Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 3 O 312/20) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 15.07.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 312/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.07.2022.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Ausgangsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen, da der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zusteht. Der erstmals im Jahr 2020 erklärte Widerruf des gegenständlichen Versicherungsvertrages konnte nicht mehr wirksam erfolgen, sodass dahinstehen kann, ob etwaige Ansprüche der Klägerin zudem verwirkt sind.
Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung mittels Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 - 4 ZPO) liegen vor.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsantrag in Form der Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht zu beanstanden.
Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist die Ausdehnung der Rechtskraftwirkung auf den Grund der Klage. Sie ist ein Ersatz dafür, dass die Grundlagen der Entscheidung nicht in Rechtskraft übergehen. Aus diesem Zweck der Zwischenklage und aus der Abhängigkeit, in der die Hauptentscheidung vom streitig gewordenen Rechtszeugnis stehen muss, ergibt sich die Einschränkung der Zulässigkeit der Zwischenklage. Für diese ist dann kein Raum, wenn schon durch die Entscheidung auf die Hauptklage die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden und deshalb die besondere Feststellung des Rechtsverhältnisses für den Feststellungskläger keinen Zweck mehr haben kann (RGZ 170, 328, 330). Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.03.2013, Az. VII ZR 223/11) hat diese Überlegungen auf Rechtsstreitigkeiten übertragen, bei denen die Parteien mit Klage und Widerklage mehrere selbstständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist. Der Bundesgerichtshof hat die Zwischenfeststellungsklage selbst dann für zulässig gehalten, wenn die mit Klage und Widerklage verfolgten Ansprüche alle Ansprüche umfassen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können. Denn insoweit sind Teilurteile möglich, die den Rechtsstreit (noch) nicht erschöpfend erfassen. Vergleichbares gilt im Falle der Stufenklage, bei welcher mit der Entscheidung über die erste Stufe keine Rechtskraftwirkung über den Grund der Klage einhergeht (BGH, Urteil vom 27.11.1998, Az. V ZR 180/97, Juris).
2. Es kann dahinstehen, ob das Recht der Klägerin zum Widerruf des gegenständlichen Versicherungsvertrages bereits deshalb verwirkt ist, weil die Klägerin den Widerruf erst 12 Jahre nach Beginn des Vertrages erklärt, steuerliche Vorteile in Anspruch genommen und ihre Zustimmung zu geänderten Versicherungsbedingungen erklärt hat. Denn der von der Klägerin am 16.05.2020 erklärte Widerruf des Vertrages erfolgte nicht mehr innerhalb der Widerrufsfrist. Der Klägerin wurden bei Vertragsschluss alle maßgeblichen Vertragsinformationen und -unterlagen übergeben. Soweit die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen fehlerhaft erfolgt sein sollte, handelt es sich um einen derart marginalen Fehler, dass sich dies auf den Lauf der Widerrufsfrist nicht auswirkt.
a) Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass der gegenständliche Versicherungsvertrag im Antragsmodell abgeschlossen wurde, sodass ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin sich nach der Regelung des § 8 Abs. 1, 2 VVG in der Fassung vom 23.11.2007 (im Folgenden a.F.) richtet. Die Widerrufsfrist (von 30 Tagen, vgl. § 8 Abs. 1 VVG a.F. i.V.m. § 152 VVG) beginnt danach zu demjenigen Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1, 2 VVG und eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und dessen Ausgestaltung zugegangen sind (zum Beginn der Widerrufsfrist erst mit Erhalt sämtlicher Unterlagen siehe auch BGH, Urteil vom 13.12.2017, Az. IV ZR 353/15, Juris). Dies war bereits im Jahr 2008 der Fall.
b) Der Versicherungsschein wurde der Klägerin am 28.05.2008 durch die Beklagte übermittelt. Die weiteren Unterlagen in Gestalt der maßgeblichen Vertrags- und Versicherungsbedingungen sowie der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1, 2 VVG - deren Erhalt die Klägerin quittiert hat - wurden der Klägerin bereits vor Unterzeichnung des Versicherungsantrags, welcher zugleich eine Belehrung über das der Klägerin zustehende Widerrufsrecht enthielt, übermittelt. Soweit die Klägerin die Unvollständigkeit der überlassenen Informationen rügt, vermag sie hie...