Normenkette
GmbHG §§ 31, 46
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Urteil vom 31.10.2014; Aktenzeichen HK O 58/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken vom 31. Oktober 2014 (Az.: HK O 58/07) abgeändert und neugefasst wie folgt:
1. Die Beklagten zu 1. lit. a) bis d) werden (als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten ...) gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 541.603,56 EUR für die Zeitspanne vom 28. September 2007 bis einschließlich 31. Oktober 2008 zu zahlen.
2. Die Beklagten zu 1. lit. a) bis d) werden (als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten ...) gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 88.389,99 EUR zu zahlen.
3. Die Beklagten zu 2. und zu 3. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Kosten in Höhe von 2,50 EUR ("für den Mahnbescheidsvordruck") sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000,00 EUR für die Zeitspanne vom 01. September 2007 bis einschließlich 31. Oktober 2008 zu zahlen.
4. Die Beklagten zu 1. lit. a) bis d) werden (als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten ...) gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 3.071,10 EUR zu zahlen.
5. Die Beklagten zu 1. lit. a) bis d), zu 2. und zu 3. (Erstere als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten ...) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 3.905,69 EUR zu zahlen.
6. Die Beklagten zu 2. und zu 3. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 159.577,79 EUR für die Zeitspanne vom 28. September 2007 bis einschließlich 31. Oktober 2008 zu zahlen.
7. Die Beklagten zu 1. lit. a) bis d) werden (als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten ...) gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 10.145,06 EUR zu zahlen.
8. Die Beklagten zu 1. lit. a) bis d), zu 2. und zu 3. (Erstere als Gesamtrechtsnachfolgerinnen des vormaligen Beklagten ...) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 12.121,74 EUR zu zahlen.
9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sind zu tragen wie folgt:
Die Gerichtskosten zu 32/37 von der Klägerin und 5/37 gesamtschuldnerisch von den Beklagten zu 1. lit. a) bis d); die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 32/37 von dieser selbst und zu 5/37 gesamtschuldnerisch von den Beklagten zu 1. lit. a) bis d); die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. lit. a) bis d) (unter Einschluss der bereits in der Person ihres Rechtsvorgängers - des vormaligen Beklagten ... - angefallenen) zu 5/37 gesamtschuldnerisch von diesen selbst und zu 32/37 von der Klägerin; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. von der Klägerin.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nach gelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % der beizutreibenden Beträge leistet.
V. Den Beklagten zu 1. lit. a) bis d) wird als (Mit-)Erbinnen des am 19. Februar 2019 verstorbenen vormaligen Beklagten zu 1. ... die Beschränkung ihrer Haftung auf dessen Nachlass vorbehalten. Der Vorbehalt betrifft auch die Kostenentscheidung erster und zweiter Instanz hinsichtlich der bis zum Tod des ... am 19. Februar 2019 angefallenen Kosten.
VI. Die Revision wird zugelassen.
VII. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird in der Tabellenstufe bis zu 890.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche, die die Klägerin - unter Berufung auf §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1, 43 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GmbHG (teils analog) in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung - gegen die Beklagten - diese teilweise gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmend - geltend macht. Ursprünglich waren die Ansprüche zum Teil Gegenstand eines gegen ... gerichtet gewesenen Mahnverfahrens zu Az. "06-1440376-0-7 AG Mayen" und zum Teil Gegenstand eines gegen die ... GmbH & Co. KG sowie ... gerichtet gewesenen Mahnverfahrens zu Az. "06-1440669-1-1 AG Mayen" (und Az. "06-1440669-2-9 AG Mayen") gewesen und sind - nachdem in den Verfahren jeweils Widerspruch eingelegt und anschließend die Abgabe an das Landgericht Zweibrücken erfolgt war - letztlich mit einem verfahrensverbindenden Beschluss vom 03. Januar 2008 (Blatt 712 der Akte) sämtlich zum Gegenstand des Verfahrens zu Az. HK O 58/07 LG Zweibrücken gemacht worden. Der ursprüngliche Beklagte zu 1. ... ist im Verlauf des Rechtsstreits - konkret am 19. Februar 2019 - verstorben und in der Folge von seinen drei Töchtern und seiner Ehefrau (den jetzigen Beklagten zu 1. lit. a) bis d)) beerbt worden, die allesamt in den Prozess eingetreten sind.