Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Urteil vom 28.06.2013; Aktenzeichen 2 O 165/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 28.06.2013 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 11.419,27 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.165,38 EUR seit 26.06.2008 und aus weiteren 253,89 EUR seit 05.03.2010 zu zahlen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin gegen das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 77 % und die Beklagte 23 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 89 % und die Beklagte 11 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten weiteren Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 16.06.2004 sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für einen noch nicht bezifferten Haushaltsführungsschaden.
Bei einem vom Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten Frontalzusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge erlitt die Klägerin als Beifahrerin im PKW ihres Ehemannes, des Zeugen N., eine HWS-Distorsion, ein stumpfes Thoraxtrauma mit traumatischer Enddarmruptur und eine Fraktur des linken Fußwurzelknochens. Im Zuge der Heilbehandlung wurde sie mehrfach operiert. Die Fußverletzung erforderte nach offener Reposition durch Schrauben und Spickdraht die Anlegung eines Fixateur externe. Infolge der Darmverletzung entzündete sich die Bauchspeicheldrüse. Nach dem Ende ihrer stationären Behandlung am 07.07.2004 ging die Klägerin bis 22.07.2004 mit Krücken und danach bis 22.09.2004 mit Spezialschuhen. Die Klägerin, die beruflich als Hebamme tätig gewesen war, war ab dem Unfall 4 Monate zu 100 % und weitere 6 Monate zu 50 % arbeitsunfähig. In der Zeit vom 17.04.2005 bis 30.09.2008 arbeitete sie wieder in ihrem Beruf als Hebamme; ab Oktober 2008 ist sie arbeitslos.
Bereits 2005 erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte ein allgemein auf die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung gerichtetes Urteil.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin vorgerichtlich 111.899,05 EUR (58.000,00 EUR als zunächst nicht verrechnete Vorschüsse + 20.000,00 EUR als Schmerzensgeld + 33.899,05 EUR als Entschädigung für unfallbedingten Verdienstausfall) zuzüglich 3.246,32 EUR auf die Rechtsverfolgungskosten. Von den Vorschüssen verrechnete die Beklagte später 4.846,59 EUR mit dem Haushaltsführungsschaden bis 16.04.2005 und 38.000,00 EUR mit dem Verdienstausfallschaden im Jahr 2004.
Mit der vorliegenden Klage vom 12.06.2008 hat die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld (von mindestens 20.000,00 EUR), den Ersatz von Behandlungskosten von insgesamt 6.419,27 EUR (nebst Zinsen) und eines Haushaltsführungsschadens von insgesamt 15.093,17 EUR für die Zeit vom 16.04.2005 bis März 2010 (nebst Zinsen) sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte den ihr bis 31.08.2040 entstehenden weiteren Haushaltführungsschaden dem Grunde nach in Höhe von 20 % zu erstatten habe; außerdem hat sie die Zahlung weiterer Rechtsanwaltskosten von 549,78 EUR begehrt.
Sie hat vorgetragen, bei Belastung des Fußes leide sie auch heute noch unter starken Schmerzen. Zudem habe sie seit dem Unfall dauerhaft gravierende Schwindelattacken und erhebliche Kopfschmerzen sowie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Deswegen habe sie ihren Beruf 2008 aufgeben müssen. Sie sei aufgrund der genannten Beeinträchtigungen über den 16.04.2005 hinaus nicht in der Lage (gewesen), in dem – unstreitig aus ihr und ihrem Ehemann bestehenden – Zweipersonenhaushalt zu arbeiten.
Die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken hat nach Erhebung von Sachverständigenbeweis durch Urteil vom 28.06.2013 wie folgt erkannt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.06.2008 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.726,57 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.472,68 EUR seit dem 26.06.2008 und aus 253,89 EUR seit dem 05.03.2010 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr vom 01.04.2010 bis 31.09.2012 entstandenen monatlichen Haushaltsführungsschaden dem Grund nach in Höhe von 20 % zu erstatten.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen hat sie ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisa...