Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchberichtigung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage des Nachweises der Grundbuchunrichtigkeit in der Form des § 29 GBO bzw. der Durchsetzung des Anspruchs auf Abgabe einer Berichtigungsbewilligung bei Grundbuchberichtigung anlässlich des Todes des BGB-Gesellschafters.
Normenkette
GBO § 29; BGB § 894
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 25.01.1995; Aktenzeichen 2 T 87/94) |
AG Bad Kreuznach (Beschluss vom 16.05.1994) |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. Januar 1995 und die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 16. Mai 1994 werden aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung an das Amtsgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.
II. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Bad Kreuznach wird angewiesen, den Berichtigungsantrag des Beteiligten vom 10. März 1994 nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses anderweitig zu bescheiden.
Tatbestand
I.
Im Grundbuch ist der im Rubrum näher bezeichnete Grundbesitz eingetragen als Eigentum des … und des Dr. … als Gesellschafter bürgerlichen Rechts. Zugunsten des … ist des weiteren eine Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Übertragungsanspruches eingetragen.
Nach § 4 Abs. 2 des privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages vom 20. März 1991 kann die Gesellschaft von jedem Gesellschafter mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. § 5 Abs. 1 des Vertrages bestimmt, daß beim Tod eines der Gesellschafter der Anteil des Verstorbenen am Gesamthandsvermögen dem anderen Gesellschafter außerhalb des Erbganges anwächst und die Gesellschaft endet. Im Auftrag und aufgrund Generalvollmacht ihres Bruders … kündigte … den Gesellschaftsvertrag mit Schreiben vom 8. Dezember 1993 zum 30. Juni 1994. … verstarb am 6. März 1994.
Der Beteiligte begehrt die Berichtigung des Teileigentumsgrundbuchs bezüglich der Eigentümerverhältnisse und der Auflassungsvormerkung und hat beantragt, ihn nach dem Tod seines Mitgesellschafters als Alleineigentümer einzutragen. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Bad Kreuznach hat durch Zwischenverfügung vom 16. Mai 1994 beanstandet, daß der Gesellschaftsvertrag angesichts seiner Kündigung nicht Grundlage für die beantragte Grundbucheintragung sein könne; werde dieses Eintragungshindernis nicht innerhalb gesetzter Frist behoben, müsse der Eintragungsantrag zurückgewiesen werden. Nach Nichtabhilfe durch Rechtspflegerin und Referatsrichter hat die Zivilkammer die hiergegen eingelegte Erinnerung/Beschwerde des Beteiligten zurückgewiesen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Ausgehend von dem Gesellschaftsvertrag sei das Grundbuch durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuches unrichtig geworden, denn der Beteiligte sei nunmehr Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes. Gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages vom 20. März 1991 in Verbindung mit § 738 BGB sei ihm der Anteil des am 6. März 1994 verstorbenen Mitgesellschafters … mit dessen Tod außerhalb des Erbganges und bei gleichzeitiger Beendigung der Gesellschaft angewachsen. Da die Kündigung der Gesellschaft erst zum 30. Juni 1994 und damit nach Eintritt des Todesfalles erfolgt sei, stehe sie der vertraglich vereinbarten Anwachsung des Gesellschaftsanteils des Verstorbenen nicht entgegen. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs sei jedoch nicht in einer § 29 GBO entsprechenden Form nachgewiesen. Von dieser Formstrenge könne allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa dann, wenn ansonsten kein denkbarer Weg zur Grundbuchberichtigung mehr bliebe. Dann möge es genügen, daß der Inhalt privatschriftlicher Urkunden in anderer Weise zur Überzeugung des Grundbuchamtes nachgewiesen werde. Vorliegend komme eine in der Form des § 29 GBO abgegebene Berichtigungsbewilligung der Erben des verstorbenen Mitgesellschafters in Betracht; deren Rechtsposition als Buchberechtigte sei von der Berichtigung betroffen. Sollten die Erben zur Erteilung dieser Berichtigungsbewilligung nicht bereit sein, stehe dem Beteiligten auch der Weg des § 894 BGB offen, um eine Berichtigung des Grundbuchs zu erreichen.
Mit seiner hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte seinen Eintragungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft und auch im übrigen zulässig (§ 80 Absätze 1 und 3 GBO). Sie hat auch in der Sache – vorläufig – Erfolg, da die Entscheidungen der Vorinstanzen auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen. Dies führt zu ihrer Aufhebung und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Grundbuchamt zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag unter Beachtung der nachfolgend dargelegten Rechtsauffassung des Senats.
2. a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Landgericht die Erstbeschwerde zu Recht als zulässig angesehen hat. Ursprünglich konnten zwar Bedenken dagegen bestehen, den nicht unterzeichneten Computerausdruck vom 16. Mai 1994 als anfechtbare Zwischenverfügung einzuordnen (vgl. zum Erfo...