Tenor
Die Sache wird gemäß § 121 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 1 Ziff. 1 lit. b GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Hat das Berufungsgericht nach Art. 316h S. 1 und 2 EGStGB die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden, wenn die angefochtene Entscheidung vor dem 1. Juli 2017 ergangen ist und darin Verfall/Verfall von Wertersatz nicht angeordnet worden ist?
Falls diese Frage zu bejahen ist, wird folgende weitere Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Steht § 331 StPO einer Anordnung der Einziehung von Taterträgen (§ 73 Abs. 1 StGB in der ab 1. Juli 2017 geltenden Fassung) in einem auf das Rechtsmittel des Angeklagten ergehenden Berufungsurteil entgegen, wenn im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Verfall oder Verfall von Wertersatz noch nicht vorgelegen haben?
Gründe
I.
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat den Angeklagten mit Urteil vom 2. Mai 2017 des Betruges in acht Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Seine durch Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Mai 2017 (beim Amtsgericht eingegangen am 4. Mai 2017) eingelegte Berufung hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgeausspruch beschränkt. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat mit Berufungsurteil vom 10. Oktober 2017 die Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr und zehn Monate ermäßigt und das Rechtsmittel im Übrigen verworfen. Daneben hat es die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 1.846,65 EUR angeordnet. Gegen das Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
II.
Der Senat beabsichtigt, das Rechtsmittel auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Die vom Berufungsgericht auf § 73 Abs. 1 StGB in der ab 1. Juli 2017 geltenden Fassung (nachfolgend: StGB n.F.) gestützte Einziehungsentscheidung erachtet der Senat jedoch als rechtsfehlerhaft. Denn nach Auffassung des Senats waren auch im Berufungsverfahren weiterhin die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung (nachfolgend: StGB a.F.) in Anwendung zu bringen. Er beabsichtigt deshalb - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft aus der Antragschrift vom 8. Januar 2018 - das Berufungsurteil insoweit gem. § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Ausspruch über die Einziehung entfallen zu lassen. Hieran sieht er sich durch den Beschluss des Kammergerichts vom 1. Dezember 2017 (Az.: (5) 161 Ss 148/17 (69/17)) gehindert. Der Senat würde bei der beabsichtigten Entscheidung von einer dort tragend gewordenen Rechtsansicht des Kammergerichts abweichen, weshalb die Sache gem. § 121 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 1 Ziff. 1 lit. b GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist.
1.
Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 872) hat der Gesetzgeber das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung einer umfassenden Neuregelung zugeführt. Die Vorschriften sind zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Mit dem - erst durch den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten, vgl. BT-Drs. 18/11640, S. 21 - Art. 316h EGStGB hat der Gesetzgeber eine Stichtagsregelung geschaffen. Danach sind abweichend von § 2 Abs. 5 StGB grundsätzlich die §§ 73 bis 73c, 75 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Abs. 1 S. 2 StGB n.F. auch dann anzuwenden, wenn die Tat vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begangen worden ist (Art. 316h S. 1 EGStGB). Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich für Verfahren, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen war (Art. 316h S. 2 EGStGB). War danach in einem vor dem Stichtag ergangenen erstinstanzlichen Urteil eine Anordnung über den Verfall oder den Verfall von Wertersatz getroffen, ist auch im Rechtsmittelverfahren das zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltend gewesene Recht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 05.09.2017 - 1 StR 677/16, NStZ-RR 2017, 342, 343).
Fraglich ist aber, ob Art. 316h S. 2 EGStGB auch dann Anwendung findet, wenn das vor dem 1. Juli 2017 ergangenen Urteil - wie hier - keine Ausführungen zur Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz enthält.
a) Das Kammergericht hat in der oben genannten Entscheidung die Auffassung vertreten, dass § 316h S. 1 StGB auch dann Anwendung findet, wenn das Rechtsmittelverfahren ein vor dem 1. Juli 2017 ergangenes Urteil betrifft, in dem der Verfall oder der Verfall von Wertersatz nicht angeordnet worden waren. Einem solchen Verständnis der Übergangsvorschrift stehe nach Auffassung des Kammergerichts insbesondere das Rückwirkungsverbot nicht entgegen, weil der straf...