Verfahrensgang

LG Mainz (Entscheidung vom 30.04.1998; Aktenzeichen 12 HT 2/98)

 

Tenor

  • 1.

    Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,- DM festgesetzt.

 

Gründe

Die weitere, an keine Frist gebundene Beschwerde ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 27, 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 20 Abs. 2 FGG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. FGG, 550 ZPO).

Die Zurückweisung des Eintragungsantrages ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach herrschender Ansicht, die der Senat teilt, ist der Geschäftsführer, der sein Amt bereits vor der Anmeldung niedergelegt hat, nicht mehr anmeldeberechtigt i.S.v. §§ 39 Abs. 1, 78 GmbHG (vgl. etwa BayObLGZ 1981, 227, 230; OLG Frankfurt OLGZ 1983, 385, 386; OLG Hamm OLGZ 1988, 411, 413; Baumbach/Hueck, GmbHG 16. Aufl. § 39 Rdn. 6; Scholz/Uwe H. Schneider, GmbHG 8. Aufl. § 39 Rdn. 13; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG § 39 Rdn. 7; Hachenburg/Mertens, GmbHG 8. Aufl. § 39 Rdn. 9; Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht 5. Aufl. Rdn. 757 a, jeweils m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 78 GmbHG, der voraussetzt, daß der Anmeldende (noch) Geschäftsführer ist.

Der vom Antragsteller herangezogenen Gegenansicht, die dem alleinigen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gestatten will, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Niederlegung seines Amtes auch noch die Anmeldung seines Ausscheidens vorzunehmen (vgl. LG Berlin GmbHR 1993, 291; LG Köln GmbHR 1998, 183 mit zustimmender Anmerkung Müller in BB 1998, 329), tritt der Senat nicht bei. Die Interessen des ausscheidenden Geschäftsführers nötigen nicht zu einer Ausweitung der Anmeldebefugnis. Ihnen ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß der Geschäftsführer das Wirksamwerden der Niederlegung seines Amtes vom Eingang der Anmeldung beim Registergericht oder von der Eintragung selbst abhängig machen kann (vgl. dazu BayObLG und OLG Hamm aaO; OLG Frankfurt a.a.O. und WM 1994, 2250; Hachenburg/Mertens, Rowedder/Koppensteiner, Scholz/Uwe H. Schneider, Baumbach/Hueck, jeweils a.a.O. m.w.N.). Dem Interesse der Allgemeinheit an der Richtigkeit des Handelsregisters ist durch das Amtslöschungsverfahren nach §§ 142, 143 FGG Genüge geleistet (vgl. dazu Keidel/Schmatz/Stöber a.a.O. Rdn. 757 a Fn. 103; BayObLGZ 1989, 81). Im übrigen kann auf Antrag eines Beteiligten für die Anmeldung des Ausscheidens des Geschäftsführers entsprechend § 29 BGB ein Notgeschäftsführer bestellt werden (vgl. BayObLGZ 1981, Hachenburg/Mertens, Roweder/Koppensteiner, Baumbach/Hueck, Keidel/Schmatz/Stöber, jeweils a.a.O. m.w.N.), was hier seitens des Antragstellers bereits beantragt und nur mangels Einzahlung eines Kostenvorschusses noch nicht vollzogen worden ist.

Entgegen der Meinung des Antragstellers ist seine Amtsniederlegung auch nicht dahin auszulegen, daß sie erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam werden soll. In der Anmeldung vom 17. Juni 1998 ist ausdrücklich ausgeführt, der Antragsteller habe sein Amt als Geschäftsführer der Gesellschaft niedergelegt. Auch in den (bislang nur in unbeglaubigter Fotokopie vorgelegten) Anwaltsschreiben vom 2. Juni 1997 und vom 5. Juni 1997 an die Mitgesellschafterin M. und den früheren Gesellschafter C. ist ausgeführt, der Antragsteller lege sein Amt mit sofortiger Wirkung nieder. Diese Erklärungen sind klar und eindeutig. Sie lassen keinen Raum für die Annahme, die Amtsniederlegung solle erst zu einem späteren Zeitpunkt Wirkung erlangen.

Die begehrte Eintragung ist mithin zu Recht abgelehnt worden. Im übrigen hätte - wie schon das Registergericht zutreffend ausgeführt hat - die Zurückweisung der Anmeldung auch deshalb erfolgen müssen, weil der Antragsteller entgegen § 39 Abs. 2 GmbHG die mit Zwischenverfügung der Rechtspflegerin vom 30. Juni 1997 ausdrücklich angeforderten Nachweise über die Beendigung seiner Vertretungsbefugnis nicht vorgelegt hat (vgl. dazu BayObLGZ 1981 a.a.O. m.w.N.).

Den Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO entsprechend der unbeanstandeten Wertfestsetzung der Vorinstanz bestimmt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3030592

GmbHR 1999, 479

OLGR-KSZ 1999, 109

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