Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 21.05.2008; Aktenzeichen 6 O 156/08) |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250 000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) untersagt, das Computerspiel "T.W." im Internet, insbesondere in sog. Peer-to-Peer-Tauschbörsen, oder auf sonstige Art und Weise zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, die sich mit dem Vertrieb von Computerspielen befasst, macht gegen den Antragsgegner urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Anbietens eines geschützten Werkes in einer Online-Tauschbörse geltend. Sie hatte eine sog. Antipiracy-Firma zur Ermittlung von File-Sharing-Nutzern beauftragt, die ohne ihre Zustimmung Software anbieten oder herunterladen. Dabei wurde die später dem Antragsgegner zugeordnete dynamische IP-Adresse sowie der Zeitraum der Nutzung (11.1.2008) festgestellt. Unter Angabe der IP-Adresse stellte die Antragstellerin daraufhin zunächst Strafantrag gegen unbekannt. Die Staatsanwaltschaft holte bei dem zuständigen Provider (D. T. AG) die Auskunft ein, welchem Nutzer die betreffende dynamische IP-Adresse in dem von der Antipiracy-Firma ermittelten Zeitraum zugeordnet war. Dabei wurde der Antragsgegner als Nutzer festgestellt.
Das Begehren der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung ist beim LG ohne Erfolg geblieben. Die Zivilkammer hat den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass die Übermittlung der gespeicherten Telekommunikationsdaten des Antragsgegners durch den Provider an die Staatsanwaltschaft das Fernmeldegeheimnis verletze und deshalb auch im Zivilverfahren ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II. Das Rechtsmittel ist gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, wahrt die gesetzliche Frist und Form (§ 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei.
In der Sache ist die sofortige Beschwerde begründet und führt zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Verfügungsanspruchs der Antragstellerin auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist nämlich glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsgegner am 11.1.2008 die der Antragstellerin zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte an dem verfahrensgegenständlichen Computerspiel durch öffentliches Zugänglichmachen über ein File-Sharing-System verletzt hat. Das Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials in Online-Tauschbörsen ist rechtswidrig. Aus § 15 Abs. 2 UrhG ergibt sich das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben.
Dieses Recht wird durch § 19a UrhG dahin präzisiert, dass allein der Urheber darüber befinden soll, ob und in welcher Weise sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf. In diese Entscheidungsbefugnis greift derjenige als Verletzer ein, der einer unüberschaubaren Zahl von Tauschbörsen-Nutzern ohne Erlaubnis des Urhebers den Zugriff auf geschützte Werkinhalte gestattet. Es ist deshalb anerkannten Rechts, dass das Bereitstellen von Multimediawerken wie Computerspielen zum Download von § 19a UrhG erfasst wird und Ansprüche des Rechteinhabers auf Unterlassung und Schadensersatz begründet (vgl. etwa Röhl/Bosch, NJW 2008, 1415, 1416 f. m.w.N.).
Entgegen der Rechtsauffassung des LG besteht kein Beweisverwertungsverbot bezüglich der von der Staatsanwaltschaft ermittelten und an die Antragstellerin bekannt gegebenen Daten des Nutzers der dynamischen IP-Adresse, als welcher der Antragsgegner festgestellt worden ist. Zunächst hat der Senat schon Zweifel, ob die Identität desjenigen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, als "Verkehrsdatum" i.S.v. § 3 Nr. 30 TKG einzuordnen ist.
Denn insoweit ging das Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft an die D. T. AG als dem zuständigen Provider nur dahin, die Identität des sich hinter der IP-Adresse zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt verbergenden Anschlussinhabers zu offenbaren. Die entsprechende Auskunft der Telekom beschränkte sich darauf, dass der Antragsgegner für den angefragten Zeitraum Nutzer dieser IP-Adresse war. Darüber hinausgehende Daten, insbesondere über die Häufigkeit der Nutzung der IP-Adresse in dem genannten Zeitraum, etwaige Kommunikationspartner und mögliche Kommunikationsinhalte enthält die Auskunft nicht. Von daher vermag der Senat keinen wesentlichen Unterschied zu der Mitteilung zu sehen, wem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Telefonnummer zugeteilt war, was aber, weil ohne...