Leitsatz (amtlich)

Schadensersatz bei Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis.

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 28.04.2011; Aktenzeichen 4 O 32/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.03.2013; Aktenzeichen VI ZR 56/12)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz vom 28.4.2011 wird, soweit nicht die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird die Formel des angefochtenen Urteils in Ziff. 1. dahin neu gefasst, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 51.085,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.4.2008 sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.761,08 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.2.2010 zu zahlen, abzgl. vom Kläger am 11.11.2011 von dritter Seite erhaltener 10.180,61 EUR, Zug um Zug gegen Abtretung der festgestellten Ansprüche des Klägers im Insolvenzverfahren der H. L. GmbH & Co. KG, AG Landau in der Pfalz (Az.: 3 IN 99/09).

II. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 v.H. des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 120 v.H. des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, Mitglied der Winzergemeinschaft "S. P. e.V.", nimmt die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der zwischenzeitlich insolventen H. L. GmbH & Co. KG (im Weiteren: L. KG oder KG) wegen des Verlustes von ihm in dieses Unternehmen eingezahlten "Winzergeldes" persönlich auf Schadensersatz in Anspruch. Die Winzergemeinschaft "S. P. e.V." hatte sich mit Liefer- und Abnahmevertrag vom 1.9.1983 zur Lieferung von Weintrauben an die L. KG verpflichtet. Der Vertrag wurde mit Vereinbarung vom 6.10.1989 (Anlage B2 zur Klageerwiderung) u.a. um die Regelung ergänzt, dass für den Fall, dass ein Mitglied der Winzergemeinschaft (Erzeuger) einen Teil oder den Gesamterlös seiner Ernte bei der KG stehen lässt, dieser Betrag mit 5 % verzinst wird und der Zinssatz mit steigendem und fallendem Kreditzins gleitend sein soll.

Geschäftsführer der Winzergemeinschaft (wirtschaftlicher Verein i.S.v. § 22 BGB) war damals ein Prokurist und Angestellter der L. KG.

Nach Eintritt einer wirtschaftlichen Schieflage bei der KG im Jahre 2006 leitete diese im Jahr 2007 Sanierungsmaßnahmen ein, in die ab Januar 2008 eine Unternehmensberatung eingeschaltet war. Es kam zu Schriftwechsel mit der Sparkasse Südliche Weinstraße und erheblichen Kreditgewährungen durch dieses Kreditinstitut.

Bei der L. KG war es bereits seit den 1970er Jahren ständige Geschäftspraxis, dass eine Vielzahl von Erzeugern aus der Winzergemeinschaft "S. P. e.V." ("im Durchschnitt 160 - 300 Winzer", Schriftsatz der Beklagten vom 6.7.2010, dort S. 2 = Bl. 78 d.A.) jeweils einen Teil des Entgelts für die Ablieferung ihrer Trauben bei der KG als jederzeit abrufbare "Einlage" gegen Verzinsung stehen ließen, damit die KG mit dem Kapital wirtschaften konnte (Klageerwiderung Seite 3 = Bl. 50 d.A. und Berufungsbegründung Seite 2 = Bl. 335 d.A.).

In dem von den Beklagten unterzeichneten Schreiben der KG an den Kläger vom 8.4.2008 (in Kopie Anlage K2 zur Klageschrift) heißt es dazu beispielsweise:

"... Bereits am 12.11.2007 hat die Winzergemeinschaft S. P. mit ihrem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass Sie bislang ihre Herbsterlöse entweder ganz oder teilweise zu jederzeitigen Verfügbarkeit stehen lassen können und im Gegenzuge eine Verzinsung von 4 % erhalten.

Um sie an der positiven Entwicklung teilhaben zu lassen, werden wir die Zinskonditionen verbessern und diese den Geldmarktbedingungen anpassen. Wir werden zukünftig ihr Guthaben anstatt wie bisher mit 4 % rückwirkend ab dem 1.1.2008 mit 5 % verzinsen. Verbunden hiermit ist, wie bei Geldmarktkonten üblich, eine Festschreibung entsprechend den Tagesgeldkonditionen wie sie bei allen Sparkassen und Raiffeisenbanken gehandhabt werden. Die Laufzeit erfolgt auf das Kalenderjahr.

Sollten kurzfristigere Auszahlungen gewünscht werden, so bedürfte dies einer individuellen Vereinbarung zum bisherigen Zinssatz.

Soweit wir von Ihnen nichts anderes hören, werden wir diese Regelung für Sie anwenden.

Wie Sie wissen, sind die Zinserträge in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Die Zinsbescheinigungen werden Ihnen wie bisher auch jährlich zugehen ..."

Noch im Jahr 2007 hatten bei der L. KG in der vorbeschriebenen Weise mindestens 50 Erzeuger "Winzergelder" i.H.v. insgesamt etwa 2,5 Mio. Euro ohne bankübliche Sicherheiten einbezahlt. Die Einlage des Klägers betrug zuletzt 81.447,67 EUR ("Winzergeldbestätigung" vom 28.11.2008, Anlage K1 zur Klageschrift).

Eine Erla...

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