Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung einer Vergütung und der zu ersetzenden Aufwendungen für die Betreuung
Leitsatz (amtlich)
Nach der Neuregelung in § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG, die durch Art. 2 Nr. 1 des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.06.1998 (BtÄndG, BGBl. I S. 1580) geschaffen wurde, ist im Verfahren über die Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen des Betreuers die sofortige weitere Beschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.
Diese Bestimmung ist für die Anfechtung all derjenigen Beschwerdeentscheidungen anwendbar, die nach Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes ergangen sind; dies gilt auch, wenn Vergütung und Auslagen gegen die Staatskasse für einen Zeitraum festgesetzt werden, der vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts liegt.
Normenkette
FGG § 56 g Abs. 5 S. 2
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 18.01.1999; Aktenzeichen 2 T 555/98) |
AG Andernach (Aktenzeichen 3 XVII 423/92) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach der Neuregelung in § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG, die durch Art. 2 Nr. 1 des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BtÄndG, BGBl. I S. 1580) geschaffen wurde, ist im Verfahren über die Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen des Betreuers die sofortige weitere Beschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Eine solche Zulassung hat das Landgericht nicht ausgesprochen. Die sofortige weitere Beschwerde ist somit nicht eröffnet.
Zwar wäre nach bisher geltendem Recht ungeachtet der Beschränkung aus §§ 1835 Abs. 4, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. i.V.m. 16 Abs. 2 ZSEG insoweit die (einfache) weitere Beschwerde zulässig gewesen, als das Rechtsmittel die Haftung der Staatskasse dem Grunde nach in Abrede stellt (vgl. dazu BGH FamRZ 1996, 1545; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Beschluss vom 2. März 1999 – 3 W 20/99). Für den hier zu entscheidenden Fall ist aber allein das auf der Grundlage des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes einzuhaltende Verfahren maßgebend. Soweit hier von Bedeutung, ist das Betreuungsrechtsänderungsgesetz am 1. Januar 1999 in Kraft getreten (vgl. Art. 5 Abs. 2 BtÄndG). Es enthält keine Übergangsregelung. Die mit ihm geschaffenen Neuregelungen sind somit ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuwenden. Der Umstand, dass Vergütung und Auslagen gegen die Staatskasse für einen Zeitraum festgesetzt worden sind, der vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts liegt, gebietet keine andere Betrachtungsweise. In materiell-rechtlicher Hinsicht mag für in der Vergangenheit abgeschlossene Tatbestände die Anwendung alten Rechts insoweit geboten sein, als die neuen Regelungen hinsichtlich der Vergütung Abweichungen enthalten, (vgl. dazu Palandt/Diederichsen, BGB 58. Aufl. § 1836 Rdn. 3). Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eine Beeinträchtigung bereits entstandener Vergütungsansprüche verbieten. Gegen die Anwendung der lediglich verfahrensrechtlichen Neuregelung in § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG lässt sich daraus aber nichts herleiten. Ein schützenswertes Vertrauen in eine bestimmte Ausgestaltung des Rechtsmittelzuges besteht nicht. Die Vorschrift des § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG ist somit für die Anfechtung all derjenigen Beschwerdeentscheidungen anwendbar, die – wie der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 18. Januar 1999 – nach Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes ergangen sind.
Hat sonach das Landgericht – wie vorliegend – die weitere Beschwerde nicht zugelassen, so ist dies hinzunehmen. Der Senat ist an die Entscheidung des Landgerichts gebunden. Dabei gelten die gleichen Grundsätze, wie in allen sonstigen Fällen, in denen der Gesetzgeber die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der Zulassung durch dasjenige Gericht abhängig gemacht hat, dessen Entscheidung angefochten werden soll (vgl. dazu BGH NJW 1981, 2755; BayObLGZ 1980, 286; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FGG 14. Aufl. vor §§ 19–30 Rdn. 29, jeweils m.w.N.). Es ist deshalb entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) ausgeschlossen, die Zulassungsentscheidung nachzuholen (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln FamRZ 1995, 104; Keidel/Schmidt a.a.O. Rdn. 30, jeweils m.w.N.). Auch eine Anfechtung der Nichtzulassung kommt nicht in Betracht (BayObLGZ 1980 a.a.O. und JurBüro 1989, 1135, 1137; KG DNotZ 1972, 563; OLG Hamm NJW-RR 1997, 795; Keidel/Schmidt a.a.O., für das Verfahren nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO auch Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Beschluss vom 27. November 1998 – 3 W 262/98, jeweils m.w.N.).
Die Entscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 KostO gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung aussergerichtlicher Auslagen i.S.v. § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ist nicht veranlasst. Ebenso erübrigt sich eine Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes.
Unterschriften
Dury, Reichling, Simon-Bach
Fundstellen
Haufe-Index 1552403 |
NJW 1999, 2125 |
FamRZ 1999, 1167 |
JurBüro 1999, 5... |