Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei Stillstand durch Nichtbetreiben
Leitsatz (amtlich)
Zur Verjährung eines im Wege der Stufenklage rechtshängig gemachten Anspruchs auf Zugewinnausgleich und des seiner Vorbereitung dienenden Hilfsanspruchs auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit einer erteilten Auskunft, wenn das Verfahren nach Erwirkung eines Teilanerkenntnisurteils über den Auskunftsanspruch über Jahre hinweg nicht mehr betrieben werden ist.
Normenkette
BGB § 1378 Abs. 1, 4 a.F., § 260 Abs. 2, § 214 Abs. 1, §§ 209, 204 Abs. 1 Nr. 1, § 204 Nr. 2; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, § 23
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Urteil vom 17.04.2014; Aktenzeichen 5a F 110/02) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 17.4.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist seit 12.3.1999 rechtskräftig geschieden.
Mit am 8.3.2002 bei Gericht eingegangener, dem Beklagten am 23.3.2002 zugestellter Stufenklage hat die Klägerin Zugewinnausgleichsansprüche geltend gemacht.
Über den Auskunftsantrag erging am 3.7.2002 Teilanerkenntnisurteil, mit dem der Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin Auskunft über sein Endvermögen zu erteilen. Im November 2002 beantragte die Klägerin, gegen den Beklagten ein Zwangsgeld gem. § 888 ZPO festzusetzen, weil er der Auskunftsverpflichtung nicht nachgekommen sei.
Der Beklagte erteilte mit Schriftsätzen vom 13. und 17.2.2003 Auskunft über sein Endvermögen. Der gerichtlichen Aufforderung zur Stellungnahme zu diesen Auskünften kam die Klägerin nicht nach; sie ließ die auf ihre Anträge wiederholt, zuletzt bis zum 15.6.2003, verlängerten Stellungnahmefristen ungenutzt verstreichen. Der Rechtsstreit wurde erst mit Sachstandsanfrage der Klägerin vom 9.10.2008, bei Gericht eingegangen am 14.10.2009, weiter betrieben.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu Ergänzung der Auskunft hinsichtlich einer weiteren Lebensversicherung sowie des Werts des im Jahr 1998 betriebenen Transportunternehmens, hilfsweise zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der mit Schriftsatz vom 13.2.2003 erteilten Auskunft zu verurteilen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten; Auskunfts- und Anspruch auf eidesstattliche Versicherung bestünden ebenso wenig wie ein Zugewinnausgleichsanspruch, weil dieser verjährt sei.
Das Familiengericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat die Klage durch Endurteil abgewiesen. Etwaige Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin seien verjährt und damit unbehebbar einredebehaftet. Deshalb seien auch die zur Realisierung des Ausgleichsanspruchs geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung verjährt; als Hilfsansprüche teilten diese hinsichtlich der Verjährung das Schicksal des Hauptanspruchs. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei nicht rechtsmissbräuchlich.
Mit ihrer Berufung erstrebt die Klägerin die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend, dass der Beklagte durch Teilurteil verurteilt werde, die Richtigkeit und Vollständigkeit der mit Schriftsatz vom 13.2.2003 erteilten Auskunft zum Endvermögen an Eides statt zu versichern und das Urteil im Übrigen aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung über den noch zu stellenden Leistungsantrag an das Familiengericht zurückzuverweisen.
Ihr Auskunftsanspruch bestehe unverjährt weiter, weil für titulierte Auskunftsansprüche die 30-jährige Verjährungsfrist gelte. Er sei auch nicht durch Erfüllung erloschen, weil die erteilte Auskunft evident unvollständig sei. Wenn der Auskunftsanspruch unverjährt fortbestehe, müsse das auch für den korrespondierenden Antrag auf eidesstattliche Versicherung und den Zahlungsanspruch gelten. Jedenfalls aber sei das Erheben der Einrede der Verjährung entgegen der Auffassung des Familiengerichts rechtsmissbräuchlich.
Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Berufungsbegründung und -erwiderung nebst den zu den Akten gereichten Anlagen.
II. Auf das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 und 3 FGG-RG das bis zum 31.8.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, weil es vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen zum 1.9.2009 eingeleitet und danach weder ausgesetzt noch zum Ruhen gebracht worden ist. Das bloße Nichtbetreiben des Verfahrens steht einer gerichtlichen Anordnung über das Ruhen nicht gleich (BGH Beschluss vom 30. Janaur 2013 - XII ZB 74/11).
Die Berufung der Klägerin ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 511, 517, 519, 520 ZP...