Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegendarstellungsanspruch bei behauptetem "Phantominterview"

 

Leitsatz (amtlich)

Die in einem Presseartikel aufgestellte Behauptung, ein in einer anderen Zeitschrift wieder gegebenes Interview mit einer namentlich nicht benannten Person sei ein. "Phantominterview" beinhaltet eine Tatsachenbehauptung, welche einem Gegendarstellungsverlangen zugänglich ist, wenn das so bezeichnete Interview tatsächlich stattgefunden hat.

 

Normenkette

LMG Rheinland-Pfalz § 11

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 04.03.2008; Aktenzeichen 6 O 14/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 4.3.2008 geändert:

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, dem gleichen Teil von "W.", in dem der Artikel "S.-C.-S.P." (W., 25/07 vom 7.12.2007, Seite 5) erschienen ist und mit gleicher Schrift unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:

Gegendarstellung

In "W." vom 7. Dezember 2007 wurde im Editorial auf Seite 5 berichtet:

"Über die willfährige Herausgeberin der Doppelmoppelzeitschrift "V." und "A.ü.W." brachte A. S. per Phantom-Interview die gute Botschaft samt exklusiv- und hochbewerteten Weinangeboten unters Volk".

Die Behauptung eines Phantom-Interviews ist unrichtig. Richtig ist vielmehr, dass die Herausgeberin von "V./A.ü.W." ein Interview mit einem autorisierten Ansprechpartner des Unternehmens A.S. am 30.7.2007 geführt hat und dieses Interview in "V./A.ü.W." vom Dezember 2007 veröffentlicht ist.

M., 6.2.2008 V.V. GmbH.

II. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die Verfügungsbeklagte vertreibt in ihrem Verlag die 14-tägig erscheinende Zeitschrift "W.". In der Ausgabe vom 7.12.2007 veröffentlichte sie auf Seite 5 unter der Überschrift "S.-C.-S.-P." einen Artikel, der sich u.a. mit einem Bericht beschäftigte, welcher in der Dezemberausgabe der von der Verfügungsklägerin herausgegebenen Zeitschrift "V." erschien. Dieser befasste sich unter der Überschrift "W. bei A.S. Die Machtmaschine" mit Weinangeboten des Discounters im Bereich höherwertiger Weine. Der Bericht enthielt u.a. ein im Wechsel von Frage und Antwort gehaltenes Interview der Fragestellerin H. mit einem Interviewpartner, welcher als "A.S." bezeichnet war. Die Verfügungsbeklagte schrieb dazu u.a. in ihrem Artikel:

"... Trommeln gehört zum Handwerk und entsprechend kräftig rührt mancher die Werbetrommel. A.S. hat zum 13.12. zur Großoffensive geblasen und sein Weihnachtsangebot in Stellung gebracht. Über die willfährige Herausgeberin der Doppelmoppelzeitschrift "V." und "A.ü.W." brachte A.S. per Phantominterview die gute Botschaft samt exklusiv und hoch bewerteten Weinangeboten unters Volk. Soll man A.S. dafür schelten? Mitnichten ..."

Die Verfügungsklägerin beanstandet, der in dem Artikel verwendete Begriff "Phantom-Interview" suggeriere, dass das abgedruckte Interview in Wahrheit nicht stattgefunden habe. Sie hat - erstmals am 12.12.2007 und letztmals am 6.2.2008 - mehrfach von der Verfügungsbeklagten den Abdruck von Gegendarstellungen (teilweise) unterschiedlichen Inhalts begehrt. Da die Verfügungsbeklagte der Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat die Verfügungsklägerin beantragt, die Verfügungsbeklagte zum Abdruck einer Gegendarstellung in Form des Entwurfs der Verfügungsklägerin vom 11.1.2008, hilfsweise in der Form ihres Entwurfs vom 6.2.2008 zu verurteilen.

Durch das angefochtene Urteil, auf welches zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen wird, hat die 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ihre Entscheidung hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass der Begriff des Phantom-Interviews nicht dahin verstanden werde, dass überhaupt kein Interview stattgefunden habe, sondern dass die interviewte Person anonym habe im Hintergrund bleiben wollen.

Mit ihrer Berufung bekämpft die Verfügungsklägerin das Urteil in vollem Umfang. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Zuletzt beantragt sie, die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, in dem gleichen Teil von "W.", in dem der Artikel "S.-C.-S.P." (W., 25/07 vom 7.12.2007, Seite 5) erschienen ist und mit gleicher Schrift unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:

Gegendarstellung

In "W." vom 7.12.2007 wurde im Editorial auf Seite 5 berichtet:

"Über die willfährige Herausgeberin der Doppelmoppelzeitschrift "V." und "A.ü.W." brachte A.S. per Phantom-Interview die gute Botschaft samt exklusiv- und hochbewerteten Weinangeboten unters Volk".

Die Behauptung eines Phantom-Interviews ist unricht...

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