Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt
Verfahrensgang
AG Kaiserslautern (Urteil vom 20.07.2000; Aktenzeichen 5 F 90/99) |
AG Kaiserslautern (Urteil vom 28.06.1999) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kaiserslautern vom 20. Juli 2000 geändert:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kaiserslautern vom 28. Juni 1999 wird aufrecht erhalten, soweit der Beklagte darin zur Zahlung folgender monatlicher, monatlich im Voraus zahlbarer Unterhaltsrenten an die Klägerin verurteilt wurde:
- für November 1998: 625,– DM,
- für Dezember 1998: restliche 125,– DM,
- für Januar bis März 1999: je restliche 104,– DM,
- für April 1999: 604,– DM,
- für Mai und Juni 1999: je restliche 104,– DM,
- für Juli bis Dezember 1999: je 618,– DM,
- ab Januar 2000: je 604,– DM.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte drei Viertel und die Klägerin ein Viertel zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Beklagten (hinsichtlich der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,– DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Beklagten bleibt vorbehalten, die (weitere) Vollstreckung der Klägerin betreffend die Kosten des Rechtsstreits und den Unterhaltsrückstand bis April 2001 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,– DM, betreffend die laufenden Unterhaltszahlungen ab Mai 2001 durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die am 8. Mai 1976 geborene Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Beklagten. Sie verlangt vom Beklagten Ausbildungsunterhalt ab November 1998.
Die Klägerin absolvierte nach bestandenem Abitur zunächst eine Lehre zur Industriekauffrau. Seit September 1998 studiert sie, aufbauend auf der abgeschlossenen Ausbildung, Betriebswissenschaft an der Fachhochschule T.; sie wird ihr Studium voraussichtlich mit Beendigung des Sommersemesters 2002 abgeschlossen haben. Sie unterhält eine Wohnung am Studienort in T.. Aus Aushilfstätigkeiten an Wochenenden und in den Semesterferien erzielt sie Einkünfte in wechselnder Höhe bis zum monatlichen Grenzbetrag geringfügig Beschäftigter von 630,– DM, in den Semesterferien auch über den Grenzbetrag hinaus. Das von der Mutter bezogene staatliche Kindergeld wird an sie ausgekehrt.
Der Beklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau wohnt in W.. Dort wohnt er auch selbst, wenn er sich in Deutschland aufhält. In der Zeit von April 1996 bis Ende 1999 war er für seine damalige Arbeitgeberin über längere, nicht genau festgestellte Zeiträume in Indien tätig. Er verfügt über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 5.000,– DM. Er zahlte an die Klägerin in den Monaten Dezember 1998, Januar bis März 1999 sowie Mai und Juni 1999 je 500,– DM.
Die Mutter der Klägerin ist im öffentlichen Dienst beschäftigt. Im August 2000 belief sich ihr monatliches Nettoeinkommen ohne Kindergeld auf 2.860,– DM.
Die Klägerin hat am 13. November 1998 beim Amtsgericht – Familiengericht – Bad Kreuznach Klage eingereicht mit dem Ziel der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages in Höhe von 733,33 DM ab 1. November 1998. Die Klageschrift ist dem Beklagten unter der im Rubrum genannten Anschrift zur Stellungnahme im Prozesskostenhilfeverfahren formlos übersandt worden. Mit Schreiben vom 18. November 1998 hat die Ehefrau des Beklagten die Klageschrift sowie die gerichtliche Verfügung zur Stellungnahme an das Gericht zurückgesandt mit der Mitteilung, dass der Beklagte „hier nicht wohnhaft ist” und dass sie „den Brief versehentlich geöffnet” habe. Nachdem das Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeinde S. auf Verfügung des Familiengerichts Bad Kreuznach unter dem 7. Januar 1999 mitgeteilt hatte, dass er Beklagte am 14. Dezember 1998 nach Kapstadt/Südafrika verzogen sei, hat das Familiengericht Bad Kreuznach die Sache unter Hinweis auf § 23 a ZPO an das Wohnsitzgericht der Klägerin, das Amtsgericht Kaiserslautern, verwiesen. Von dort wurde – auf entsprechenden Antrag der Klägerin – die öffentliche Zustellung der Klageschrift sowie der Mitteilung, dass das schriftliche Vorverfahren angeordnet werde, bewilligt. Die Veröffentlichung erfolgte im Bundesanzeiger vom 4. Mai 1999. Ob auch ein Aushang an der Gerichtstafel erfolgte, kann aus den Akten nicht festgestellt werden.
Am 28. Juni 1999 hat das Familiengericht Kaiserslautern den Beklagten durch Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO entsprechend dem Antrag der Klägerin zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 733,33 DM ab 1. November 1998 verurteilt, die Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 2 ZPO durch Beschluss vom 14. Juli 1999 auf ...