Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 28.09.2016; Aktenzeichen 283 UR III 27/16) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2), beide männlichen Geschlechts, begehren die gerichtliche Anweisung des beteiligten Standesamtes zur Annahme der Anmeldung ihrer Eheschließung (§§ 12, 13 PStG), nachdem das Standesamt ihre Anmeldung abgelehnt hat.
Das AG Koblenz hat den Antrag zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), der das AG nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.1. Die nicht an eine Frist gebundene Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist statthaft und in zulässiger Weise eingelegt (§ 51 PStG, §§ 58 ff. FamFG).
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das AG hat das Standesamt zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht angewiesen, die Anmeldung der Eheschließung anzunehmen. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage, die Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern zu schließen und somit an einer Grundlage für die Mitwirkung des Standesamtes an einer solchen Eheschließung.
a) Die Ehe im Sinne der §§ 1303 ff. BGB miteinander eingehen können nur verschiedengeschlechtliche Personen, weil das Tatbestandsmerkmal der "Ehe" seinem Wortsinn nach ausschließlich eine solche Verbindung erfasst (vgl. Wellenhofer in MüKo/BGB, 7. Aufl., vor § 1303 Rn. 10 m.w.N.). Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer lässt sich ein "grundlegender Wandel" dieses Verständnisses vom Begriff der Ehe und somit ein anderes, am Wortsinn der gesetzlichen Regelungen ausgerichtetes Auslegungsergebnis nach Auffassung des Senats nicht feststellen. Die Ehe als Verbindung verschiedengeschlechtlicher Partner beruht auf einem allgemeinen, von allen Rechtsgenossen im gesamten abendländischen Kulturkreis geteilten jahrhundertelangen Verständnis dieses Begriffs. Wenn auch die Beschwerdeführer zutreffend darauf hinweisen, dass Veränderungen der gesellschaftliche Werteordnung, insbesondere die in weiten Kreisen der Bevölkerung für richtig erachtete Sexualethik in den letzten Jahren eindeutig zu einer vorurteilsfreien Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften geführt haben, so kann der Senat gleichwohl nicht feststellen, dass der Wortsinn des Begriffes "Ehe" im allgemeinen Wortverständnis nunmehr auch geleichgeschlechtliche Verbindungen erfasst. Auch das Bundesverfassungsgericht hat noch in seinem Beschluss vom 08.11.2007 - 2 BvR 2466/06 - die Ehe ausdrücklich als eine Lebensgemeinschaft (nur) von Mann und Frau bezeichnet.
b) Dass auch der Gesetz- und Verfassungsgeber selbst kein anderes Verständnis vom Begriff der Ehe hat, zeigt sich im Übrigen gerade an dem Erlass und den späteren Änderungen des Lebenspartnergesetzes. Zuletzt hat der Bundestag das Lebenspartnergesetz durch Gesetz vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010) geändert sowie in einer Reihe weiterer Gesetze neben dem Tatbestandsmerkmal der "Ehe" jeweils dasjenige der "Lebenspartnerschaft" eingefügt. Das belegt deutlich, dass der Gesetzgeber den von den Beschwerdeführern angenommenen Wandel im Verständnis des Ehebegriffes offensichtlich nicht teilt, weil ansonsten die Gesetzesänderungen überflüssig wären. Auch eine am Willen des Gesetzgebers ausgerichtete Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Ehe rechtfertigt deshalb nur das vorliegend beschriebene Verständnis von diesem Begriff.
c) Ein Verstoß des Standesamtes gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG durch die Ablehnung der Anmeldung der Eheschließung liegt nicht vor. Ebenso wenig führt das hier vertretene Verständnis vom Begriff der Ehe zu einer Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Normen (§§ 1303 ff. BGB) nach Art. 3 oder Art. 6 GG, die den Senat zur Vorlage der Sache im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vor das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG veranlassen würden.
Den Beteiligten steht mit der Lebenspartnerschaft ein Rechtsinstitut zur Verfügung, das in seinen Wirkungen inzwischen denjenigen der Ehe weitgehend angeglichen ist. Dass der Gesetzgeber für eine solche gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft eine andere Bezeichnung wählt als für eine verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaft, die einzig nach einem jahrhundertelangen Verständnis im gesamten abendländischen Kulturkreis dem Begriff der Ehe unterfällt, stellt jedenfalls eine auch hierdurch gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Im Übrigen stellt Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe - und zwar in dem vorbeschriebenen Verständnis, nämlich als Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (BVerfGE 10, 59 (66); 105, 313 (345); 112, 50 (65) - unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; er enthält neben dem Grundrecht als Abwehrrecht im klassischen Sinne eine Institutsgarantie für die Ehe und verpflichtet als wertentscheidende...