Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 8 O 64/08)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1 200,07 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hatte den Beklagten u.a. auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Ermordung ihres Sohnes in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 6.11.2008 wurde dem Beklagten für seine Rechtsverteidigung teilweise Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt. In der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2009 schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Klägerin zur Zahlung eines Betrages von 8 000 EUR verpflichtete. In Nr. 6 dieses Vergleichs wurde folgende Kostenregelung getroffen:

"Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben."

Auf Antrag der Klägerin hat der Rechtspfleger des LG Frankenthal (Pfalz) mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.10.2009 die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Gerichtskosten auf 1 200,07 EUR festgesetzt. Diese Summe entspricht dem hälftigen Betrag der insgesamt angefallenen Gerichtskosten von 2 400,14 EUR. Ein von der Klägerin darüber hinaus geleisteter Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 706,86 EUR wurde von der Landeskasse zurückerstattet.

Der Beklagte wendet sich mit seiner als "Erinnerung" bezeichneten sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.10.2009, da er der Auffassung ist, dass er aufgrund der gewährten Prozesskostenhilfe keine Gerichtskosten zu erstatten habe. Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 8.1.2010 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat als Beschwerdegericht vorgelegt.

II. Die gemäß den §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Rechtspfleger die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten, soweit sie i.H.v. 2 400,14 EUR angefallen sind, anteilig i.H.v. 1 200,07 EUR gegen den Beklagten festgesetzt hat. Denn dies entspricht der Kostenregelung, wie sie in dem gerichtlichen Vergleich der Parteien vom 19.5.2009 getroffen wurde. Die vergleichsweise getroffene Vereinbarung, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, ist dahingehend auszulegen, dass jede Partei die Gerichtskosten zur Hälfte und ihre eigenen (Anwalts-)Kosten selbst trägt (vgl. BGH NJW 2003, 1948, 1949).

Dem steht nicht entgegen, dass einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, nach § 122 Abs. 1 ZPO von der Zahlung der rückständigen und entstehenden Gerichtskosten sowie der Gebühren und Auslagen des ihr beigeordneten Rechtsanwalts befreit ist. Denn unbeschadet dieser Kostenbefreiung bleibt nach § 123 ZPO die Verpflichtung bestehen, die dem obsiegenden Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, zu denen auch etwaige von diesem verauslagte Gerichtskosten gehören.

Auch die Regelung in § 31 Abs. 3 GKG führt zu keinem anderen Ergebnis.

Nach dieser Vorschrift soll dann, wenn der Partei, der durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind (§ 29 Nr. 1 GKG; Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die Haftung eines anderen Kostenschuldners - also insbesondere desjenigen, der das Verfahren veranlasst hat (§ 22 GKG, Veranlassungsschuldner) - nicht geltend gemacht werden. Diese Bestimmung soll die bedürftige Partei vor allem vor der Unbilligkeit bewahren, dass der andere Kostenschuldner die gegen ihn geltend gemachten und von ihm bezahlten Kosten umgehend von der armen Partei erstattet verlangt.

Ungeachtet dieses Schutzzwecks der Norm ist jedoch zu beachten, dass die Bestimmung gerade nicht den - hier einschlägigen - Fall betrifft, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, deshalb Kostenschuldner ist, weil sie diese Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich übernommen hat (vgl. § 29 Nr. 2 GKG; Übernahmeschuldner); dabei beruht die Nichterwähnung des Übernahmeschuldners in § 31 Abs. 3 GKG auf einer bewusst getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers, so dass nicht von einer planwidrigen, durch Analogieschluss zu beseitigenden Regelungslücke gesprochen werden kann (vgl. BGH NJW 2004, 366). Diese Unterscheidung zwischen Entscheidungs- und Übernahmeschuldner ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere verletzt die unterschiedliche Behandlung nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 2000, 3271; SaarlOLG, AGF 2009, 596; OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 33, OLG Koblenz, FamRZ 2008, 1204).

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2307064

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