Leitsatz (amtlich)

Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung, wenn der Ehegatte, der in erster Instanz dem Scheidungsantrag des anderen Ehepartners zugestimmt hat, mit seinem Rechtsmittel die Abweisung des Scheidungsantrags begehrt.

 

Normenkette

FamFG § 134 Abs. 2 S. 1, § 117 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Landstuhl (Beschluss vom 26.01.2012; Aktenzeichen 1 F 8/12)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Landstuhl vom 26.1.2012 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die beteiligten Eheleute sind US-amerikanische Staatsangehörige und haben am 10.10.1998 in ...,..., USA die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Beide Eheleute waren und sind als Zivilbeschäftigte bei US-amerikanischen Firmen auf der US-Airbase ... tätig, der Antragsteller mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ... EUR, die Antragsgegnerin mit einem solchen von ... EUR. Der letzte gemeinsame Wohnsitz befand sich in ..., wo der Antragsteller heute noch lebt. Die Antragsgegnerin ist von ihrem neuen Lebensgefährten schwanger.

Mit Scheidungsantrag vom 5.1.2012, der Antragsgegnerin zusammen mit der Terminsladung über die Zentrale Verbindungsstelle der US-Luftwaffe am 17.1.2011 zugestellt, hat der Antragsteller die Scheidung begehrt.

Im Termin vom 26.1.2012 hat die in erster Instanz nicht anwaltlich vertretene Antragsgegnerin, unterstützt durch einen Dolmetscher für die englische Sprache, dem Scheidungsantrag zugestimmt.

Das Familiengericht hat sodann mit dem angefochtenen Beschluss die Ehe geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 16.2.2012, beim AG eingegangen am 28.2.2012, hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt mit den Anträgen, den Antragsteller zur Auskunfterteilung über sein Einkommen und sein Anfangs- und Endvermögen und zur Zahlung von Ehegattenunterhalt und Zugewinnausgleich zu verurteilen sowie den Hausrat zu teilen. Nach Hinweis des Senats, dass sich die Beschwerde nicht gegen die im angefochtenen Beschluss geregelten Gegenstände richte, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30.3.2012 beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Scheidungsantrag abzuweisen, mit dem Zusatz, sie mache, was der Antragsteller möchte, aber geschieden werden möchte sie nicht. Die Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

Nach weiterem Hinweis des Senats vom 13.4.2012, wonach es zweifelhaft erscheine, ob der Vortrag im Schriftsatz vom 30.3.2012 den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung genüge, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24.4.2012 im Wesentlichen vorgebracht:

Das Beschwerdegericht habe von Amts wegen zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Sachentscheidung, wie sie das Erstgericht getroffen habe, vorgelegen haben. Insoweit bedürfe es keiner Begründung.

Vorsorglich beantragt die Antragsgegnerin die Wiedereinsetzung und trägt vor: Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung hätten nicht vorgelegen. Die Einlassungsfrist sei nicht gewahrt worden. Der Inhalt des Scheidungsantrages sei in der mündlichen Verhandlung nicht übersetzt worden. Sie sei nicht gem. § 138 FamFG darauf hingewiesen worden, dass Folgesachen spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung geltend zu machen sind. Diese seien nun mit der Rechtsmittelschrift anhängig gemacht worden. Mit einer "Rückverweisung der Folgesachen" an das AG bestehe Einverständnis.

Auf die weitere Begründung zu den Folgesachenanträgen wird Bezug genommen.

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II. Das statthafte Rechtsmittel ist fristgerecht und formgültig eingelegt worden. Gleichwohl ist die Beschwerde unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß begründet wurde.

In Verfahren auf Scheidung der Ehe (§ 121 Nr. 1 FamFG) hat der Beschwerdeführer binnen zwei Monaten nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Insbesondere muss die Rechtsmittelbegründung erkennen lassen, welche in der erstinstanzlichen Entscheidung liegende Beschwer in welchem Umfang und aus welchen Gründen beseitigt werden soll.

Der angefochtene Beschluss ist der Antragsgegnerin laut Zustellungsurkunde vom 4.2.2012 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründungsfrist ist somit am 4.4.2012 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragsgegnerin lediglich mitgeteilt, sie mache, "was ihr Gatte möchte. Aber geschieden werden möchte sie nicht" und (formell) Abweisung des Scheidungsantrags begehrt. Dies genügt den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung indes nicht.

Die Antragsgegnerin hatte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem AG der Scheidung zugestimmt. Es kann dahinstehen, ob sie deshalb durch den Scheidungsausspruch überhaupt im formellen Sinne beschwert war, denn die Zustimmung ist nach § 134 Abs...

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