Entscheidungsstichwort (Thema)
minderjähriges Kind
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 02.07.1999; Aktenzeichen 2 T 329/99) |
AG Cochem (Beschluss vom 09.04.1999; Aktenzeichen ST VII 127/98) |
AG Cochem (Beschluss vom 31.03.1999; Aktenzeichen ST VII 127/98) |
Tenor
1. Auf die Beschwerden werden der angefochtene Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 1999 und die Beschlüsse des Amtsgerichts Cochem vom 31. März 1999 sowie vom 9. April 1999 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten beider Beschwerdeverfahren, an das Amtsgericht – Familiengericht – Cochem zurückverwiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1), 4) und 5) sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG). Da die Beteiligten zu 1), 4) und 5) auch geltend machen, der angefochtene Beschluss lasse das Kindeswohl außer Acht, ergibt sich die erforderliche Beschwerdebefugnis zur Anfechtung des Beschlusses, soweit er den Verbleib des Kindes betrifft, jedenfalls aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG. Ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 FGG erfüllt wären, bedarf deshalb insoweit keiner Entscheidung.
Soweit sich der Beteiligte zu 1) darüber hinaus gegen die Feststellung des Ruhens seiner elterlichen Sorge und die Anordnung der Vormundschaft wendet, beruht seine Beschwerdebefugnis auf § 20 Abs. 1 FGG.
Entscheidungsgründe
II.
In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben, da sie auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG).
Zwar unterliegt die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts zur Entscheidung über die Erstbeschwerden angesichts des maßgebenden Grundsatzes der formellen Anknüpfung (§§ 72, 119 Nr. 2 GVG) keinem Zweifel, da in erster Instanz das Amtsgericht als Vormundschaftsgericht entschieden hat. Für den hier zu entscheidenden Fall ist jedoch nicht das Vormundschafts-, sondern das Familiengericht zuständig. Das führt im FGG-Verfahren zur Aufhebung und Zurückverweisung, ohne dass es auf die mit der Rechtsbeschwerde behauptete Rüge der fehlenden Zuständigkeit ankäme. Denn entgegen der Auffassung der Kammer finden die Vorschriften der §§ 621 e Abs. 4, 529 Abs. 3 und 4 ZPO, wonach im Rechtsmittelverfahren die Prüfung der familiengerichtlichen Zuständigkeit nicht von Amts wegen vorzunehmen und auch auf eine Rüge hin eingeschränkt ist, nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in dem hier vorliegenden vormundschaftsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Kammer zitierten Entscheidung des BGH (NJW-RR 1993, 1282). Denn Gegenstand dieser Entscheidung war eine vom Familiengericht ausgesprochene Verweisung an das Landgericht. Hier hingegen hat das Amtsgericht als Vormundschaftsgericht entschieden. Eine Erstreckung der in § 529 Abs. 3 und 4 ZPO getroffenen Regelung auf den vormundschaftsgerichtlichen Instanzenzug sieht das FGG nicht vor (vgl. Senat FG-Prax 1997, 22, 23; KG OLGZ 1990, 266, 270; Keidel/Kuntze/Winkler, FG Teil A 13. Aufl. Rdnrn. 5 a und 22 k vor § 64). In diesem Verfahren ist nach allgemeiner Meinung sowohl vom Beschwerdegericht als auch vom Gericht der weiteren Beschwerde von Amts wegen zu prüfen, ob das Vormundschaftsgericht eine bestehende familienrechtliche Zuständigkeit verletzt hat (vgl. Senat a.a.O.; KG OLGZ a.a.O.; Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O.).
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts sowie die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts – Vormundschaftsgerichts – sind aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht – Familiengericht – zurückzuverweisen. Denn das Vormundschaftsgericht hat eine bestehende familiengerichtliche Zuständigkeit verletzt. Es war erst im Dezember 1998 – Eingang des Schriftsatzes der Beteiligten zu 6) – bzw. im Januar 1999 – Eingang der Anregung des Beteiligten zu 2) – und damit nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942 und 1998 I S. 946) am 1. Juli 1998 mit der Angelegenheit befasst. Damit war für Entscheidungen über das Ruhen der elterlichen Sorge des Beteiligten zu 1) (§ 1674 Abs. 1 BGB), die Anordnung der Vormundschaft (§ 1697 BGB) sowie den Verbleib des Kindes (§§ 1632, 1666 BGB) das Amtsgericht – Familiengericht – zuständig. Denn die Vorschriften der §§ 1693, 1674 Abs. 1, 1632, 1666 BGB bestimmen in der geltenden Fassung ausdrücklich, dass für solche Entscheidungen das Amtsgericht als Familiengericht berufen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1999 – 3 W 132/99, zur Veröffentlichung bestimmt). Das gleiche gilt für die neu eingeführte Vorschrift des § 1697 BGB, nach der das Familiengericht zuständig ist, wenn aufgrund einer von ihm durchgeführten Maßnahme eine Vormundschaft anzuordnen ist.
Der Aufhebung der Entscheidungen und der Zurü...