Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunft (Stufenklage). Vertrag zugunsten Dritten
Leitsatz (redaktionell)
1. Durch Vertrag zugunsten Dritter kann ohne Einhaltung der für eine Schenkung von Todes wegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) dem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zugewendet werden, wenn es sich um eine Schenkung handelt und der Anspruchserwerb erst mit dem Trod des Versprechensempfängers eintreten soll.
2. Die Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung kann nach dem Tod des Schenkers durch Annahme des Schenkungsangebotes erfolgen.
3. Zum Auskunftsanspruch des Begünstigten eines Vertrages zugunsten Dritter nach § 242 BGB
Normenkette
BGB §§ 242, 280, 328, 331, 516, 518, 2301
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 23.05.1996; Aktenzeichen 8 O 292/96) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. Mai 1996 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß lediglich das erststufige Auskunftsbegehren abgewiesen und auf dieses Rechtsmittel die Kostenentscheidung aufgehoben wird.
II. Wegen des weiteren Klagebegehrens (Bekräftigung und Leistung) wird der Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3 500,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
V. Der Wert der Beschwer der Klägerinnen übersteigt nicht den Betrag von 60 000,– DM; derjenige der Beklagten übersteigt den Betrag von 60 000,– DM.
Tatbestand
Die am 15. Juni 1994 verstorbene Hausfrau … (im folgenden: Erblasserin) hatte am 12. April 1990 mit der Beklagten einen Vertrag dahin geschlossen, daß die Rechte aus ihrem Wertpapierdepot Nr. … nach ihrem Tod zu je einem Drittel auf die – testamentarische – Alleinerbin … und die beiden Klägerinnen übergehen sollten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Vertrages (Bl. 5 d. A.) Bezug genommen. Die darin Bedachten (die Erbin und die beiden Klägerinnen) haben diesen Vertrag nicht unterschrieben (die Wertpapiere waren in Girosammelverwahrung bei einer Sammelverwahrbank).
Nachdem die Erbin am 12. Juni 1995 der Beklagten mitgeteilt hatte, sie halte den Vertrag zugunsten Dritter für unwirksam, teilte die Beklagte den Klägerinnen am 27. Juni 1995 mit, daß sie den Depotinhalt der Erbin übertragen werde, was sie in der Folgezeit – gegen Vorlage einer Haftungsfreistellung durch die Erbin – auch getan hat.
Die Klägerinnen haben mit der Begründung, die Schenkung der Erblasserin wirksam angenommen zu haben, von der beklagten Bank Auskunft über den Wert des Depotbestandes begehrt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten mit dem Hinweis, die Klägerinnen hätten keine Rechte an dem Depot, weshalb sie auch keine Auskunft verlangen könnten. Die Erbin habe ihr, der Beklagten, gegenüber am 6. Juni 1995 den Vertrag mündlich widerrufen und dies durch Schreiben vom 12. Juni 1995 schriftlich bestätigt. Im übrigen könnten sich die Klägerinnen Informationen zum Kurswert der einzelnen Wertpapiere selbst beschaffen (wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 31–34 d. A., verwiesen.).
Durch Urteil vom 23. Mai 1996 hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß den Klägerinnen kein Anspruch auf Teile des Wertpapierdepots zustehe, da sie nach dem 12. Juni 1995 das Schenkungsangebot nicht mehr hätten wirksam annehmen können. Nach dem als Widerruf auszulegenden Schreiben der Erbin sei die Beklagte verpflichtet gewesen, das Wertpapierdepot auf diese zu übertragen (wegen der Einzelheiten der Urteilsgründe wird auf Bl. 34–36 d. A. Bezug genommen).
Gegen dieses ihnen am 7. Juni 1996 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am Montag, dem 8. Juli 1996 Berufung eingelegt und diese am 24. September 1996 wie folgt begründet:
In Wahrheit sei der Schenkungsvertrag schon lange vor dem ohnehin nicht als Widerruf auszulegenden Schreiben der Erbin vom 12. Juni 1995 wirksam geworden. Schon kurz nach dem Tod der Erblasserin habe die Erstklägerin der Beklagten gegenüber bei einer persönlichen Vorsprache für sich und ihre Schwester, die Zweitklägerin, erklärt, daß sie Ansprüche auf das Depotkonto erhöben. Des weiteren sei eine Annahme der Schenkung in ihrem Schreiben vom 29. August 1994 an die Erbin zu sehen.
Die Beklagte habe ihre Verpflichtung aus dem Vertrag zugunsten Dritter ihnen gegenüber nicht erfüllt, so daß diese Verpflichtung nach wie vor bestehe. Durch die Umschreibung auf den Namen der Erbin seien ihre Forderungen nicht untergegangen. Zumindest habe die Beklagte di...