Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Leitsatz (amtlich)
1. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht sittenwidrig, wenn die Parteien zugleich vereinbaren, ehebedingte Nachteile abzumildern, indem der benachteiligte Ehegatte nach Abschluss seiner bei Eheschließung noch nicht beendeten Ausbildung im Betrieb der Eltern des anderen Ehegatten versicherungspflichtig angestellt wird, um dadurch eigene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben.
2. Wird diese Vereinbarung nicht in vollem Umfang eingehalten, so ist es dem durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs begünstigten Ehegatten im Rahmen der Ausübungskontrolle insoweit versagt, sich auf den Ausschluss zu berufen. Zur Wahrung der berechtigten Belange beider Parteien ist dann anzuordnen, dass in Höhe des Betrages, in um den die Anwartschaften des benachteiligten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Einhaltung der Abrede höher wären, der Versorgungsausgleich entsprechend der gesetzlichen Regelung durchzuführen ist.
Normenkette
BGB §§ 134, 138, 242, 1408 Abs. 2, § 1587o
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Urteil vom 26.11.2004; Aktenzeichen 5a F 33/04) |
Tenor
I. Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird das Verbundurteil in seiner Ziff. 2 teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:
1. Von dem Versicherungskonto des Antragstellers Nr. ... bei der ..., ... werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ... bei der..., ..., Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 51,19 EUR, bezogen auf den 31.12.2003, übertragen.
2. Zum Ausgleich der Anwartschaften des Antragsgegners aus der privaten Rentenversicherung bei der... werden vom vorgenannten Versicherungskonto des Antragstellers bei der ... auf das vorgenannte Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der...weitere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 15,43 EUR, bezogen auf den 31.12.2003, übertragen.
3. Die Monatsbeträge der zu übertragenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
4. Der weiter gehende Versorgungsausgleich ist ausgeschlossen.
II. Die weiter gehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
III. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostenregelung im angefochtenen Verbundurteil.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Ehegatten aufgehoben; außergerichtliche Auslagen der beteiligten Versorgungsträger sind nicht zu erstatten.
IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob im Rahmen ihrer Ehescheidung der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen oder ob dieser auf Grund ehevertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist.
Sie (beide 1968 geboren) haben am 31.1.1997 geheiratet; aus ihrer Ehe sind die am 12.5.1997 und 23.6.1998 geborenen Töchter M. und A. hervorgegangen.
Der Antragsteller war bei Eheschließung im Gärtnereibetrieb seiner Eltern angestellt; die Antragsgegnerin befand sich in Ausbildung zur Industriekauffrau.
Am 21.1.1997 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag (Urkunde des Notars ..., ..., UR-Nr. ...), in dem sie Gütertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich ausschlossen und hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende (einschränkende) Regelung trafen. Für den Fall der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner vertraglicher Regelungen sollte die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt bleiben.
Das FamG hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 12.4.2005 rechtskräftig.
Mit seiner Berufung erstrebt der Antragsteller die Feststellung, dass der Versorgungsausgleich entsprechend der getroffenen Vereinbarungen im Ehevertrag ausgeschlossen sei, während die Antragsgegnerin die Entscheidung des FamG verteidigt.
Der Senat hat Beweis erhoben über die Umstände des Zustandekommens des Ehevertrages sowie die im Rahmen der notariellen Beurkundung abgegebenen Erklärungen durch Vernehmung der Rechtsanwältin I. und des Notars D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen (Berichterstattervermerke) zu den Sitzungsprotokollen vom 7.10.2005 und 24.2.2006 Bezug genommen.
Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Verbundurteil sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei.
Sie führt in der Sache zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs (Ziff. 2. des Verbundurteils) im aus Ziff. I. des Entscheidungssatzes ersichtlichen Umfang.
Nach den Grundsätzen der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen (grundlegend: BGH v. 11.2.2004 - XII ZR 265/02, MDR 2004, 573 = BGHR...