Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung von Trennungsunterhalt

 

Verfahrensgang

AG Bad Dürkheim (Urteil vom 04.05.1999; Aktenzeichen 2 F 113/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Dürkheim vom 4. Mai 1999 geändert:

  1. Der Vergleich des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Dürkheim vom 20. August 1993 wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger verurteilt wird, an die Beklagte als Trennungsunterhalt für die Zeit vom

    aa) 8. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 monatlich, jeweils im Voraus, 4.829,47 DM,

    bb) 1. Januar 1999 bis 15. August 1999 monatlich, jeweils im Voraus, 5.100 DM,

    cc) ab 16. August 1999 monatlich, jeweils im Voraus, 3.097,93 DM

    zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.253,04 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien sind seit … 1975 miteinander verheiratet. Sie leben seit Ende 1992 getrennt. Aus ihrer Ehe sind eine am … 1978 geborene Tochter und ein am … 1983 geborener Sohn hervorgegangen. Beide Kinder leben bei der Beklagten.

Der Kläger, Elektroingenieur, arbeitet als Manager in Fernost. Die Beklagte wohnt mit den Kindern seit der Trennung wieder im gemeinsamen Haus der Parteien in … Sie ist gelernte Auslandskorrespondentin. Eine Ausbildung zur Heilpraktikerin beendete sie nicht, weil sie Erziehungsprobleme mit dem Sohn hatte. Dieser war mit sechzehn Jahren erst bis zur 8. Klasse gelangt und mit der „rechten Szene” in Kontakt gekommen. Seit 16. August 1999 arbeitet sie für ein Bruttoeinkommen von 3.300 DM monatlich.

Der Kläger zahlt Barunterhalt aufgrund Vergleichs des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Dürkheim vom 20. August 1993 – 3 b F 171/93 – in Höhe von 900 DM für die Tochter und in Höhe von 850 DM, seit 1. Januar 1996 in Höhe von 880 DM für den Sohn. In diesem Vergleich verpflichtete sich der Kläger auch zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Beklagte in Höhe von 5.100 DM. Die Parteien gingen dabei von einem wie folgt errechneten Einkommen des Klägers aus:

Bruttoeinkommen

Monat

8.630,00 DM

zuzüglich

Auslösung

3.000,00 DM

Vorteil Wohnen etc

2.000,00 DM

Gewinnbeteiligung

3.833,00 DM

abzüglich

Rentenversicherung

1.260,00 DM

Krankenversicherung

1.210,00 DM

Hauslasten

688,00 DM

Reisekosten Heimatflüge

1.000,00 DM

Kindesunterhalt

1.650,00 DM

Nettoeinkommen

Monat

11.655,00 DM

Der Kläger begehrt Abänderung des Vergleichs ab 8. Juli 1998 und – im Berufungsrechtszug erstmals auch – Rückzahlung überzahlten Unterhalts ab 2. September 1999. Er wollte nur noch 1.000 DM als Trennungsunterhalt zahlen, hat aber die Absenkung durch das angefochtene Urteil auf nur 2.100 DM hingenommen.

Der Kläger arbeitete bis 1996 in Indonesien, von Januar 1997 bis September 1998 in Vietnam und seit Oktober 1998 wieder in Indonesien. Er wohnt mietfrei in einem von seinem Arbeitgeber bereitgestellten Haus. Ein Fahrzeug steht ihm ebenfalls zur Verfügung. Er erhielt zumindest in der Vergangenheit eine Auslösung. Seit Oktober 1998 werden die Sozialversicherungsbeiträge in vollem Umfang vom Arbeitgeber erstattet.

Der Kläger hatte im Jahre 1997 folgendes Einkommen – ohne die anteilige Gewinnbeteiligung und geldwerte Vorteile –:

Bruttoeinkommen

Monat

11.580,16 DM

zuzüglich

Auslösung

1.750,00 DM

abzüglich

Rentenversicherung

1.705,20 DM

Krankenversicherung

1.755,11 DM

Hauslasten

491,00 DM

Nettoeinkommen

Monat

9.378,85 DM

Der Kläger hatte im Jahre 1998 folgendes Einkommen – ohne die anteilige Gewinnbeteiligung und geldwerte Vorteile –:

Bruttoeinkommen

Monat

11.580,16 DM

zuzüglich

Auslösung

1.750,00 DM

abzüglich

Rentenversicherung

1.705,20 DM

Krankenversicherung

1.755,11 DM

Hauslasten

491,00 DM

Nettoeinkommen

Monat

9.378,85 DM

Der Kläger hatte im Jahre 1999 folgendes Einkommen – ohne die anteilige Gewinnbeteiligung und geldwerte Vorteile –:

Bruttoeinkommen

Monat

10.549,49 DM

abzüglich

Rentenversicherung

– DM

Krankenversicherung

– DM

Hauslasten

491,00 DM

Nettoeinkommen

Monat

10.058,49 DM

Der Kläger erhielt im Jahre 1996 eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 51.000 DM und im Jahr 1998 in Höhe von 40.000 DM.

Die Parteien streiten über die Erwerbsobliegenheit der Beklagten und die Einkommensverhältnisse des Klägers.

Der Kläger hat beantragt,

den Vergleich des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Dürkheim vom 20. August 1993 in Ziffer 2 betreffend den Trennungsunterhalt dahin abzuändern, dass er ab 8. Juli 1998 nur noch 1.000 DM Trennungsunterhalt zu zahlen habe.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den Vergleich für unabänderbar, weil für die Dauer des Getrenntlebens geschlossen. Wegen der Erziehungsprobleme, die sie mit dem Sohn habe, könne von ihr eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Bad Dürkhe...

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