Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Entscheidung vom 16.02.2017; Aktenzeichen 3 O 82/16) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16.02.2017, Az. 3 O 82/16, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.925,72 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Krankenversicherungsverein Erstattung von restlichen Behandlungskosten in Höhe von 7.925,72 EUR wegen einer in der ... durchgeführten Operation und eines damit verbundenen stationären Aufenthalts.
Die Parteien sind durch einen Krankenversicherungsvertrag miteinander verbunden (Nachtrag zum Versicherungsschein vom 25.02.2011, Bl. 44 d.A., Tarif Esprit, Bl. 54 ff. d.A.). Dieser sieht bei stationären Behandlungen des Versicherungsnehmers eine Erstattungsfähigkeit von Allgemeinen Krankenhausleistungen, Wahlleistungen im Zweibettzimmer und Krankentransporten zu 100 % vor (Ziffer 1.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Teil III) im Tarif Esprit, Stand: 01.01.2012).
Der Kläger schloss am 21.11.2011 mit der ... den auf Bl. 39 d.A. vorgelegten Behandlungsvertrag ab. Am 13.01.2012 wurde beim Kläger in der ... ein operativer Eingriff durchgeführt, bei dem an der linken Hüfte eine schenkelhalserhaltende Prothese Typ Silent/Pinnacle implantiert wurden. Zu den übrigen an der linken Hüfte des Klägers durchgeführten operativen Maßnahmen wird auf den Operationsbericht (Bl. 40 d.A.) Bezug genommen. Die Versorgung war medizinisch notwendig und wurde ordnungsgemäß erbracht.
Die ... stellte dem Kläger für dessen stationären Aufenthalt vom 12.01. bis 20.01.2012 mit Rechnung vom 24.01.2012 (Bl. 43 d.A.) insgesamt 15.163,61 EUR in Rechnung. Der Beklagte erstattete hiervon 7.237,89 EUR. Die Differenz macht der Kläger hier geltend.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.925,72 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2015 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, ihm vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2015 zu erstatten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, dass die zwischen dem Kläger und der ... getroffene Vereinbarung gegen § 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) verstoße. Zwischen der ... und dem Plan-Krankenhaus ... bestehe eine organisatorische und räumliche Verbundenheit, so dass die ... nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG Behandlungen, die nach dem 01.01.2012 stattgefunden hätten, auf der Grundlage des DRG-Systems und nicht auf der Grundlage von selbst gewählten Fallpauschalen abzurechnen habe. Danach seien dem Kläger die Kosten in Höhe von 7.237,89 EUR erstattet worden, die angefallen wären, wenn die streitgegenständliche Behandlung in der ... (Plankrankenhaus) durchgeführt worden wäre (Anlage B 6).
Hilfsweise sei einzuwenden, dass aus dem Rechnungsbetrag 19 % Mehrwertsteuer heraus zu kürzen seien. Nach § 4 Nr. 14 b UStG seien Umsätze für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts bzw. von zugelassenen Krankenhäusern gemäß § 108 SGB V erbracht würden, umsatzsteuerfrei. Privatkliniken, die nicht nach § 4 Nr. 14 b UStG steuerbefreit seien, könnten sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 b) der Mehrwertsteuerrichtlinie berufen. Die ... erbringe ihre Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stünden oder nach § 108 SGB V zugelassen seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Vergütungsvereinbarung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf die Höhe der zulässigen Pauschalierung begrenzt und, soweit sie darüber hinaus gehe, gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nichtig sei. Diese Vorschrift sei anwendbar, weil eine organisatorische und räumliche Nähe der ... zur ... (Plankrankenhaus) gegeben sei. Die Vorschrift sei auch weder formell noch materiell verfassungswidrig.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und den Einzelheiten der rechtlichen Beurteilung wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Ansprüche weiter. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, dass der Behandlungsvertrag aus dem Jahr 2011 stamme und das Rechtsverhältnis damit nicht der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG unterliege...