Leitsatz (amtlich)
Auch wenn die Beschwerde gegen die Endentscheidung in einer Familienstreitsache (hier: Unterhaltssache) maßgeblich auf neue Tatsachen bzw. neuen Vortrag gestützt ist, bedarf die formgerechte Begründung des Rechtsmittels der Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung dann, wenn sonst nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Beschwerdevortrag die begehrte Abänderung rechtfertigen soll.
Normenkette
FamFG § 117 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
AG Landstuhl (Aktenzeichen 1 F 346/13) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 19.09.2016, Aktenzeichen 1 F 346/13, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den ihm am 27.09.2016 zugestellten Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 19.09.2016 (1 F 346/13), soweit er gemäß Ziffer 3. des Beschlusses zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts in Höhe von monatlich EUR 300,- für die Dauer von 36 Monaten verpflichtet wurde.
Seine am 25.10.2016 bei Gericht eingegangene Beschwerde hat der Antragsteller innerhalb verlängerter Frist (bis 27.12.2016) mit Schriftsatz vom 27.12.2016 - eingegangen bei Gericht am selben Tag - begründet. Er hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit er zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet wurde, und den Unterhaltsantrag abzuweisen, hilfsweise, den Unterhalt herabzusetzen und/oder zu befristen.
Wegen Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 27.12.2017 (Bl. 208 ff. d.A.) Bezug genommen.
Wegen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den angefochtenen Beschluss sowie auf die Schriftsätze, Protokolle und anderen Unterlagen in der Akte Bezug genommen.
Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits unzulässig und war deshalb gemäß §§ 117 Abs. 1 FamFG, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Darauf hat der Senat den Antragsteller in dem Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss vom 19.04.2017 (Bl. 259 ff. d.A.) wie folgt bereits hingewiesen:
"Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits unzulässig, weil er seinen Antrag nicht hinreichend begründet hat.
1. Nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 10.06.2015 - XII ZB 611/14 - Rn. 9 - juris; vgl. zum Ganzen auch Senat vom 23.07.2015 - 6 UF 119/14 - sowie Senat vom 14.06.2016 - 6 UF 113/15 -).
Nach § 520 Abs. 3 S. 1 ZPO bedarf es einer Berufungsbegründung, die konkret angeben muss, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Sie muss grundsätzlich die einzelnen Gründe der Anfechtung sowie Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat (vgl. BeckOK-Wulf Stand 01.12.2016 § 520 ZPO Rn. 20). Somit ist erforderlich, dass der Berufungskläger mit seiner Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. In der Berufungsbegründung sind daher diejenigen Punkte rechtlicher oder tatsächlicher Art darzulegen, die der Berufungskläger als unzutreffend ansieht, und dazu sind die Gründe anzugeben, aus denen die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung vom Berufungskläger hergeleitet werden. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen (vgl. BGH Urteil vom 14.11.2005 - II ZR 16/04 - Rn. 9 - juris). Es ist klar anzugeben, gegen welche Ausführungen des Urteils der Angriff sich richtet und wie er begründet wird (vgl. BGH Beschluss vom 17.09.1992 - IX ZB 45/92 - Rn. 9 - juris). Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags ist dazu nicht ausreichend. Notwendig ist vielmehr eine Würdigung dieses Vortrags im Hinblick auf eventuell fehlerhafte Feststellungen des Erstgerichts (vgl. BGH Beschluss vom 01.11.19...