Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 24.10.2007; Aktenzeichen 2 T 532/07) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Am 19.7.2007 beurkundete die beschwerdeführende Notarin eine "General-und Vorsorgevollmacht", in der die Beteiligte zu 3) ihrem Ehemann für sich und ihre Erben eine umfassende Vertretungsmacht in Vermögensangelegenheiten eingeräumt und ihn bevollmächtigt hat, sie bei der Aufenthaltsbestimmung, bei der Entscheidung über medizinische Maßnahmen und bei der Willensbekundung betreffend lebensverlängernde medizinische und unterbringungsähnliche Maßnahmen zu vertreten. Die Vollmacht soll weder durch ihren Tod noch durch ihre Geschäftsunfähigkeit erlöschen. Für den Fall, dass trotz der Vollmacht eine Betreuung erforderlich werden sollte, soll der Bevollmächtigte zum Betreuer bestellt werden.
Die Beteiligte zu 3) beantragte, dem Bevollmächtigten eine Ausfertigung der Urkunde zu ihren Händen zu erteilen.
Für die Beurkundung setzte die Notarin eine 5/10 Gebühr aus §§ 39 Abs. 2 Nr. 4, 41 KostO aus dem, von der Beteiligten zu 3) mit 40.000 EUR angegebenen Vermögen an. Nebst Dokumentenpauschale, Postdienstleistungen und Umsatzsteuer ergab dies insgesamt einen Betrag i.H.v. 74,41 EUR.
Mit Schreiben vom 24.7.2007 erhob die Beteiligte zu 3) Kostenbeschwerde mit der Begründung, sie habe nur mit Kosten i.H.v. 10 EUR gerechnet. Darüber hinaus habe sie die Vollmacht auch für den Betreuungsfall errichtet, weshalb sie eine Ausfertigung zu ihren Händen gewünscht habe. Ihr Ehemann solle nicht sofort bevollmächtigt sein, sondern erst, wenn sie dies wünsche. Sie wolle in der Lage sein, die Vollmacht mit ihren Anweisungen zu überreichen, sie für einzelne Fälle zu übergeben und wieder zurückzunehmen. Aus diesem Grund müsse ein Kostenabschlag gemacht werden.
Der Beteiligte zu 2) als vorgesetzte Dienstbehörde der Notarin vertritt die Auffassung, der Umstand, dass der Bevollmächtigte zunächst keine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde erhalten, sondern diese zu Händen der Vollmachtgeberin erteilt werden soll, bedeute eine Einschränkung der Vollmacht, die durch einen Wertabschlag i.H.v. 30 % zu berücksichtigen sei (so auch LG Mainz Beschluss vom 8.5.2007, Az: 3 T 189/06).
Das LG hat die Beschwerde der Beteiligten zu 3) mit Beschluss vom 24.10.2007 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es handele sich um eine Generalvollmacht, die weder im Außen- noch im Innenverhältnis beschränkt sei. Deshalb sei es angemessen, das gesamte Vermögen der Vollmachtgeberin ohne Schuldenabzug als Geschäftswert für die Berechnung der Gebühren zugrunde zu legen. Die Aushändigung einer Vollmachtsausfertigung an den Bevollmächtigten spiele für den Umfang der Vollmacht keine Rolle und könne deshalb auch kein Kriterium für den Geschäftswert sein. Die Kammer hat die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Weisung ihres Dienstvorgesetzten eingelegte Rechtsbeschwerde der Notarin.
II. Die weitere Beschwerde der Notarin ist statthaft, da das LG sie zugelassen hat (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KostO). Ob die Zulässigkeit der Weisungsbeschwerde des Notars gem. § 156 Abs. 6 KostO eine Beschwer der ihm vorgesetzten oder ihn anweisenden Dienstbehörde erfordert (so etwa OLG Zweibrücken JurBüro 1988, 1054; OLG Stuttgart JurBüro 1989, 1712; anderer Ansicht Bayerisches OLG MittBayNot 1994, 169, 170 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Präsident des LG ist als vorgesetzte Dienstbehörde durch die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Bestätigung der Kostenberechnung der Beteiligten zu 1) beschwert. Er hatte die abweichende Auffassung vertreten und die Beteiligte zu 1) im Hinblick auf die Beanstandung angewiesen, gegen die Entscheidung des LG weitere Beschwerde einzulegen.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 KostO).
Es ist nicht zu beanstanden, dass das LG die Beteiligte zu 1) unter den hier gegebenen Umständen als befugt angesehen hat, für die Beurkundung der General- und Vorsorgevollmacht den Wert des Aktivvermögens der Kostenschuldnerin ohne Abzug als Geschäftswert zugrunde zu legen. Grundsätzlich bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht, § 39 Abs. 1 Satz 1 KostO. Der Wert einer allgemeinen Vollmacht ist gem. § 41 Abs. 2 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen unter angemessener Berücksichtigung des Umfanges der erteilten Ermächtigung und des Vermögens des Vollmachtgebers. Bei einer sachlich und zeitlich unbeschränkten Generalvollmacht ist daher grundsätzlich das volle Aktivvermögen zugrunde zu legen. Ist die Vollmacht sachlich und/oder zeitlich beschränkt, ist der Wert entsprechend herabzusetzen. Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich auch der Wert einer Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht (Rohs/Wedewer KostO Sta...