Normenkette

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Urteil vom 05.07.2019; Aktenzeichen 3 O 876/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.03.2021; Aktenzeichen VI ZR 889/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 05.07.2019 (Az.: 3 O 876/18) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.450,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte deliktische Schadensersatzansprüche nach dem Kauf eines - ausgestattet mit einem durch die Beklagte hergestellten Motor der Baureihe "EA 189" - Gebrauchtfahrzeuges VW Tiguan im September 2016 geltend. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges hatte der Kläger vom sog. "VW-Abgasskandal" Kenntnis. Auch wurde ihm durch den Verkäufer mitgeteilt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Motor der Baureihe "EA 189" ausgestattet ist, wobei die Problematik durch ein Softwareupdate zu beseitigen sei und die NOX-Werte im Anschluss daran in Ordnung sein würden. Das Softwareupdate wurde - der entsprechenden Vorgabe des Kraftfahrtbundesamtes Motoren dieses Typs entsprechend - im Dezember 2016 installiert.

Mit dem angefochtenen Urteil des Einzelrichters, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie aus § 826 BGB schon deshalb nicht zu, weil er zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges Kenntnis sowohl von der Dieselproblematik als auch vom Einbau des hiervon betroffenen Motors der Reihe "AE 189" gehabt habe.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er macht insbesondere geltend, bei der installierten Software handele es sich um ein Thermofenster, das entgegen der Ansicht des Kraftfahrtbundesamtes wiederum eine unzulässige Abschaltvorrichtung enthalte und dazu führe, dass das streitgegenständliche Fahrzeug die vorgegebenen Grenzwerte nicht einhalte. Die sittenwidrige Schädigung dauere daher an bzw. liege in der Verwendung dieses unzulässigen Thermofensters im Rahmen des aufgespielten Softwareupdates erneut.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angegriffenen Urteils

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.450,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 17.09.2016 bis zur Rechtshängigkeit und seither 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Tiguan mit der FIN ... zu zahlen,

festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 11.12.2018 mit der Rücknahme des in Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet,

die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II. Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Rechtsmittel ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Da auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO erfüllt sind, kann die Berufung im Beschlusswege zurückgewiesen werden.

Zur Begründung der Entscheidung verweist der Senat auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in dem Hinweisbeschluss vom 20.04.2020.

1. Zu Recht ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass dem Kläger ungeachtet des grundsätzlichen Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, von denen auch der Senat im Zusammenhang mit der Verwendung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung im Motortyp EA 189 durch die Beklagte grundsätzlich ausgeht (vgl. Senat, Urt. v. 19.02.2020, 7 U 4/19; Urt. v. 15.05.2020, 7 U 49/19), Schadensersatzansprüche nach den genannten Anspruchsgrundlagen hier deshalb nicht zustehen, weil er zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges Kenntnis sowohl vom sog. "Dieselskandal" als auch von der Betroffenheit des erworbenen Fahrzeuges davon hatte. Unstreitig hatte der Kläger Kenntnis vom sog. "VW-Abgasskandal". Bei seiner Anhörung n...

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