Entscheidungsstichwort (Thema)

Wandelung

 

Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Urteil vom 01.10.1999; Aktenzeichen 6 O 443/95)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 1. Oktober 1999 geändert:

Der Rechtsstreit ist erledigt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des ersten Rechtszugs, die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger kauften mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 1993 (Notar K., Urk.R.Nr. …) von der Beklagten, einer Bauträgergesellschaft, eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss in der von der Beklagten errichteten Wohnungseigentumsanlage in der M.Str. … in F. (Pfalz). Sie nahmen die Wohnung ab und bezahlten am 31. Dezember 1993 an die Beklagte den Kaufpreis in Höhe von 274.000,– DM. Die Wohnung vermieteten sie weiter.

Ab Januar 1994 rügten die Kläger bei der Beklagten, dass die Heizung im Keller des Anwesens mangelhaft gegen Lärm isoliert sei, so dass in der Wohnung unerträglicher Lärm herrsche, worüber sich auch die Mieter der Kläger beschwerten. Ferner beanstandeten die Kläger, dass die Wärmedämmung der Heizung ungenügend sei, so dass es in der Wohnung zu warm werde. In der Folgezeit versuchte die Beklagte mehrfach die Geräuschprobleme der Heizung zu beseitigen. Die Parteien korrespondierten wiederholt über die Frage einer sachgerechten Nachbesserung. Mit Schreiben vom 27. Dezember 1994 setzten die Kläger der Beklagten „letztmals” unter der Drohung, weitere Nachbesserung abzulehnen, eine Frist bis 15. Januar 1995, die gerügten Mängel zu beseitigen und drohten „Schadensersatz oder Rücktritt bzw. Wandelung” an.

Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits führte die Beklagte an der Heizung weitere Arbeiten durch, die die Lärmbeeinträchtigung in der Wohnung der Kläger schließlich beseitigten.

Die Kläger haben vorgetragen:

Die Geräuschimmissionen und die mangelhafte Wärmedämmung der Heizung rechtfertigten die Wandelung.

Sie haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 274.000,– DM nebst 6,5 % Zinsen seit 29. Dezember 1993 Zug um Zug gegen Zustimmung zur Bewilligung der Löschung der im Grundbuch von F. Blatt … eingetragenen Auflassungsvormerkung und gegen Rückgabe der Wohnung zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf den im notariellen Vertrag vereinbarten Wandelungsausschluss berufen und vorgetragen: Die Wohnung sei mittlerweile mangelfrei.

Der Einzelrichter des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Im Wesentlichen hat er ausgeführt:

Nach den eingeholten Gutachten des Sachverständigen G. vom T. Ü. in K. liege kein Mangel mehr vor. Die zulässigen Schallschutzwerte würden nicht mehr übertroffen. Die Wärmeabdämmung der Heizungsanlage sei von vornherein nicht mangelhaft gewesen.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung haben die Kläger ihr Wandelungsbegehren zunächst weiterverfolgt. Sie haben im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und daran festgehalten, dass die von der Heizung ausgehenden Lärmimmissionen weiterhin zu hoch seien. Hilfsweise haben sie außerdem wegen der Beeinträchtigung Minderung geltend gemacht und begehren Schadensersatz, weil ihre Mieter ab 1. Juli 1994 die Mietzahlungen eingestellt hätten und Ende Oktober 1994 ausgezogen seien. Die Wohnung sei anschließend nicht mehr vermietbar gewesen.

Sie haben zunächst beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte nach dem in erster Instanz zuletzt gestellten Antrag zu verurteilen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 80.000,– DM nebst 5 % Zinsen seit 6. Januar 2000 zu bezahlen.

Hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.400,– DM zu bezahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2002 haben sie unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge im übrigen, den Rechtsstreit bezüglich ihres Haupt- und ihres ersten Hilfsantrages für erledigt erklärt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vertrags.

Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 4. März 2002 (Az: IN 135/01) hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Mannheim über das Vermögen der Beklagten einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt

 

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung ist zulässig.

Das Berufungsverfahren ist nicht gemäß § 240 Satz 2 ZPO dadurch unterbrochen worden, dass das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Mannheim durch Beschluss vom 4. März 2002 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten einen vorläufigen Inso...

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