Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts
Leitsatz (redaktionell)
Voraussetzungen der Befristung eines Unterhaltsanspruchs bei einer Ehedauer von ca. 20 Jahren.
Normenkette
BGB § 1573 Abs. 5 a.F., § 1578b Abs. 2, §§ 1572, 1573 Abs. 2, § 1578 Abs. 1 S. 1, § 1569 (n.F.), § 1573 Abs. 5 (a.F.)
Verfahrensgang
AG Landstuhl (Urteil vom 27.07.2006; Aktenzeichen 1 F 297/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG - FamG - Landstuhl vom 27.7.2006 geändert:
Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus dem Prozessvergleich des AG - FamG - Landstuhl vom 10.3.1994 - 1 F 254/93, wird dahingehend abgeändert, dass ab dem 1.1.2011 ein Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt nicht mehr besteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Antrag der Beklagten, ihr für die beabsichtigte Anschlussberufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Abänderung eines im Verfahren 1 F 254/03 des AG - FamG - Landstuhl am 11.3.1994 geschlossenen Vergleichs über die Zahlung von Ehegattenunterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung.
Ihre am 17.5.1973 geschlossene Ehe wurde durch Urteil im gleichen Termin geschieden. Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der zum Zeitpunkt des Ehescheidungsantrags bereits volljährig war. Mit dem Vergleich verpflichtete sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens, an die Beklage als Aufstockungsunterhalt monatlich 1 300 DM (entspricht 664,68 EUR) u.a. befristet bis Ende 2004 zu zahlen. Bis dahin sollte der Unterhaltsanspruch unabänderbar sein; danach sollte im Abänderungsfall keine Bindung an die Grundlagen des Vergleichs bestehen.
Der Kläger hat in der Folgezeit bis Ende 2004 entsprechend dem Vergleich Zahlungen an die Beklagte geleistet. Seit 1.1.2005 betreibt die Beklagte in Höhe des Betrages von 664,68 EUR die Zwangsvollstreckung, ab Juli 2005 werden monatlich 785,47 EUR gefordert und gezahlt.
Der Kläger ist seit 1994 wieder verheiratet. Er hat aus dieser Ehe zwei Kinder, die Mitte 2006 6 bzw. 11 Jahre alt waren. Er ist Geschäftsführer der T. W. N. GmbH sowie seit 1.4.1995 der A.-GmbH in N.
Die heute 54-jährige Beklagte ist gelernte Verkäuferin. In diesem Beruf war sie bis zur Insolvenz ihres Arbeitgebers Mitte 2006 über einen Zeitraum von 19 Jahren hinweg vollschichtig beschäftigt. Ab 1.7.2006 bezog sie vorübergehend Arbeitslosengeld. Seit August/September 2007 steht sie wieder in einem Beschäftigungsverhältnis, wobei der Vertrag einen Einsatz bis höchstens 100 Stunden monatlich vorsieht und bis Ende 2008 befristet ist.
Mit seiner Klage hat der Kläger für die Zeit ab 1.1.2005 geltend gemacht, der titulierte Unterhaltsanspruch sei - auch wenn sich dies nicht klar aus dem Wortlaut ergebe - für die Dauer von 10 Jahren zeitlich befristet. Die Beklagte habe durch die Ehe in ihrer beruflichen Entwicklung keinerlei Nachteile erlitten. Sie sei vielmehr durchweg berufstätig gewesen. Der Aufstockungsunterhalt sei daher auf 10 Jahre zu begrenzen, weil die Beklagte, die nach wie vor als gelernte Einzelhandelskauffrau im Verkaufsbereich arbeite, ohne die Ehe keine andere berufliche Laufbahn eingeschlagen und auch kein höheres Einkommen erzielt hätte. Zumindest sei der Unterhalt der Höhe nach zu begrenzen, wobei auch eine Reduzierung auf Null in Betracht komme.
Dem ist die Beklagte insbesondere unter Hinweis auf die lange Ehedauer entgegengetreten. Hieraus hätten sich die gehobenen Vermögensverhältnisse des Beklagten entwickelt, an denen sie nach wie vor teilhaben könne, zumal sie nach vielen Jahren der Berufstätigkeit nunmehr infolge der Insolvenz ihren Arbeitsplatz verloren habe und seit Juli 2006 lediglich Arbeitslosengeld beziehe.
Die Beklagte hat erstinstanzlich Widerklage erhoben, mit der sie vom Kläger Auskunft über sein Einkommen und (in zweiter Stufe) eine entsprechende Abänderung des Vergleichs zu ihren Gunsten verlangt hat.
Das AG - FamG - hat Klage und Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 47-52 d.A.) Bezug genommen.
Hiergegen macht der Kläger im Wege der Berufung geltend:
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts bedürfe es keines Vortrags zu den Voraussetzungen einer Abänderung, weil sich die Befristung aus dem Unterhaltsvergleich selbst ergebe. Hiervon sei der erkennende Richter selbst ausgegangen. Auch die Beklagte habe dies zunächst so verstanden, wie sich aus ihrem Auskunftsantrag ergebe. Es sei zwar nicht auf Unterhalt verzichtet worden, jedoch sei eine Befristung aufgenommen worden. Ob die Zubilligung eines Aufstockungsunterhalts nach 10 Jahren noch gerechtfertigt sei, müsse daher neu geprüft werden, und zwar unabhängig davon, wie sich die eigenen Einkünfte der Parteien entwickelt hätten. Der Unterhaltsbet...