Leitsatz (amtlich)
Auch wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neben der vorab zu vollziehenden Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist, kommt eine Erledigung der Maßregel wegen Besserung des Zustandes nur dann in Betracht, wenn eine vollständige Ausheilung festzustellen ist; liegt lediglich eine graduelle Besserung des Zustandes mit der Folge entsprechend geringerer Gefährlichkeit vor, so ist allein Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung möglich.
Normenkette
StGB § 67c Abs. 2 S. 5, §§ 63-64, 67c Abs. 2 S. 4, § 67d Abs. 2, § 57 Abs. 6, § 72 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Entscheidung vom 07.07.2010; Aktenzeichen 1 StVK 115/10) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern wird der Beschluss der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. Juli 2010 geändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist mit Ablauf des 14. Juli 2010 erledigt.
b) Die Vollstreckung der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird zur Bewährung ausgesetzt.
c) Die Dauer der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht beträgt 5 Jahre. Für diese Zeit wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.
d) Dem Verurteilten werden folgende Weisungen erteilt:
aa) Er hat sich durch eine forensischpsychiatrische Ambulanz weiter betreuen zu lassen;
bb) Er hat strikte Suchtmittelabstinenz einzuhalten.
cc) Zur Kontrolle der Suchtmittelabstinenz hat er einmal monatlich CDT-Kontrollen und Drogenurinkontrollen vornehmen zu lassen und das Ergebnis dieser Kontrollen unaufgefordert seinem Bewährungshelfer vorzulegen.
dd) Er hat an regelmäßigen Gesprächen in einer Suchtberatungsstelle teilzunehmen.
ee) Er hat für eine Tagesstrukturierung durch berufliche Beschäftigung zu sorgen.
ff) Ein Wohnortwechsel ist nur gemäß Rücksprache mit dem Bewährungshelfer zulässig.
e) Die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Führungsaufsicht und die Folgen eines Weisungsverstoßes wird dem Klinikum K.
übertragen.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
2. Die Landeskasse hat zwei Drittel der im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen. Der Verurteilte hat ein Drittel der im Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen zu tragen.
Gründe
Gegen den Verurteilten, der rechtswidrig, aber schuldlos die Tatbestände der Nötigung, Bedrohung und versuchten gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hatte, hat das Landgericht Kaiserslautern durch das im Sicherungsverfahren ergangene Urteil vom 24. April 2008 die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war nach dieser Entscheidung vorab zu vollziehen; insoweit hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz seitdem regelmäßig die Fortdauer der Maßnahme angeordnet (§ 67e StGB). Durch den angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2010 wurde nunmehr die Erledigung beider Maßregeln festgestellt, da die Therapie nach § 64 StGB - nach Erreichen der Höchstfrist - zum Erfolg geführt habe und die der Maßnahme nach § 63 StGB zugrunde liegende bipolare affektive Störung stabil remittiert erscheine. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der Wegfall der hierauf bezogenen Erledigungserklärung erstrebt wird.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache nur einen Teilerfolg.
Soweit die Strafvollstreckungskammer durch den angefochtenen Beschluss die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt hat, sind mit der Beschwerde Einwendungen nicht erhoben worden. Auch der Senat sieht insoweit keinen Grund zur Beanstandung.
Hinsichtlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Fortdauer des Vollzugs der Maßregel nicht anzuordnen. Allerdings ist insoweit von der durch die Strafvollstreckungskammer ausgesprochenen Erledigung abzusehen und stattdessen die weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen.
Gegenüber der angefochtenen Entscheidung kann nicht eingewandt werden, die Frage einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert sei nicht hinreichend geprüft worden. In dem von der Kammer zuletzt eingeholten externen Sachverständigengutachten S. vom 7. Juni 2010 wird ausgeführt, dass sich die im Ausgangsverfahren bei dem Verurteilten zugrunde gelegte bipolare Störung nunmehr in einem stabil remittierten Zustand befinde, wobei keine Hinweise auf einen häufigeren Phasenwechsel bestünden. Dieses Gutachten hat die Kammer zu Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Der Senat sieht danach keine Anhaltspunkte, wonach der Gesundheitszustand und die Gefährlichkeit des Verurteilten unter dem Gesichtspunkt einer Persönlichkeitsst...