Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung und Folgesachen. elterliche Sorge. nachehelicher Unterhalt

 

Verfahrensgang

AG Kaiserslautern (Urteil vom 18.05.2000; Aktenzeichen 4 F 973/96)

AG Kaiserslautern (Beschluss vom 10.09.1996; Aktenzeichen 3 F 918/94)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kaiserslautern vom 18. Mai 2000 geändert.

  1. Die Nr. II und III des Urteils (Regelung der elterlichen Sorge) werden aufgehoben.
  2. Es wird klargestellt, dass der Antragsgegnerin weiterhin gemäß Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 10.9.1996 (3 F 918/94) die alleinige elterliche Sorge für die ehegemeinschaftliche Tochter D., geb. am 7. Januar 1992, zusteht.
  3. Unter Abänderung von Nr. VI. des Urteils wird der Antragsteller verurteilt, für die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt von je 1.566 DM monatlich für den Zeitraum von Rechtskraft der Scheidung (3.10.2000) bis 2. Januar 2001 sowie von je 925 DM monatlich für die Zeit ab 3. Januar 2001 zu bezahlen. Die Zahlungen haben für die Zeit bis einschließlich November 2000 bis zu einer Höhe von 929 DM monatlich an das Sozialamt der Stadt K. Bezirksamt L. (Aktenzeichen 1 933 1 27 27 9810 6) zu erfolgen, im Übrigen an die Antragsgegnerin selbst.

2. Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Antragsteller 3/5 und die Antragsgegnerin 2/5 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Parteien, in Deutschland lebende Iraner, streiten im Rahmen des Ehescheidungs-Verbundverfahrens noch um elterliche Sorge und nacheheliche Unterhalt. Durch das teilweise angefochtene Verbundurteil wurde die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Weiterhin wurde die gemeinsame elterliche Sorge für die eheliche Tochter D., geb. am 7. Januar 1992, angeordnet, der Mutter des Aufenthaltsbestimmungsrecht zugewiesen und der Antragsteller unter Abweisung des weitergehenden Antrages zur Zahlung eines nachehelichen Unterhaltes in Höhe von monatlich 766 DM verurteilt; die Antragsgegnerin hatte insoweit einen monatlichen Betrag von 1.575 DM verlangt. Mit der Berufung will die Antragsgegnerin erreichen, dass ihr die alleinige elterliche Sorge belassen wird und der dahingehende Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kaiserslautern vom 10. September 1996 (3 F 918/94) aufrechterhalten bleibt. Außerdem erstrebt sie die Erhöhung des ihr zugesprochenen nachehelichen Unterhaltes. Die Parteien streiten zunächst über den rechtlichen Rahmen der zu treffenden Entscheidungen. Hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes ist im Wesentlichen streitig, ob sich die Antragsgegnerin, in deren Obhut sich die am 7. Januar 1992 geborene, jetzt 8-jährige ehegemeinschaftliche Tochter D. befindet, entsprechend der Auffassung der Erstrichterin ein fiktives Einkommen wegen Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit anrechnen lassen muss. Der in erster Instanz ergangene Scheidungsausspruch ist rechtskräftig seit 3. Oktober 2000.

Die Berufung ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung der erstinstanzlich getroffenen Sorgerechtsregelung, weil nach dem maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht eine Entscheidung dazu im Verbundverfahren nicht ergehen durfte und zur Zuerkennung von weitergehenden Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt.

2. Eine Entscheidung zur elterlichen Sorge war hier im Ehescheidungs-Verbundverfahren nicht zu treffen.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt dies allerdings nicht bereits aus der Übergangsregelung nach Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG, wonach eine (wie hier) am 1.7.1998 bereits anhängige Folgesache nach § 1671 BGB a.F. als in der Hauptsache erledigt anzusehen war, wenn nicht binnen 3 Monaten von einer Seite die alleinige elterliche Sorge beantragt wurde. Es reicht insoweit auch eine schon vor dem 1.7.1998 erfolgte Antragstellung aus (FamRefK, § 623 ZPO Rn. 26), die hier von beiden Seiten vorlag.

Die Voraussetzungen nach § 623 ZPO für eine Sorgerechtsentscheidung im Verbund sind dennoch nicht erfüllt. Folgesache kann nämlich nicht jeder Antrag sein, der die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind betrifft, sondern gemäß § 623 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 ZPO nur der Antrag eines Ehegatten, ihm die Sorge aus Anlass der Trennung ganz oder teilweise zu übertragen (§ 1671 BGB) sowie die Sorgerechtsübertragung im Fall der Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB; vgl. Zöller a.a.O., ZPO 22. Aufl. § 623 Rn. 20 c). Dagegen ist gemäß § 1696 BGB und damit außerhalb des Verbunds zu entscheiden, wenn eine Entscheidung über die elterliche Sorge aus Anlass der Trennung bereits getroffen ist und diese damit lediglich abgeändert werden könnte; dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn es sich um eine vor Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes nach § 1672 BGB a.F. getroffene Entscheidung handelt und wenn diese nach ihren Wortlaut an sich auf die Zeit des Getrenntlebens beschränkt ist (Senatsurteil FamRZ 1999, 807); hier...

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