Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt
Leitsatz (amtlich)
1. Kann eine gelernte Friseurin nach Scheidung ihrer 21-jährigen Ehe bei entsprechenden Erwerbsbemühungen in ihren früheren Beruf zurückkehren und kann sie dabei ein vergleichbares Einkommen erzielen, wie vor ihrer Heirat, so erscheint es dann, wenn keine Kindesbelange berührt sind gerechtfertigt, den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen.
2. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist für den Kindesunterhalt als Abzugsposition der um das hälftige Kindergeld gekürzte Zahlbetrag zugrunde zu legen.
Normenkette
BGB § 1573 Abs. 2, §§ 1578b, 1612b
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Urteil vom 21.05.2007; Aktenzeichen 5b F 378/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des AG - FamG - Ludwigshafen/Rhein vom 21.5.2007 in seiner Ziff. 4. geändert:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:
I. Zeitraum 3.8.2007 bis einschließlich 31.12.2007 monatlich 151 EUR;
II. Zeitraum 1.1.2008 bis einschließlich 31.7.2012 monatlich 162 EUR.
III. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird zugelassen, soweit Unterhalt für die Zeit ab 1.1.2008 zuerkannt worden ist.
Gründe
I. Die Parteien haben am .... geheiratet; aus der Ehe sind die Kinder J., geboren am ..., und A., geboren am ..., hervorgegangen.
Die Trennung der Parteien erfolgte im Oktober 2004; der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 4.10.2006 zugestellt worden.
Rechtskraft der Ehescheidung ist am ... eingetreten.
Der Antragsteller, geboren am ..., ist als L. bei der Firma B. in L ... beschäftigt.
Die Antragsgegnerin, geboren am ..., hat den Beruf einer F. erlernt; während der Ehe war sie allerdings nur stundenweise als R. beschäftigt.
Die Antragsgegnerin lebt seit Juli 2007 mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung zusammen.
Seit Mitte des Jahres 2007 lebt der noch minderjährige Sohn A. im Haushalt des Vaters; gleiches gilt für die volljährige Tochter J., die als A. in einem Selbstbedienungsgeschäft arbeitet und vom Vater wirtschaftlich unterstützt wird.
Im ersten Rechtszug hat die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Ehescheidung i.H.v. monatlich 262 EUR begehrt.
Mit Urteil vom 21.5.2007 hat das FamG die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller verurteilt, ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 218 EUR zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Antragstellers, mit der dieser die Abweisung der auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gerichteten Klage in vollem Umfang erstrebt.
Hilfsweise begehrt der Antragsteller die Befristung des Unterhalts bis Dezember 2008.
Der Antragsteller erhebt folgende Einwendungen gegen das Urteil des FamG:
- Die Antragsgegnerin sei nicht bedürftig, weil sie bereinigte Nettoeinkünfte i.H.v. monatlich 900 EUR erzielen könne und sich zudem Einkünfte aus Erbringung haushalterischer Leistungen für ihren Lebensgefährten anrechnen lassen müsse;
- die Antragstellerin habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie aus intakter Ehe ausgebrochen sei;
- der Unterhalt sei auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 1579 Nr. 2 BGB n.F. spätestens ab Dezember 2008 zu versagen, weil die Antragsgegnerin dann in einer gefestigten Lebensgemeinschaft mit ihrem Freund zusammen lebe;
- ein etwaiger Unterhaltsanspruch sei zeitlich bis Dezember 2008 zu befristen, weil die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten habe.
Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 27.7.2007.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2007 Bezug genommen.
II. Das - zulässige - Rechtsmittel des Antragstellers hat in der Sache einen Teilerfolg.
1. Zum anzuwendenden materiellen Recht:
Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 ist nach dessen Art. 4 am 1.1.2008 in Kraft getreten.
Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 36 EGZPO ist das neue Unterhaltsrecht ab seinem Inkrafttreten, somit ab dem 1.1.2008, auch bei bereits zuvor entstandenen Unterhaltsrechtsverhältnissen anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten behält jedoch das bis dahin geltende Recht Gültigkeit.
Somit hat hier eine zeitliche Zäsur zum 31.12.2007 zu erfolgen.
Dies gilt hier namentlich für die zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin gem. § 1578b BGB n.F. und die Frage der Anrechnung des Kindergeldes i.S.v. § 1612b BGB n.F. bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten.
2. Im Einzelnen zu Grund und Höhe des U...