Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren der einstweiligen Verfügung beginnt die Beschwerdefrist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erst mit der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung zu laufen.
Normenkette
GKG § 68 Abs. 1 S. 3, § 63 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 09.12.2009; Aktenzeichen 1 HK O 4/09) |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Der Streitwert wird auf 700 EUR festgesetzt.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde der Verfügungsbeklagten ist zulässig und begründet.
1. Entgegen der Ansicht des LG ist die Streitwertbeschwerde nicht verfristet. Auf den gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es daher nicht an.
Nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3; 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist eine Beschwerde mit dem Ziel der Änderung des Streitwerts binnen 6 Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. In Eilverfahren wie dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren beginnt die Frist nicht vor Rechtskraft der Hauptsache zu laufen (OLG Hamburg Beschl. v. 19.10.2010 - 3 W 89/10 - bei juris m.w.N.; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl., § 63 GKG Rz. 53 m.w.N.). Die Hauptsacheentscheidung zum vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren ist durch das Urteil des Senats vom 28.10.2010 (4 U 179/09) getroffen geworden. Die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG begann somit erst an diesem Tag (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.; Hartmann, a.a.O.) und nicht mit der Beendigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens durch den Vergleich vom 10.2.2009. Die Streitwertbeschwerde vom 28.12.2010 ist daher rechtzeitig eingelegt worden.
2. Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner ist begründet.
Wie der Senat in seinem Streitwertbeschluss zur Hauptsache vom 29.12.2009 (Az. 4 W 89/09) ausgeführt hat, bestimmt sich der Streitwert am Interesse der Verfügungsklägerin an der von ihr bekämpften Ausschließung, wofür der Wert ihrer Geschäftsanteile den Ausgang für die Bewertung ihres Interesses bildet. Im Hauptsacheverfahren hat der Senat diesen Streitwert auf 2.011,23 EUR festgesetzt. Der Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens, der mit etwa 1/3 des Hauptsachewertes anzunehmen ist (vgl. Zöller/Herget ZPO, 28. Aufl., § 3 "einstweilige Verfügung" m.w.N.), beträgt daher 700 EUR.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2620522 |
MDR 2011, 562 |
AGS 2012, 31 |