Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehegattenunterhalt (Abänderung)

 

Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Urteil vom 04.08.2000; Aktenzeichen 5 c F 263/98)

AG Ludwigshafen (Urteil vom 19.01.1998; Aktenzeichen 5 c F 68/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein vom 4. August 2000 teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

Der Beklagte wird in Abänderung von Ziff. 2 des Verbundurteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein vom 19. Januar 1998 (5 c F 68/96) verurteilt, an die Beklagte als nachehelichen Unterhalt folgende monatliche, monatlich im Voraus zahlbare, Unterhaltsrenten zu zahlen:

  1. für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 1998

    • 1.213,32 DM Elementarunterhalt,
    • 373,84 DM Altersvorsorgeunterhalt,
    • 186,71 DM Krankenvorsorgeunterhalt,

      insgesamt also 1.773,87 DM;

  2. für die Zeit vom 1. November 1998 bis 31. Dezember 1998

    • 1.222,31 DM Elementarunterhalt,
    • 191,– DM Altersvorsorgeunterhalt,

      insgesamt also 1.413,31 DM;

  3. für die Zeit vom 1. Januar bis 9. September 1999

    • 1.262,31 DM Elementarunterhalt,
    • 151,– DM Altersvorsorgeunterhalt,

      insgesamt also 1.413,31 DM;

  4. für die Zeit vom 10. September 1999 bis 31. Dezember 1999

    • 1.145,– DM Elementarunterhalt,
    • 145,– DM Altersvorsorgeunterhalt,

      insgesamt also 1.290,– DM;

  5. für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2000

    • 1.175,– DM Elementarunterhalt,
    • 150,– DM Altersvorsorgeunterhalt,

      insgesamt also 1.325,– DM;

  6. für die Zeit ab 1. Juli 2000

    • 1.312,66 DM Elementarunterhalt,
    • 225,06 DM Altersvorsorgeunterhalt,
    • 217,89 DM Krankenvorsorgeunterhalt,

      insgesamt also 1.755,61 DM.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den in erster Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4, von denen des Berufungsverfahrens die Klägerin 3/10 und der Beklagte 7/10 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Beklagten (hinsichtlich der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,– DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Beklagten bleibt vorbehalten, die (weitere) Vollstreckung der Klägerin betreffend die Kosten des Rechtsstreits und den Unterhaltsrückstand von Juli 2000 bis Juni 2001, soweit er monatlich 1.325,– DM übersteigt, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.400,– DM, betreffend die laufenden Unterhaltszahlungen von mehr als monatlich 1.325,– DM ab Juli 2001 durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

V. Für den Beklagten wird die Revision zugelassen, soweit er seine Verurteilung zur Zahlung von (ergänzendem) Unterhalt gemäß § 1576 BGB ab Juli 2001 zur Überprüfung durch den Bundesgerichtshof stellen will.

 

Tatbestand

Beide Parteien begehren die Abänderung des Verbundurteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein vom 19. Januar 1998, soweit darin der Beklagte zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Klägerin verurteilt wurde.

Die Parteien haben am 17. August 1968 geheiratet. Sie sind seit 18. März 1998 rechtskräftig geschieden. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, geboren am 1. Dezember 1974. Dieser absolviert seit September 1999 eine Lehre als Hotelfachmann. Ein vor der Trennung der Parteien aufgenommenes Studium brach er im Frühjahr 1998 ab; in der Zeit vom 20. Oktober 1998 bis August 1999 arbeitete er bei der BASF. Seine monatliche Ausbildungsvergütung beläuft sich auf 815,– DM im ersten, 887,– DM im zweiten und 978,– DM im dritten Lehrjahr. Seit September 1999 erhält er das staatliche Kindergeld. Er lebt im Haushalt des Beklagten, der früheren Ehewohnung.

Die am 28. Februar 1948 geborene Klägerin (jetzt 53 Jahre alt) hat keinen Beruf erlernt. Sie war während der Ehe überwiegend nicht erwerbstätig; aus einer etwa 1989 aufgenommenen Teilzeittätigkeit im Umfang von 10 bis 12 Wochenstunden bezog sie ein Einkommen im versicherungsfreien Bereich. Diese Beschäftigung bestand – mit einer Unterbrechung von September 1997 bis Juli 1998 – bis einschließlich September 1999. In der Zeit von Oktober 1999 bis Juni 2000 war sie aufgrund eines zunächst bis März 2000 befristeten, dann um drei Monate verlängerten, Arbeitsverhältnisses halbschichtig bei der Firma Real-Markt tätig bei einem Bruttoeinkommen von zunächst 1.400,– DM, ab April 2000 1.500,– DM monatlich zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Wegen einer Tumorerkrankung ist sie seit Juli 2000 erwerbsunfähig.

Der heute 54 Jahre alte Beklagte ist als Meister für Netz- und Regelungstechnik bei der BASF beschäftigt. Die Höhe seines Einkommens ist streitig.

Die Parteien haben während des Zusammenlebens eine etwa 100 qm große Wohnung im Anwesen der Mutter des Beklagten bewohnt, an welcher für den Beklagten ein Nießbrauchsrecht bestellt ist. Diese Wohnung wird seit dem Auszug der Klägerin Ende Mai 19...

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