Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert für einheitliche Beurkundung von Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht u. Patientenverfügung
Leitsatz (amtlich)
Zur gebührenrechtlichen Behandlung der notariellen Beurkundung von Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung in einer Urkunde.
Normenkette
KostO §§ 44, 35, 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1-2, §§ 41, 44 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 09.07.2008; Aktenzeichen 3 T 17/08) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Mainz vom 9.7.2008 geändert:
Die Beanstandung gegen die Kostenrechnung des Beteiligten zu 1) vom 3.7.2006, Rechnungsnummer 13092-14478 zu Urkunden-Nummer 736/2006 B wird als unbegründet zurückgewiesen:
Gründe
I. Der beschwerdeführende Notar beurkundete am 19.6.2006 eine "Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung", in der der Beteiligte zu 3) seiner Ehefrau, ersatzweise seiner Tochter, eine umfassende Vertretungsmacht in Vermögensangelegenheiten und allen persönlichen Angelegenheiten eingeräumt und sie bevollmächtigt hat, ihn bei der Aufenthaltsbestimmung, bei der Entscheidung über medizinische Maßnahmen und bei der Willensbekundung betreffend lebensverlängernde medizinische und unterbringungsähnliche Maßnahmen zu vertreten. Für den Fall, dass trotz der Vollmacht eine Betreuung erforderlich werden sollte, soll die Bevollmächtigte oder die Ersatzbevollmächtigte zum Betreuer bestellt werden. Zudem verfügte der Beteiligte zu 3), unter welchen näher beschriebenen Umständen er seine Einwilligung in bestimmte ärztliche Wiederbelebungsmaßnahmen und lebensverlängernde Maßnahmen verweigere.
Für die Beurkundung setzte der Notar eine 5/10 Gebühr aus §§ 38 Abs. 2 Nr. 4, 41 KostO aus dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Wert des Vermögens des Beteiligten zu 3) i.H.v. 75.000 EUR an. Daneben setzte er eine volle Gebühr aus §§ 38 Abs 1, 41 KostO aus einem Wert i.H.v. 6.000 EUR, nämlich jeweils 3.000 EUR für die Betreuungs- und die Patientenverfügung, an. Nebst Dokumentenauslagen, Postdienstleistungen, Fremdauslagen und Umsatzsteuer ergab dies insgesamt einen Betrag i.H.v. 187,32 EUR.
In dem auf die Geschäftsprüfung bei dem Notar ergangenen Prüfbericht vom 15.3.2008 wurde diese Berechnung beanstandet und zur Begründung ausgeführt, bei gleichzeitiger Beurkundung einer Betreuungs- und einer Patientenverfügung sei der Wertansatz aus 3.000 EUR nur einmal vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 18.12.2008 wies der Beteiligte zu 2) als vorgesetzte Dienstbehörde den Notar gem. § 156 Abs. 6 KostO an, zu der Kostenbeanstandung im Prüfbericht vom 15.3.2007 eine Entscheidung des LG herbeizuführen.
Das LG hat sich in dem angegriffenen Beschluss der Rechtsansicht in dem Prüfbericht angeschlossen und die Notarkostenrechnung auf 136,25 EUR herabgesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung beträfen zwar unterschiedliche Regelungsgegenstände, sie stünden aber in einem engen inneren Zusammenhang mit der beurkundeten Generalvollmacht. Mit dieser bestehe hinsichtlich beider Verfügungen eine teilweise Gegenstandsgleichheit, was den lediglich einmaligen Wertansatz rechtfertige.
Die Kammer hat die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Notars.
II. Die weitere Beschwerde des Notars ist statthaft, weil das LG sie zugelassen hat (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KostO).
In der Sache führt das Rechtsmittel zu dem angestrebten Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 KostO). Der Notar hat die von ihm vorgenommene Beurkundungstätigkeit zutreffend abgerechnet. Im Einzelnen gilt folgendes:
1. Der Notar hat in der Verhandlung vom 19.6.2006 insgesamt drei Erklärungen des Beteiligten zu 3 beurkundet, nämlich eine Generalvollmacht (in der Form einer Vorsorgevollmacht), eine Betreuungsverfügung sowie eine Patientenverfügung.
Für die Beurkundung der Generalvollmacht steht dem Notar nach § 38 Abs. 2 Nr. 4 KostO eine halbe Gebühr aus dem nach § 41 KostO zu bestimmenden Geschäftswert zu, der hier von allen Beteiligten unbeanstandet mit 75.000 EUR angenommen wird.
Für die Beurkundung der Betreuungs- und der Patientenverfügung, jeweils einseitigen Erklärungen des Beteiligten zu 3), steht dem Notar nach § 36 Abs. 1 KostO die volle Gebühr (aus dem regelmäßig nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Abs. 2 Satz 1 KostO mit 3.000 EUR) anzunehmenden Geschäftswert zu.
Werden - wie hier - in einer Verhandlung mehrere Erklärungen beurkundet, so gilt für die Gebührenberechnung folgendes:
a) Haben die Erklärungen (in vollem Umfang) denselben Gegenstand, so wird die Gebühr nach § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO nur einmal von dem Wert dieses Gegenstandes nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet. Träfe dies auf die hier abgegebenen Erklärungen zu, so wäre die Beurkundungstätigkeit des Notars mit einer v...