Entscheidungsstichwort (Thema)
Europäisches Weinbezeichnungsrecht: "Premium" und "Linie Prestige" als Weinbezeichnung
Leitsatz (amtlich)
Die mit dem Herstellernamen, verbundenen Angaben "Premium" und "Linie Prestige" sind zulässige "andere Bezeichnungen" i.S.d. Europäischen Weinbezeichnungsrechtes (VO EG Nr. 1493/1999 vom 17.5.1999).
Normenkette
UWG §§ 3, 8 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 30.04.1996; Aktenzeichen HKO 5/96) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des LG Landau in der Pfalz vom 30.4.1996 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage abgewiesen wird.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 20.000 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben u.a. die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen bei der Herstellung und dem Vertrieb von Wein zählt. Die Beklagte betreibt eine Weinkellerei. Sie vertreibt u.a. eine Serie trockener Pfälzer Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete ("QbA"). Vier dieser Flaschenweine hat sie mit einem Hauptetikett versehen, das u. a in (schrägen) Großbuchstaben den Schriftzug "L. PREMIUM" trägt. Bis etwa Mitte 1996 trugen diese Weinflaschen auf der Rückseite ein weiteres, kleineres Etikett, ähnlicher Aufmachung, auf dem sich neben der Bezeichnung "L. PREMIUM" auch die Angabe "LINIE PRESTIGE" befand. Der Kläger ist der Auffassung, die genannten Weinetikette verstießen gegen das europäische Weinbezeichnungsrecht (Verordnung EG Nr. 1493/1999 der Rates vom 17.5.1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein); es handele sich um eine unzulässige selbst geschaffene Qualitätsbezeichnung, die eine erhöhte Qualität suggeriere, welche die Weine tatsächlich nicht aufweisen würden. Die Beklagte ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Bezeichnungen beinhalteten lediglich eine betriebsinterne Bewertung der von ihr vertriebenen Weine, welche sie nach besonderen Kriterien herstelle; ihre Weine hätten deshalb bei Weinprämierungen verschiedene Auszeichnungen erhalten.
Der Kläger begehrt, der Beklagten die Benutzung der Bezeichnungen "PREMIUM" und "LINIE PRESTIGE" auf ihren Weinetiketten zu verbieten.
Durch Urteil vom 30.4.1996 hat der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des LG Landau in der Pfalz die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der 2. Senat des OLG Zweibrücken durch Urteil vom 7.3.1997 (Az.: 2 U 28/96 = OLGR Zweibrücken 1997, 44) die angefochtene Entscheidung dahin geändert, dass der Beklagten verboten wurde, die Bezeichnung "PREMIUM" zu verwenden und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers hat der BGH durch Urteil vom 20.10.1999 das Urteil des OLG Zweibrücken vom 7.3.1997 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Az.: I ZR 86/97). Auf die genannten Urteile wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
Durch Beschlüsse vom 4.8.2004 hat das Bundespatentgericht die Anträge der Beklagten, die Bezeichnungen "L. PREMIUM" und "L. LINIE PRESTIGE" als Wortmarke anzumelden, zurückgewiesen (Az.: 26 W (PAT) 132/01 und 155/01). Am 25.9.2001 sind zu Gunsten der Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarken "H.L. PREMIUM" und "H.L. LINIE PRESTIGE" eingetragen worden.
Der Kläger, der im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft, beantragt, das Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des LG Landau in der Pfalz vom 30.4.1996 zu ändern und
1. den Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Etikettierung von deutschem Qualitätswein b.A. folgende Angaben zu verwenden:
"... PREMIUM"
"... LINIE PRESTIGE"
insb. wie aus den Abbildungen Bl. 3 der Gerichtsakte ersichtlich,
2. der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ein Ordnungsgeld von bis zu 255.645,94 EUR (500.000 DM), ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, anzudrohen.
Die Beklagte beantragt unter Wiederholung ihres früheren Vortrags, die Berufung zurückzuweisen.
Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
Rechtliche Würdigung:
Die zulässige Berufung des Klägers führt nicht zum Erfolg.
I. Wie zwischen den Parteien nicht mehr im Streit ist, ist der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt (vgl. Urteil des BGH v. 20.10.1999 - I ZR 86/97 -).
II. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 UWG auf Unterlassung der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Weinbe...