Entscheidungsstichwort (Thema)
Beeinträchtigungen durch Staubemissionen aus einer Zuckerfabrik
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 06.06.2000; Aktenzeichen 4 O 1551/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 6.6.2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines seit dem 19. Jahrhundert bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes mit Gemüseanbau in O. bei G. Die Beklagte betreibt seit über 100 Jahren eine im selben Ort gelegene Zuckerfabrik. Der Kläger baut, auch auf seinen in unmittelbarer Nähe zur Zuckerfabrik der Beklagten gelegenen Grundstücken, seit 1988 Brokkoli an.
In der Vergangenheit war es wiederholt vorgekommen, dass durch Immissionen die Ernte des Klägers beeinträchtigt wurde. Für die ihm entstandenen Schäden kam die Beklagte jeweils auf.
Nach Beginn der Zuckerrübenkampagne 1997 am 23.9.1997 teilte der Kläger der Beklagten mit, es sei erneut zu Verunreinigungen auf der Brokkoli-Kultur gekommen. Die Blumen der Brokkolipflanzen wiesen schwarze Flecken auf, die bei Wasserzutritt größer werden würden. Es käme zu einem schleichenden Fäulniseintritt.
Auf Grund der von dem sachverständigen Zeugen Dr. R. erhobenen Befunde vom 2., 6. und 9.10.1997 sowie der Feststellungen des Zeugen Sch., Gemüsebauberater bei der staatlichen Lehr- und Forschungsanstalt N., weigerte sich der vom Kläger regelmäßig belieferte Pfalzmarkt für Obst und Gemüse in M., die Ware abzunehmen, erklärte jedoch sein Einverständnis damit, dass die Beklagte dem Kläger die Ware abnimmt und selbst vermarktet.
Mit Schreiben vom 10.10.1997 forderte die Beklagte den Kläger auf, mit der Ernte, die ursprünglich bereits am 6.10.1997 hatte beginnen sollen, sofort anzufangen und die geerntete Ware bei ihr abzuliefern. Wegen des genauen Wortlauts des Schreibens und der Einzelheiten wird auf Bl. 353 d.A. verwiesen.
Der Kläger kam dieser Aufforderung zunächst nach und lieferte in der Zeit vom 16. bis 20.10.1997 insgesamt 18.740 kg Brokkoli an die Beklagte, die er ihr unter dem Datum vom 21.10.1997 für 35.606 DM zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung stellte. Die Beklagte kürzte die Rechnung auf 11.504,11 DM und übersandte dem Kläger einen auf diese Summe lautenden Scheck, den dieser nicht annahm.
Der Kläger erntete die noch auf den Feldern stehenden restlichen Brokkoliköpfe mit einem geschätzten Gesamtgewicht von 87.087 kg in der Folgezeit nicht ab, sondern pflügte sie unter.
Der Kläger hat den ihm dadurch entstandenen Schaden mit 126.914 DM beziffert und mit seiner Klage Ersatz dieses Betrages sowie die Bezahlung der Rechnung vom 21.10.1997 verlangt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit Benzo(a)pyren belastete Rußpartikel aus der Feuerungsanlage der Zuckerfabrik der Beklagten hätten sich auf den Brokkolipflanzen abgelagert, so dass die Brokkoliköpfe nicht mehr vermarktungsfähig gewesen seien. Im Übrigen hätten die Partikel deren Fäulnis bedingt.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 162.520 DM nebst 12,5 % Zinsen hieraus seit 21.6.1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Bezüglich der gelieferten Brokkoliköpfe hat die Beklagte einen Rechnungsbetrag von 19.822,41 DM anerkannt, insofern aber die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei den Verunreinigungen auf den Brokkoliköpfen handele es sich um Reste von getrockneten Zuckerrübenschnitzeln, die aus der Schnitzeltrocknungsanlage ausgetreten seien, aber nicht um Ruß, da seit Umstellung der Feuerungsanlage auf Gas ein Rußaustritt ausgeschlossen sei.
Das LG hat nach Beiziehung der Akte des selbständigen Beweisverfahrens 4 OH 114/97 und Vernehmung von Zeugen mit Urteil vom 6.6.2000 die Beklagte zur Zahlung von 19.822,41 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21.6.1998 bis 30.4.2000 und 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit 1.5.2000 verurteilt und die weiter gehende Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und beantragt, nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 14.9.2000 und weiterer Schriftsätze und nach Rücknahme eines Teilbetrags über 15.783,59 DM die Beklagte zu verurteilen, an ihn 146.736,41 DM nebst 12,5 % Zinsen hieraus seit 21.6.1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Akte des selbständigen Beweisverfahrens 4 OH 114/97 des LG Frankenthal (Pfalz) sowie durch Einholung von Sachverständigengutachten gem. Beweisbeschlüssen vom 2.2.2001, 19.12.2001 und 11.9.2002. Auf die Gutach...