Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe: Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Leitsatz (redaktionell)
Hat eine Partei zunächst beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines beabsichtigten Rechtsmittels zu gewähren, setzt eine grundsätzlich mögliche Wiedereinsetzung in die versäumte Frist voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe einreicht unter Beifügung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie unter Beifügung von Belegen.
Normenkette
ZPO § 85 Abs. 2, §§ 114, 117
Verfahrensgang
AG Germersheim (Urteil vom 21.05.2007; Aktenzeichen 1 F 431/074) |
Tenor
Der Antragsgegnerin wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen Ziff. 3 des Urteils des AG - FamG - Germersheim vom 21.5.2007 versagt.
Gründe
Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Die Antragsgegnerin hat die Frist zur Einfügung der Berufung nicht gewahrt. Da die Verspätung auch nicht unverschuldet ist, könnte ihr keine Wiedereinsetzung gewährt werden.
Das erstinstanzliche Urteil ist der Antragsgegnerin am 24.5.2007 zugestellt worden, ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging am 21.6.2007 beim OLG Zweibrücken ein. Sowohl in dem Fax-Schreiben als auch in dem anschließenden, am 22.6.2007 eingegangenen Originalschreiben fehlt eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin. Vielmehr wurde in einem weiteren Fax-Schreiben vorn 21.6.2007 mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage sei, die Kosten zu bestreiten.
Grundsätzlich kann zwar der mittellosen Partei, die zunächst um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung des von ihr beabsichtigten Rechtsmittels nachsucht, Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt werden. Dies setzt aber voraus, dass sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (st. Rspr. des BGH, vgl. etwa Beschl. v. 13.4.2006 - IX ZA 3/06). Das bedeutet, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur einen Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewegung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auch im höherem Rechtszug, ggf. erneut, beizufügen (BGH a.a.O.). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn zugleich unmissverständlich mitgeteilt wird, dass ggü. der Vorinstanz die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind (BGH NJW 2001, 2720 [2721]).
Letzteres ist hier nicht der Fall. Im Schriftsatz vom 21.6.2007 ist lediglich mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage sei, die Kosten zu bestreiten. Zugleich wird jedoch erklärt, dass ein Formular zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kurzfristig nachgereicht werde. Ein solches ist jedoch - entgegen der Ankündigung - bislang nicht zu den Akten gereicht worden, insoweit muss sich die Antragsgegnerin das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO; Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsfrist könnte ihr somit nicht gewährt werden.
Fundstellen