Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, §§ 611, 675, 1363, § 1363 ff.; ZPO §§ 916, § 916 ff.
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Urteil vom 09.11.2012; Aktenzeichen 1 O 330/11) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Zweibrücken vom 9.11.2012 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Beratungs- und Vertretungspflichten in Anspruch.
Die Beklagte hat die Klägerin aufgrund eines ihr im Januar 2004 erteilten Mandates in der außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung nach der Trennung von ihrem früheren Ehemann vertreten.
Im Scheidungsverbundverfahren hat die Beklagte für die Klägerin im Wege einer Teilklage einen Zugewinnausgleichsbetrag von 100.000 EUR geltend gemacht. Mit Verbundurteil des AG - Familiengericht - Pirmasens vom 20.9.2007 (1 F 442/04) wurde der frühere Ehemann der Klägerin zur Zahlung dieses Zugewinnausgleichsbetrags nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtskraft der Ehescheidung verurteilt; der Ausgleichsanspruch der Klägerin ist in den Gründen des Urteils - unter Offenlassen einzelner Vermögenspositionen - mit 242.689,35 EUR errechnet. Die Vollstreckung aus dem Titel blieb erfolglos; der frühere Ehemann der Klägerin gab am 12.6.2008 die eidesstattliche Versicherung ab.
Der geschiedene Ehemann der Klägerin war Alleineigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks S. in P.-F..
Dieses Anwesen hatte er in die am 25.8.1978 mit der Klägerin geschlossene Ehe eingebracht und mit notariellem Vertrag vom 15.8.1994 an die Klägerin übertragen. Nach Zustellung des Scheidungsantrags forderte der frühere Ehemann der Klägerin entsprechend einem Vorbehalt im Übertragungsvertrag die Rückübertragung des Grundstücks; diese erfolgte auf den Rat der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 15.12.2004.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 28.10.2005 veräußerte der geschiedene Ehemann der Klägerin das Anwesen an seine damalige Lebensgefährtin zum Kaufpreis von 100.000 EUR. In einem vor dem LG Zweibrücken gegen die Erwerberin geführten Rechtsstreit focht die Klägerin die Veräußerung des Anwesens wegen der Uneinbringlichkeit ihrer Zugewinnausgleichsforderung mit Erfolg an.
Im Zugewinnausgleichsverfahren war der Wert des Anwesens streitig; die Klägerin hatte die Werte im Anfangs- und Endvermögen mit maximal 50.000 DM beziehungsweise mindestens 250.000 EUR angesetzt, ihr früherer Ehemann behauptete Werte von 100.000 DM beziehungsweise 100.000 EUR. Im Verbundverfahren wurden durch Sachverständigengutachten Werte von 95.000 EUR bei Eheschließung und 199.000 EUR bei Zustellung des Scheidungsantrags ermittelt.
Die Klägerin wirft der Beklagten vor, keine Maßnahmen zur Sicherung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs durch Ausbringen eines dinglichen Arrests ergriffen zu haben, obwohl ausreichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Durchsetzung des Anspruchs gegeben gewesen seien. Auch habe die Beklagte sie nicht darauf hingewiesen, dass sie die Rückübertragung des Grundstücks mit Rücksicht auf ihr Zurückbehaltungsrecht wegen des Zugewinnausgleichsanspruchs habe verweigern können. Nach Kenntnis des vom Sachverständigen ermittelten Grundstückswerts habe die Beklagte die Zugewinnausgleichsklage um 99.000 EUR erweitern müssen, weil im Rahmen des Scheidungsverfahrens deutlich geworden sei, dass sie ihre Zugewinnausgleichsansprüche nur über die Gläubigeranfechtung würde realisieren können; dann hätte sie im Wege der Vollstreckung in das Grundstück einen höheren Ausgleichsbetrag erhalten können.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 142.689,35 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat widerklagend beantragt, festzustellen, dass der Klägerin über die eingeklagten 142.689,35 EUR hinaus kein weiter gehender Anspruch i.H.v. 100.000 EUR aus dem Mandatsverhältnis zustehe.
Das LG, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Es könne schon keine Pflichtverletzung der Beklagten festgestellt werden. Das Absehen von der Einleitung eines Arrestverfahrens sei nicht pflichtwidrig gewesen, weil kein Arrestgrund vorgelegen habe. Die Beklagte habe auch nicht von der Rückübertragung des Grundstücks abraten müssen, weil ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin nicht bestanden habe. Zudem habe die K...