Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung und Folgesachen. Prozeßkostenhilfe für die Folgesachen Güterrecht und Ehegattenunterhalt. Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
1. Vestirbt der Ehegatte vor Scheidung der Ehe, kann ein Anspruch auf realen Zugewinn im familiengerichtlichen Verfahren nicht gegen die Erben weiterverfolgt werden, sondern nur noch Zugewinnausgleich nach der erbrechtlichen Lösung nach § 1371 BB verlangt werden.
2. Mit dem Tod des Ehegatten vor Scheidung der Ehe können Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt nicht gegen die Erben geltend gemacht werden.
Normenkette
BGB § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 S. 4, §§ 1371, 1586b, 1615 Abs. 1; ZPO §§ 127, 619
Verfahrensgang
AG Pirmasens (Beschluss vom 24.06.1996; Aktenzeichen 2 F 272/93) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos, weil das Amtsgericht mit zutreffender Begründung die Prozeßkostenhilfe für die beiden Folgesachen „Zugewinnausgleich” und „nachehelichen Ehegattenunterhalt” verweigert hat. Für eine Rechtsverfolgung, die nicht mehr betrieben werden kann, darf die Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden. Das trifft auf die beiden von der Antragsgegnerin eingeleiteten Folgesachen „Zugewinnausgleich” und „nachehelichen Unterhalt” zu.
Einen Anspruch auf Zugewinnausgleich kann die Antragsgegnerin nicht mehr geltend machen, auch nicht gegen die Erben des Antragstellers, weil der Güterstand der Eheleute nicht durch die Ehescheidung, sondern durch den Tod des Antragstellers beendet worden ist und damit die erbrechtliche Lösung des Zugewinnausgleichs gemäß § 1371 BGB stattfindet. Nacheheliche Unterhaltsansprüche kann die Antragsgegnerin ebenfalls nicht mehr geltend machen, insbesondere nicht gemäß § 1586 b BGB gegen die Erben des Antragstellers, weil es durch den Tod des Antragstellers nicht mehr zur Scheidung der Ehe kommen wird, § 619 ZPO. Ansprüche auf Trennungsunterhalt – die allerdings nicht Gegenstand einer Folgesache im Verbundverfahren sein können – sind durch den Tod des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners ohnehin beendet, §§ 1615 Abs. 1, 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB. Daß die Anträge auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die beiden Folgesachen im früheren Verlauf des Verfahrens möglicherweise berechtigt waren, wie die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung geltend macht, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. „Maßgebend für die rechtliche Beurteilung ist der Erkenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt der Entscheidung. Ein bedürftiger Verfahrensbeteiligter kann sich nicht darauf berufen, daß ihm die Prozeßkostenhilfe hätte bewilligt werden können, wenn das Gericht über sein Gesuch … (früher) entschieden hätte. Das Gericht darf die Erfolgsaussichten nicht wider bessere Erkenntnis bejahen. … auch zur Entlastung von bereits entstandenen Kosten ist die rückwirkende Bewilligung der Prozeßkostenhilfe hier nicht geboten” (BGH FamRZ 1982, 367, 368 a.E.; ständige Rechtsprechung des Senats).
Die mithin unbegründete Beschwerde ist zurückzuweisen, ohne daß es einer Kostenentscheidung bedarf, § 127 Abs. 4 ZPO.
Unterschriften
Mörsch, Jahn-Kakuk, Weisbrodt
Fundstellen
Haufe-Index 943229 |
FamRZ 1997, 683 |