung angeordnet und wiederum der Beteiligte zu 2) gemäß §§ 67, 70 b FGG als Verfahrenspfleger für das Betreuungsverfahren bestellt. Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 31. Mai 1999 wurde dem Betreuer die Genehmigung zu der Einwilligung erteilt, den Betroffenen weiter – bis längstens zum 31. August 1999 – in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen. Mit Schreiben vom 7. Juni 1999 nahm der Beteiligte zu 2) in seiner Eigenschaft als Verfahrenspfleger zu einer mit dem Betroffenen geführten Unterredung sowie dessen gesundheitlichem Zustand Stellung. Er befürwortete es darin, den Unterbringungsbeschluss aufrecht zu erhalten.
Mit Kostenrechnung vom 12. August 1999 berechnete der Beteiligte zu 2) unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 60,– DM für seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger zunächst einen Gesamtbetrag von 223,28 DM, den er als Abschlagszahlung verstanden wissen wollte. Dieser Betrag wurde ihm durch den Kostenbeamten angewiesen. Mit weiterer Kostennote vom 31. Oktober 2000 machte der Beteiligte zu 2) nunmehr unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 5.000,– DM je eine 7,5/10 Geschäfts- und Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO (je 240,– DM), eine Auslagenpauschale in Höhe von 40,– DM sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO in Höhe von 83,20 DM geltend und verlangte unter Anrechnung des bereits angewiesenen Betrages in Höhe von 223,28 DM restliche 379,92 DM.
Der Rechtspfleger bei dem zwischenzeitlich zuständig gewordenen Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Betzdorf hat mit Beschluss vom 18. Januar 2001 den Antrag auf die geltend gemachte Mehrvergütung nach der BRAGO zurückgewiesen. Auf die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 10. April 2001 unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1), Bezirksrevisor, mit seiner – durch das Landgericht zugelassenen – sofortigen weiteren Beschwerde, mit welcher er die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts verfolgt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft (§§ 69 e Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG). Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 4, 69 e Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 1, 21 Abs. 2, 20 FGG).
2. Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO). Zu Unrecht hat die Kammer ohne nähere Einzelfallprüfung zugunsten des Beteiligten zu 2) für die geführte Verfahrenspflegschaft einen Vergütungsanspruch nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (§ 118 Abs. 1 BRAGO) festgesetzt. Über den mit seinem Vergütungsantrag vom 12. August 1999 auf der Grundlage von § 1 BVormVG geltend gemachten und angewiesenen Betrag in Höhe von 223,28 DM hinaus stehen dem Beteiligten zu 2) keine weitergehenden Ansprüche in Form von Rechtsanwaltsgebühren zu.
a. Der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass der als Verfahrenspfleger tätige Rechtsanwalt Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der BRAGO liquidieren kann, ist allerdings zutreffend. Hieran ist er nicht durch § 67 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 FGG gehindert. Wie das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich entschieden hat, folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift, dass einem Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Vormundschaft oder Betreuung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nicht anwaltlicher Vormund oder Betreuer seinerseits einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach der BRAGO zusteht (vgl. BVerfG RPfleger 2001, 23, 24; FamRZ 2000, 1284, 1285 und dem nachfolgend OLG Karlsruhe NJW 2001, 1220; LG München BtPrax 2001, 175; LG Leipzig FamRZ 2001, 864). Damit ist verfassungsgerichtlich geklärt, dass auch nach der Neuordnung des Vergütungsrechts entgegen einer bis dahi...