Leitsatz (amtlich)
Die Bemerkung des mit der Wertermittlung eines Hausanwesens beauftragten Sachverständigen, wonach er zunächst einen Verkehrswert anhand Sachverstandes und Marktkenntnissen schätze und diese Schätzung danach durch die Wertermittlung "gewissermaßen plausibel" mache, konnte schon nach der bis zum 1.8.2013 bestehenden Gesetzeslage zur Unverwertbarkeit des Gutachtens und dazu führen, dass der Vergütungsanspruch wegfällt und die bereits ausbezahlten Kosten nicht zu Lasten der Parteien angesetzt werden können.
Normenkette
JVEG §§ 8, 8a; GKG §§ 21, 66
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 21.07.2014; Aktenzeichen 8 O 83/06) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 21.7.2014 geändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenansatz vom 17.11.2011 wie folgt geändert:
Die an den Sachverständigen Dipl.-Ing. G. ausgezahlten gerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt 7.286,38 EUR (Anordnungen vom 8.2.2008 über 4.139,84 EUR, Bl. 210 d.A..; vom 31.7.2008 über 1.309,06 EUR; vom 28.10.2008 über 1.837,48 EUR) werden nur in Höhe von 728,64 EUR angesetzt. Der unter Nr. 2 des Kostenansatzes angeführten Sachverständigenauslagen in Höhe von 13.627,59 EUR verringern sich damit auf 7.069,85 EUR; der Gesamtbetrag des Kostenansatzes von 18.505,09 EUR verringert sich damit auf 11.947,35 EUR.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit Erinnerung und Beschwerde gegen den Ansatz der Kosten des im Verfahren 1. Instanz vom LG mit der Wertermittlung eines Wohnhausgrundstückes beauftragen Sachverständigen G.; das Gutachten sei unbrauchbar gewesen.
Die Parteien sind Brüder; sie haben um die Höhe einer Ausgleichszahlung gestritten, die der Beklagte schuldete, weil er ein Wohnanwesen in S. im Weg der vorweggenommenen Erbfolge vom mittlerweile verstorbenen Vater der Parteien übernommen hatte. Der Einzelrichter der 8. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) hat den Gutachter G. mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens, eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens und mit der mündlichen Erläuterung beider Gutachten beauftragt, wofür Kosten in Gesamthöhe von 7.286,38 EUR angefallen sind und ausbezahlt wurden. Wegen der Äußerung des Sachverständigen, durch sein Gutachten habe er letztendlich nur eine zuvor erfolgt Schätzung des Grundstückswerts "plausibel gemacht" hat der Erstrichter sodann dessen Gutachten für ungenügend im Sinne von § 412 Abs. 1 ZPO erklärt und die Einholung des Gutachtens eines weiteren Sachverständigen gemäß dem ursprünglichen Beweisbeschluss angeordnet. Auf der Grundlage dieses weiteren Gutachtens wurde sodann der Klage teilweise stattgegeben, wobei der Kostenanteil des Klägers mit 66 % festgesetzt wurde. Die hiergegen geführte Berufung des Beklagten, der sich der Kläger angeschlossen hatte, wurde später zurückgenommen.
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz ist beim LG ohne Erfolg geblieben; der Beschwerde hat der Erstrichter nicht abgeholfen.
Die zulässige Beschwerde des Beklagten, über die gemäß § 66 Abs. 6 GKG der Senat in seiner Gesamtheit entscheidet, führt im Wesentlichen zum Erfolg.
Die dem Sachverständigen G. ausbezahlte Vergütung kann nur zu einem geringen Teil zu Lasten des Klägers angesetzt werden, weil die Leistung des Sachverständigen im Wesentlichen mangelhaft und damit unbrauchbar war; somit bestand ein Vergütungsanspruch nur zu einem geringen Teil.
Die Vorschrift des § 8a JVEG, die den Fall der Unverwertbarkeit eines Gutachtens nunmehr regelt, ist allerdings hier nicht anwendbar, weil die Aufträge an den Sachverständigen bis zum September 2008 und damit vor In-Kraft-Treten der o.a. Bestimmung (1.8.2013) erteilt wurden (§ 24 JVEG). Bereits nach der zuvor bestehenden Gesetzeslage und aufgrund des § 8 JVEG war und ist jedoch anerkannt, dass eine Kürzung oder der Wegfall der Sachverständigenvergütung unter solchen Umständen stattfinden kann, wie sie nunmehr in den § 8a JVEG Eingang gefunden haben (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG 26. Aufl. § 8a Rn. 1).
Schon danach konnte der Sachverständige seinen Vergütungsanspruch jedenfalls dann verlieren, wenn das Gutachten unverwertbar war und er dies mindestens durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hatte (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.11.2012, 14 W 622/12 - juris Rn. 6; KG MDR 2010, 719; Meyer/Höver/Bach, JVEG 24. Aufl. § 8 Rdn. 8.29 ff., Hartmann, Kostengesetze 42. Aufl. § 8 JVEG Rn. 8 ff.).
Ein derartiger Wegfall des Vergütungsanspruchs kann sich insbesondere aus inhaltlichen Mängeln des Gutachtens ergeben (OLG Naumburg OLGR 1998, 423). Solche sind etwa dann anzunehmen, wenn ein Wertgutachter bei der Erstellung seines Gutachtens seiner Pflicht zur Ermittlung der für die Wertbemessung maßgebenden Faktoren nicht nachgekommen ist (Meyer/Höver/Bach a.a.O., Rdn. 8.29 unter Verweis auf eine nicht veröffentlich...