Leitsatz (amtlich)
Zur Prognose nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bei einem wegen schwerer Sexualstraftaten verurteilten Erstverbüßer.
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Entscheidung vom 02.07.2021; Aktenzeichen 3 StVK 78/20) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Kleine Strafvollstreckungskammer - Frankenthal (Pfalz) vom 02.07.2021 wird verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) verurteilte den Beschwerdeführer am 25.01.2018 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, wegen tateinheitlich begangenen zweifachen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen drei weiteren Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten. Zwei Drittel der Strafe waren am 26.05.2020 verbüßt; das Strafende ist auf den 26.10.2021 notiert. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Antrag des Verurteilten abgelehnt, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat keinen Erfolg.
II.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Reststrafenaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).
1. Nach den Feststellungen des Urteils übte der Beschwerdeführer im Juni/Juli 2017 in zwei Fällen im Beisein der beiden damals zwölf und dreizehn Jahre alten Töchter seiner damaligen Lebensgefährtin den oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr, teilweise unter Anwendung sadomasochistischer Praktiken aus, ließ dies von der jüngeren Tochter mit dem Handy - teilweise in Nahaufnahme - filmen und band die weitere Tochter in die sexuellen Handlungen in Form von Manipulationen an dem erigierten Penis und den Hoden des Angeklagten sowie Schlägen (u.a. mit einer Peitsche) auf das entblößte Gesäß des Angeklagten ein. Die Kinder führten diese Handlungen auf Veranlassung des Verurteilten und seiner Lebensgefährtin aus, um deren Wünschen und Vorstellungen zu entsprechen. Auch band er die Töchter seiner Lebensgefährtin darüber hinaus in sein Agieren im sexuellen Kontext ein. In einem Fall übersandte er der älteren Tochter ein Video über WhatsApp, welches zeigt, wie er an seinem erigierten Penis manipulierte, wobei er dies mit Hilfe einer getragenen, mit Blut versehenen Binde der älteren Tochter der Lebensgefährtin tat, welche das Kind dem Verurteilten gemäß seiner Aufforderung hatte zukommen lassen. In weiteren zwei Fällen ließ er beiden Kindern sexuelle Inhalte über WhatsApp zukommen, in einem Fall ein Bild von seinem erigierten Penis sowie in einem weiteren Fall ein Video von einer Frau, die den erigierten Penis eines Mannes in den Mund nimmt und diesen oral befriedigt.
2. Gegenüber dem gemäß § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 StPO beauftragten Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie T. erklärte der Verurteilte u.a., er sei von der Anwesenheit der beiden Töchter bei dem ersten verabredeten Treffen zum Geschlechtsverkehr überrascht gewesen, habe die Kinder auch mal rausgeschickt. Er habe einen Blackout gehabt, als die Kinder sogar ins Bett gekommen seien und zugeschaut hätten. Die jüngere Tochter habe zunächst ohne Aufforderung gefilmt, die ältere habe ihm ohne Aufforderung auf den Hintern gehauen und seinen Penis und seine Hoden in die Hand genommen. Es habe ihm auch gefallen und er habe es nicht weiter verhindert. Es sei ihm klar gewesen, dass es ein Missbrauch gewesen sei, könne es heute nicht mehr nachvollziehen. Sein Vater sei kurz zuvor gestorben, und er habe auch viel Alkohol getrunken. Er sei überheblich gewesen und habe sich unantastbar gefühlt. Als er das Bild mit der blutverschmierten Binde geschickt habe, sei er stark "angedudelt" gewesen. Die Binden hätten die Kinder ohne Aufforderung am Wochenende zuvor mitgebracht. Eine Binde habe ihn erregt, da er betrunken gewesen sei. Er habe dann mit der Binde onaniert. Dass er Unterwäsche der Kinder gewollt habe, sei nur dahingesagt gewesen. Wahrscheinlich habe er die Kinder durch das Übersenden der Bilder schon sexuell erregen wollen, glaube aber, dass er sich nichts weiter dabei gedacht habe. Beim zweiten Vorfall sei kein Geschlechtsverkehr verabredet gewesen. Als die Familie dann zu Besuch gekommen sei, sei es gleich zum Oralverkehr gekommen. Er und seine Lebensgefährtin hätten gewollt, dass die jüngere Tochter filmt. Die ältere Tochter habe Interesse an einem verwendeten Vibrator gezeigt, den er bei seiner Lebensgefährtin benutzt habe. Daraufhin habe er den Vibrator an die Vagina der älteren Tochter gehalten, ohne von ihr dazu aufgefordert worden zu sein. Die ältere Tochter habe ihn mit einer Peitsche geschlagen, die seine Lebensgefährtin mitgebracht habe. Dies habe ihn sexuell erregt. Er habe die ältere Tochter aufgefordert, ihn mit der Hand zu befriedigen. Auch dies habe er sexuell erregend gef...