Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des Gegenstandswertes
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Beschluss vom 14.02.2000; Aktenzeichen 5 b F 436/99) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit der erkennbar eigenen Namens erhobenen Beschwerde erstrebt die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Wiederherstellung der ursprünglichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts auf 5.000,– DM. Den dahingehenden Streitwertbeschluss vom 20. Dezember 1999 hat der Familienrichter von Amts wegen auf 1.500,– DM geändert, weil gleichzeitig das Scheidungsverfahren zwischen den Eltern des Kindes anhängig war. Die hiergegen gerichtete, gemäß den §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GKG war der Erstrichter zur Änderung der Streitwertfestsetzung innerhalb der Sechs-Monats-Frist befugt.
Die Festsetzung des Streitwertes auf 1.500,– DM hat seine Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG. Danach ist von einem Streitwert in dieser Höhe u.a. bei einem Umgangsrechtsverfahren als Scheidungsfolgesache auszugehen. Der Senat hat bereits in einer vergleichbar gelagerten Sache entschieden (Beschluss vom 4. Februar 1999, 2 WF 99/98), dass bei Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens der Verbund mit einer Folgesache im Sinne von § 623 Abs. 2 ZPO, wie sie hier gegeben ist, von Amts wegen eintritt und ohne Abtrennung gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestehen bleibt. Eine Fortsetzung des Verfahrens als selbständige Familiensache setzt eine Abtrennungsentscheidung voraus, die hier nicht vorliegt. Das tatsächliche Führen des Verfahrens unter gesondertem Aktenzeichen steht dem auch nicht gleich.
Im vorliegenden Fall kann zwar der Antrag des Antragstellers vom 4. November 1999, die Sache in einem isolierten Verfahren außerhalb des Scheidungsverbundes zu behandeln, als Antrag auf Abtrennung im Sinne von § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO auszulegen sein. Einem solchen Antrag wäre auch ohne Weiteres stattzugeben gewesen (vgl. etwa Musielak/Borth, ZPO, § 623 Rdnr. 21). Eine entsprechende Entscheidung wurde durch das Familiengericht aber nicht getroffen.
Die Rechtsicherheit und Verfahrensklarheit gebieten es, eine ausdrückliche Abtrennung auch bei Vorliegen eines hierauf gerichteten Antrags nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO und der Behandlung der Sache in einem isolierten Verfahren nicht als entbehrlich anzusehen. Die Abtrennung hat gemäß § 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Folge, dass die Sache als selbständige Familiensache fortgeführt wird. Damit sind die §§ 624 ff ZPO nicht mehr anwendbar. Dies führt zu wesentlichen Änderungen, etwa für den Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Entscheidung und die Verfahrenskosten (vgl. dazu § 626 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Nur bei einem Festhalten am Erfordernis einer ausdrücklichen Abtrennungsentscheidung des Gerichts ist hinreichend sicher, welche verfahrensrechtlichen Regelungen anzuwenden sind. Würde man allein die tatsächliche Behandlung als isoliertes Verfahren genügen lassen, könnten sich hierüber im Einzelfall Zweifel ergeben, etwa wen ein eindeutiger Antrag auf Abtrennung nicht vorliegt, aber womöglich aufgrund einer Auslegung angenommen werden könnte. Nur bei einer gerichtlichen Entscheidung ist ausreichend Gewähr dafür gegeben, dass eine Folgesache nach § 623 Abs. 2 ZPO nicht ohne den erforderlichen Antrag eines Ehegatten als selbständige Familiensache geführt wird.
Für die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall ist somit zu Recht von einer Folgesache im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG ausgegangen worden.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 25 Abs. 4 GKG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Unterschriften
Giersch, Geisert, Geib-Doll
Fundstellen
Haufe-Index 1520551 |
FamRZ 2001, 778 |
JurBüro 2000, 649 |
OLGR-KSZ 2001, 222 |