Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Teilurteil in Höhe des Betrages ungerechtfertigter Abzugspositionen
Leitsatz (amtlich)
Ein Teilurteil, das die Klageforderung in dem Umfang zuspricht, in dem bestimmte, ihr als bloße Rechnungsposten in einem Abrechnungsverhältnis entgegen gesetzte Abzugspositionen für unbegründet erachtet werden, ist unzulässig.
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 31.07.2003; Aktenzeichen 3 O 119/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 31.7.2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das LG zurückverwiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um einen Restwerklohnanspruch der Klägerin.
Der Beklagte war von einer T.Sch. GmbH mit der Ausführung der Außenanlage und Entwässerung an einem Objekt F. in G. beauftragt. Er beauftragte seinerseits die Klägerin als Subunternehmerin mit der Durchführung der Pflasterarbeiten. Die Klägerin erteilte dem Beklagten am 7.6.2001 Schlussrechnung. Mit ihrer Klage hat sie daraus zuletzt eine Restwerklohnforderung von 46.923,56 Euro nebst Zinsen geltend gemacht. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Teilurteil vom 31.7.2003, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter der dritten Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) der Klage i.H.v. 5.544,38 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klage sei jedenfalls in dieser Höhe begründet, weil der Beklagte von der Restwerklohnforderung zu Unrecht Abzüge für Skonto i.H.v. 2 % und für eine Bauleistungsversicherung i.H.v. 0,5 % vornehme. Im Übrigen hat der Erstrichter den Rechtsstreit im Hinblick auf einen vor dem LG Koblenz geführten Prozess ausgesetzt, in dem die Beklagte ihrerseits die Firma T. Sch. GmbH auf restlichen Werklohn in Anspruch nimmt.
Gegen das Teilurteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie jeweils innerhalb gesetzlicher Frist eingelegt und begründet hat.
Die Beklagte beanstandet, das LG habe zu Unrecht die Abzugsfähigkeit eines Skontos von 2 % und eines Betrages von 0,5 % der Abrechnungssumme für eine Bauleistungsversicherung verneint. Der Abzug des Skontos sei ohne jede zeitliche Einschränkung vereinbart gewesen. Der Abzug des Anteils für die Bauleistungsversicherung sei nicht davon abhängig gewesen, dass die Beklagte überhaupt Prämien für eine solche Versicherung zahle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 6.10.2003 verwiesen.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Teilurteil aufzuheben und die Klage auf Zahlung von 5.544,38 Euro nebst 5 % über Basiszins seit 1.9.2001 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 10.11.2003. Im Übrigen macht sie noch geltend, es sei bereits zweifelhaft, ob der Vertrag überhaupt eine wirksame Skontoabrede enthalte und ob überhaupt eine Regelung über die Abzugsfähigkeit einer Prämie für eine Bauleistungsversicherung getroffen sei.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 519, 520 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler. Es ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen.
1. Über den im Berufungsrechtszug streitgegenständlichen Teil der Klageforderung durfte nicht durch Teilurteil entschieden werden. Die Voraussetzungen des § 301 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Voraussetzung dafür ist aber neben der Teilbarkeit des Streitgegenstandes, dass die Gefahr widerstreitender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGH NJW 1997, 454 [455]; v. 16.6.1992 - XI ZR 302/90, MDR 1993, 177 = NJW-RR 1992, 1339 [1340]; v. 29.10.1986 - IVb ZR 88/85, MDR 1987, 301 = NJW 1987, 441, jeweils m.w.N.). Diese Gefahr besteht schon dann, wenn im Rahmen der Entscheidung über das Teilurteil eine Frage entschieden werden muss, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die anderen, im Teilurteil nicht gewürdigten Ansprüche noch einmal stellt (OLG Zweibrücken v. 18.10.2001 - 4 U 138/00; v. 27.6.2002 - 4 U 145/01, OLGReport Zweibrücken 2003, 37 jeweils m.w.N.).
Im hier zu entscheidenden Fall mag der Streitgegenstand teilbar sein. Durch den Erlass des Teilurteils wird jedoch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen geschaffen.
Mit ihrer Klage macht die K...