Leitsatz (amtlich)
1. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist nicht bereits nach § 2 Abs. 1 GKG von der Entrichtung der Gerichtskosten befreit. Sie nimmt auch nicht infolge der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 3 AFBG an der Gerichtskostenfreiheit des Bundes teil, da diese Vorschrift nicht die Übernahme gegenüber dem Gericht regelt.
2. Eine unmittelbar an die KfW übermittelte Übernahmeerklärung des gerichtskostenbefreiten Bundes allerdings erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 S. 2 GKG. Eine zeitliche Begrenzung zur Vorlage einer Übernahmeerklärung ergibt sich nicht aus § 20 Abs. 1 GKG.
Normenkette
GKG § 2 Abs. 1, 5 S. 2, § 20 Abs. 1, § 29 Nr. 2; AFBG § 14 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 04.01.2013; Aktenzeichen 4 O 76/10) |
Tenor
1. Der Beschluss des LG Landau in der Pfalz vom 4.1.2013 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.12.2013 wird auf die Beschwerde der Klägerin dahingehend abgeändert, dass die Kostenrechnungen vom 27.3.2012 und vom 23.12.2010 aufgehoben werden, soweit darin Gerichtskosten i.H.v. 543 EUR zu Lasten der Klägerin angesetzt wurden.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Klägerin, die ..., wendet sich gegen den Ansatz von Gerichtskosten und begehrt die Rückzahlung des von ihr bereits geleisteten Gerichtskostenvorschusses.
Die Klägerin nahm den Beklagten mit Klage vom 2.3.2010 bei dem LG Landau in der Pfalz auf Rückzahlung eines Förderdarlehens nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in Anspruch. Auf die Anforderung von Gerichtskosten i.H.v. 543 EUR (Bl. 23 d.A.) zahlte sie am 15.3.2010 Gerichtskosten i.H.v. 543 EUR ein (vgl. Bl. I).
Mit Urteil vom 13.12.2010 (Az. 4 O 76/10) wies das LG die Klage ab.
In der Kostenrechnung des LG vom 23.10.2010 (Bl. III) sind Gerichtskosten i.H.v. 543 EUR angesetzt; als Endbetrag ergibt sich unter Berücksichtigung eines nicht verbrauchten weiteren Auslagenvorschusses der Klägerin i.H.v. 75 EUR ein Überschuss von 75 EUR.
Gegen das klageabweisende Urteil legte die Klägerin am 17.1.2011 Berufung ein. Noch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.12.2011 (Bl. 223 d.A.) bei dem OLG unter Hinweis auf §§ 2 Abs. 5 S. 2 GKG, 29 Nr. 2 GKG, § 14 Abs. 3 AFBG darum, das Verfahren gerichtsgebührenbefreit durchzuführen und bereits gezahlte Gerichtskosten an sie zurückzuzahlen. Darauf teilte der Vorsitzende der Klägerin mit, dass über den Kostenerstattungsanspruch erst nach der mündlichen Verhandlung entschieden werde (Bl. 223 R d.A.). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erging sodann am 27.2.2012 ein Anerkenntnisurteil, das dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegte.
In ihrem Kostenfestsetzungsantrag an das LG vom 15.3.2012 (Bl. 255 f. d.A.) nahm die Klägerin die Gerichtskosten von der Festsetzung aus und bat nochmals darum, das Verfahren gerichtsgebührenbefreit durchzuführen und die bereits gezahlten Gerichtskosten zurückzuzahlen. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG vom 9.5.2012 (Bl. 268 d.A.) sind Gerichtskosten nicht erfasst.
In der Kostenrechnung des LG vom 27.3.2012 (Bl. V) sind die Gerichtskosten wie in der Kostenrechnung vom 23.12.2010 (Bl. III) mit 543 EUR angesetzt.
Unter Bezugnahme auf eine zuvor eingeholte Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem LG Landau vom 29.3.2012 (Bl. 259 ff. d.A.), wonach die Klägerin nicht gem. § 2 Abs. 1 GKG gerichtskostenbefreit sei und auch keine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 5 S. 2 GKG i.V.m. § 29 Nr. 2 GKG, § 14 Abs. 3 AFBG genieße, teilte die Kostenbeamtin der Klägerin mit Schreiben vom 2.4.2012 (Bl. 261 d.A.) mit, dass nicht beabsichtigt sei, die Kostenrechnung vom 23.12.2010 zu ändern.
Mit Schriftsatz vom 13.4.2012, eingegangen beim LG per Telefax am selben Tage, erklärte die Klägerin, dass ihr Antrag auf gerichtskostenbefreite Durchführung des Verfahrens aufrechterhalten bleibe (Bl. 278 ff.). Ihre Befreiung von den Gerichtskosten ergebe sich nach Maßgabe des GKG und des AFBG daraus, dass der - gerichtskostenfreie - Bund ihr nach § 14 Abs. 3 AFBG die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten habe. Dabei handele es sich um eine Kostenübernahme i.S.v. § 29 Nr. 2 GKG, so dass sie an der Kostenfreiheit des Bundes voll teilnehme und eine separate Kostenübernahmeerklärung durch den Bund überflüssig sei.
Dem widersprach der Bezirksrevisor in zwei Stellungnahmen vom 21.6.2012 (Bl. 286, 287 d.A.).
Auf die Mitteilung des Gerichts vom 31.7.2012 (Bl. 293 R d.A.), dass sich das Gericht der Ansicht des Bezirksrevisors anschließe und nicht von einer Kostenfreiheit der ... ausgehe, erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.8.2012, sie nehme ihren Antrag auf gerichtskostenbefreite Durchführung des Verfahrens nicht zurück, und begründete die von ihr in Anspruch genommene Kostenfreiheit näher (Bl. 300 ff. d.A.).
Dem als Erinnerung gem. § 66 GKG gegen den Kostenansatz vom 27.3.20120 ausgelegten klägerischen Schreiben vom 13.4.2012 hat die Kostenbeamtin unter dem 26.10.20...