Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Urteil vom 23.04.2001; Aktenzeichen 1 O 501/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.04.2008; Aktenzeichen XII ZR 195/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Zweibrücken vom 23.4.2001 teilweise geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, zusammen mit dem Kläger bei der zuständigen Behörde des Landes Rheinland-Pfalz einen gleichlautenden Antrag auf Rückübertragung der gem. Bescheinigung der Landwirtschaftskammer für das Saarland vom 8.1.1999 übertragenen Milch-Referenzmenge - Vereinbarungsregelung - auf den Kläger zu stellen, als Ausnahmeregelung zu §§ 8 ff. der Zusatzabgabenverordnung vom 12.1.2000.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte seit dem 1.4.2000, 0.00 Uhr, mit der Verpflichtung zur Rückübertragung der ihm aufgrund der Milch-Garantiemengen-Verordnung durch Vereinbarung vom 23.9.1998 überlassenen Milch-Referenzmenge von 73.717 kg in Verzug ist.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der aus der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung zur Rückübertragung der ihm aufgrund der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) durch Vereinbarung vom 23.9.1998 übertragenen Milch-Referenzmenge i.H.v. 73.717 kg resultiert.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der insoweit niedergegschlagenen Gerichtskosten - haben der Kläger 9/20, der Beklagte 11/20 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % leistet.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % leistet.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 94.521,03 EUR festgesetzt.

VI. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Rechte und Pflichten aus einer ursprünglich dem Kläger zustehenden Milch-Referenzmenge von 73.717 kg.

Der Kläger, der früher einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftete, war zunächst selbst Milcherzeuger. Im Jahre 1992 gab er die Milchproduktion endgültig auf. Das ihm zustehende Milchkontingent verkaufte er teilweise; die restliche Milchquote hatte er verpachtet.

Der Beklagte unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchproduktion. Er wandte sich an den mit ihm entfernt verwandten Kläger, um das von diesem an einen Dritten flächenlos verpachtete Kontingent zu übernehmen. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vormaligen Pächter verhandelte dann der Kläger mit dem Beklagten über die Überlassung dieser Referenzmenge. Am 23.9.1998 unterzeichneten beide Parteien eine vorformulierte und von der Ehefrau des Klägers ausgefüllte Vereinbarung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2a Milch-Gantantiemengen-Verordnung (MGV).

In § 1 des Textes (Gegenstand) heißt es:

"Der Veräußerer erklärt, dass ihm im Zwölfmonatszeitraum der Antragstellung (1.4.1998 bis zum 31.3.1999) eine gesamte Anlieferungs-Referenzmenge i.H.v. 73.717 kg zusteht. Für diese Menge wurde ein Referenzfettgehalt von 3,81 % festgesetzt.

Der Erwerber versichert, dass er derzeit Milch an den vorstehenden Käufer (Molkerei) liefert."

In § 2 (zu übertragende Referenzmenge) heißt es:

"Der Veräußerer überlässt dem Erwerber von der in § 1 Abs. 1 genannten Menge eine Anlieferungs-Referenzmenge i.H.v. 73.717 kg mit einem Fettgehalt von 3,81 %."

Absatz 2 dieser Bestimmung sieht als Alternativen die Übertragung auf Dauer oder die Übertragung auf Zeit vor. Dort heißt es: "auf Dauer ab dem 1.10.1998". Diese Alternative wurde vorliegend von der Zeugin A. angekreuzt. Die zweite Alternative "für den Zeitraum vom ... bis einschließlich zum ..., mindestens jedoch mit Auswirkung auf die Abrechnung von zwei Garantiemengenjahren, zur Nutzung" war nicht angekreuzt.

§ 3 der Vereinbarung lautete:

§ 3

Entgelt

(1) Die Parteien vereinbaren ein einmaliges Entgelt von ... DM/kg = ... DM insgesamt

(2) Die Parteien vereinbaren ein jährliches Entgelt von 13.269 DM überlassener Referenzmenge, somit also einen jährlichen Betrag von 0,18 DM × 73.717 kg = 13.269 DM.

(2.1) Für das Jahr dieses Vertragsabschlusses, in dem die überlassene Referenzmenge vom Erwerber noch mit ... kg beliefert werden kann (bei der Molkerei erfragen I), vereinbaren die Parteien ein Entgelt von ... DM.

(3) In diesen Beträgen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

(4) Zusätzliche zu vereinbarende Zahl...

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