Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung eines Zuschlages gem. § 24 SGB II als Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Ein Zuschlag gem. § 24 SGB II, der in Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes enthalten ist, hat eine Ersatzfunktion für das nach altem Recht gewährte Arbeitslosengeld und gilt deshalb als Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO.
Normenkette
ZPO § § 114 ff., § 115; SGB II § 24
Verfahrensgang
AG Kandel (Beschluss vom 07.02.2005; Aktenzeichen 1 F 25/05) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Gründe
Dem Antragsteller wird aufgegeben, beginnend mit dem 1.7.2005 auf die Verfahrenskosten monatliche Raten von 30 EUR an die Landeskasse zu zahlen.
Die Rechtspflegerin weist zu Recht darauf hin, dass von den vom Antragsteller bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II i.H.v. monatlich 711 EUR und nach Abzug des Freibetrages sowie unter Berücksichtigung der in dem Bescheid vom 8.12.2004 ausgewiesenen Wohnkosten noch ein Betrag von 63 EUR monatlich verbleibt, der die Anordnung von Prozesskostenhilferaten in monatlicher Höhe von 30 EUR rechtfertigt.
Entgegen der Ansicht des Erstrichters kann der vorliegende Sachverhalt nicht uneingeschränkt dem der Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG respektive jetzt SGB XII gleichgesetzt werden. Die dem Antragsteller gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts schließen einen Zuschlag von monatlich 160 EUR gem. § 24 SGB II ein. Dieser Zuschlag hat mehr eine Ersatzfunktion für das nach altem Recht gewährte Arbeitslosengeld, das aber als Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO galt.
Soweit die Bezirksrevisorin allerdings geltend gemacht hat, der Antragsteller habe den amtlichen Vordruck zu § 117 Abs. 2 ZPO nur ganz unzulänglich ausgefüllt, betrifft diese Rüge die Ermittlung und Feststellung der tatsächlichen Grundlagen für die bewilligte Prozesskostenhilfe, die allein dem Richter obliegt und der Kontrolle durch die Staatskasse gem. § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO entzogen ist.
Aus gegebenen Anlass weist der Senat allerdings darauf hin, dass gem. § 2 Abs. 2 der Prozesskostenhilfe-Vordruck VO in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung die Abschnitte E bis J des Vordruckes nur dann zunächst nicht auszufüllen sind, wenn eine Partei nach dem SGB XII laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht und der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt.
Fundstellen
FamRZ 2006, 135 |
OLGR-West 2005, 947 |
www.judicialis.de 2005 |