Leitsatz (amtlich)

Tiermedizinische Gutachten unterfallen nicht dem Sachgebiet Nr. 36 "Tiere" der Anlage 1 zum JVEG, sondern sind nach wie vor als medizinische Gutachten nach den Sachgebieten M1 bis M3 zu vergüten (im Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 23.3.2015 - 17 W 207/14).

 

Normenkette

JVEG § 9

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 17.06.2015; Aktenzeichen 1 T 3/15)

AG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 1 C 71/13)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Mit Beweisbeschluss vom 16.12.2013 hat das AG die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, die streitgegenständliche Stute habe an Spat und Arthrose gelitten, wodurch ein Einsatz zu Wanderritten und zum Reiten überhaupt unmöglich sei, angeordnet. Mit weiterem Beschluss vom 30.1.2014 wurde der weitere Beteiligte zu 2., ein Fachtierarzt für Pferde und für Chirurgie, zum Sachverständigen bestellt.

Am 24.6.2014 hat der weitere Beteiligte zu 2. das schriftliche Gutachten erstellt; im Termin vom 06.10.2014 hat er das Gutachten mündlich erläutert. Mit seinen Kostenrechnungen vom 24.6.2014 und 07.10.2014 machte der weitere Beteiligte zu 2. unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 100,00 EUR entsprechend der Honorargruppe M 3 seine Vergütung geltend. Bei den darauf folgenden Auszahlungsanordnungen vom 30.6.2014 und 23.10.2014 wurden demgegenüber nur je 70,00 EUR pro Stunde entsprechend der Honorargruppe 2 angesetzt. Hiergegen wandte sich der Sachverständige mit Schreiben vom 11.11.2014 und 03.12.2014 und machte geltend, dass der Stundensatz der Honorargruppe M 3 anzusetzen sei, weil es sich um medizinische Gutachten handele.

Mit Beschluss vom 08.12.2014 hat das AG die dem Sachverständigen zustehende Vergütung auf 1.721,57 EUR für das schriftliche Gutachten und 1.354,22 EUR für die mündliche Erläuterung festgesetzt. Dabei hat es einen Stundensatz von 70,00 EUR veranschlagt, weil auch veterinärmedizinische Gutachten in das Sachgebiet "Tiere" nach Nr. 36 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG fielen. Hiergegen wandte sich der Sachverständige mit seiner Beschwerde vom 10.1.2015, mit welcher er die Festsetzung seiner Vergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 100,00 EUR nach der Honorargruppe M 3 erreichen wollte.

Das LG Landau in der Pfalz hat die Vergütung auf insgesamt 3.236,44 EUR festgesetzt und die weitere Beschwerde zurückgewiesen. Dabei hat es einen Stundensatz von 75,00 EUR entsprechend der Honorargruppe M 2 zugrundegelegt. Es handele sich um ein medizinisches Gutachten, so dass die Honorargruppen M 1 - M 3 zugrundezulegen seien; nach dem konkreten Gegenstand des in Auftrag gegebenen Gutachtens sei dieses in Honorargruppe M 2 einzuordnen. Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner weiteren Beschwerde, mit der er geltend macht, dass die Sachverständigentätigkeit eines Veterinärmediziners nicht in die Honorargruppen M 1 - M 3, sondern unter das Sachgebiet "Tiere" und damit in die Honorargruppe 2 einzuordnen sei.

II.1. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors ist statthaft und zulässig; insbesondere hat das LG in dem angefochtenen Beschluss die weitere Beschwerde zugelassen, § 4 JVEG.

2. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG der Vergütung einen Stundensatz von 75,00 EUR entsprechend der Honorargruppe M 2 zugrundegelegt.

a. Mangels einer vereinbarten oder zugebilligten Vergütung nach § 13 JVEG richtet sich die dem Sachverständigen zustehende Vergütung nach § 9 Abs. 1 JVEG in der seit 01.8.2013 geltenden Fassung, § 24 JVEG. Die Zuordnung der Leistungen zu einer der in § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG genannten Honorargruppe bestimmt sich entsprechend der Entscheidung über die Heranziehung nach der Anlage 1 zu § 9 JVEG.

b. Zu der Frage, nach welcher Honorargruppe veterinärmedizinische Gutachten zu vergüten sind, werden in Rechtsprechung und Literatur verschiedene Auffassungen vertreten.

aa. Nach einer Auffassung fällt diese Tätigkeit in das durch das 2. Kostenrechtsänderungsgesetz neu geschaffene Sachgebiet Nr. 36 "Tiere". Eine nicht hinnehmbare Unterbewertung der Veterinärmedizin im Vergleich zur Humanmedizin sei mit dieser generalisierenden Betrachtung nicht verbunden, weil der Stundensatz für dieses Sachgebiet mit 70,00 EUR zwischen demjenigen der Honorargruppen M 1 und M 2 liege (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 28.2.2014 - 10 W 6/14 unter Hinweis auf Meyer/Höver/Bach/Oberlack JVEG 26. Aufl. 2014 § 9 Rn 1).

bb. Nach anderer Auffassung bestimmt sich die Vergütung veterinärmedizinischer Sachverständiger auch nach Einführung des Sachgebiets "Tiere" in Nr. 36 der Anlage zu § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG nach den Sachgebieten M 1 bis M 3. Das pauschal gefasste neue Sachgebiet Nr. 36 sei ohne weitere Differenzierung der Honorargruppe 2 zugeordnet und liege damit im untersten Bereich der Honorargruppen. Sachgebiete mit notwendigerweise erforderlichem Hoch...

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