Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzpflicht des Verwalters
Verfahrensgang
AG Pirmasens (Urteil vom 23.09.1998; Aktenzeichen II 31/98 - WEG) |
LG Zweibrücken (Aktenzeichen 4 T 200/98) |
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 6./8. Oktober 1998 gegen den ihnen am 24. September 1998 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 23. September 1998 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandwert für das Verfahren erster Instanz und das Erstbeschwerdeverfahren wird auf 2.211,18 DM festgesetzt; für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 2.080,18 DM.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 und 2, 27, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO). Er ist deshalb aufzuheben. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 23. September 1998 ist zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, den Antragstellern Schadensersatz wegen der außergerichtlichen Auslagen zu leisten, die ihnen in dem Verfahren UR II 35/97 vor dem Amtsgericht Pirmasens entstanden sind. Dem steht die Rechtskraft des in jenem Verfahren ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts Pirmasens vom 26. November 1997 entgegen, in dem zu Ziffer 4) entschieden ist, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts trifft es für das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nicht zu, dass die prozessuale Kostenentscheidung die materiell-rechtliche Ausgleichspflicht für die entstandenen Verfahrenskosten unberührt lässt. Das Gegenteil ist der Fall.
Gemäß § 47 WEG bestimmt der Richter nach billigem Ermessen, welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben. Er kann dabei auch anordnen, dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Anders als im Verfahren nach der Zivilprozessordnung ist mithin die Kostenentscheidung im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht an den Verfahrensausgang gebunden. Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung sind vielmehr auch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche zu berücksichtigten. Der Möglichkeit, Ausgleich in einem neuen Prozess zu gewähren, bedarf es somit nicht. Ist die Kostenentscheidung rechtskräftig geworden, so ist unter den Verfahrensbeteiligten über die Kostentragungspflicht und die Erstattung außergerichtlicher Kosten abschließend entschieden. Dies gilt auch im Hinblick auf materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche. Solche Ansprüche können dann auch nicht mehr in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. zu alledem etwa BayObLZ 1975, 369, 371; 1988, 287, 293; ZMR 1994, 36, 37; KG OLGZ 1989, 174, 178 und WuM 1991, 451; Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl. § 47 Rdn. 11 f.; Weitnauer/Hauger, WEG 8. Aufl. § 47 Rdn. 5, jeweils m.w.N.).
Entgegen der Ansicht des Landgerichts waren Antragsteller und Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens auch Beteiligte in dem Verfahren UR II 35/97 vor dem Amtsgericht Pirmasens. Soweit die Antragsteller dort beantragt hatten, die Wirksamkeit der Abberufung des Antragsgegners und der Kündigung des mit ihm geschlossenen Verwaltervertrages festzustellen, betraf das Verfahren die Rechte und Pflichten des Antragsgegners als Verwalter i.S.v. § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG (vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle aaO § 43 Rdn. 41 m.w.N.). Soweit die Gültigkeit des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 17. Juni 1997 angefochten war, handelte es sich um ein Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG. Für beide Verfahren ergab sich aus § 43 Abs. 3 Nr. 2 WEG, dass der Antragsgegner als Verwalter vom Verfahrensgegenstand betroffen und damit materiell beteiligt war. Aus seiner materiellen Beteiligung folgte zugleich die Notwendigkeit seiner formellen Beteiligung (vgl. dazu etwa BayObLG ZMR 1994 aaO und Bärmann/Pick/Merle aaO Rdn. 118 m.w.N.). Diese ist in dem Verfahren UR II 35/97 auch tatsächlich erfolgt. Der Antragsgegner war in der Antragsschrift vom 15. Juli 1997 ausdrücklich als Beteiligter angeführt. Die Antragsschrift ist ihm zugestellt worden. Für die Antragsgegner des Verfahrens UR II 35/97 hat sich sodann ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter bestellt, der sowohl die Rechte des Verwalters als auch diejenigen der übrigen Antragsgegner wahrgenommen hat. Bei der Sitzung des Amtsgerichts Pirmasens vom 17. Oktober 1997 war der Antragsgegner persönlich zugegen. Schließlich führt ihn auch der in dem Verfahren UR II 35/97 ergangene Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 26. November 1997 ausdrücklich (zugleich als Vertreter der übrigen Wohnungseigentümer) unter den dortigen Antragsgegnern auf.