Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 Nr. 1 BGB. Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung, Berücksichtigung eines Rückübertragungsanspruchs und einer hierfür zu leistenden Ausgleichszahlung im Endvermögen
Leitsatz (redaktionell)
Verhältnis von Zugewinnausgleich und Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung
Normenkette
BGB § 1572 Nr. 1, § 1573 Abs. 1, § 1579 Nrn. 2-3, §§ 1382, 1380, 1374 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 24.04.2003; Aktenzeichen 7a F 183/94) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird das Urteil des AG - FamG - Frankenthal (Pfalz) vom 24.4.2003 in seinen Ziffern II und III teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
a) Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin als nachehelichen Unterhalt ab dem 9.9.2003 (Rechtskraft der Ehescheidung), künftig im Voraus monatlich 223 EUR zu zahlen.
Der weitergehende Unterhaltsantrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt.
b) Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin zum Ausgleich des Zugewinns 60.258 EUR nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz jährlich hieraus seit Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen.
Der Antrag des Antragstellers auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs wird abgelehnt.
II. Im Übrigen werden die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.
III. Für die Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Entscheidung des FamG. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Antragsteller zu 21/25 und die Antragsgegnerin zu 4/25 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages anzuwenden, wenn nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.
V. Gegen das Urteil wird die Revision für den Antragsteller betreffend den Zugewinnausgleich zugelassen.
Gründe
I. Die am 23.11.1984 von den Parteien geschlossene Ehe ist durch Ziff. 1. des Urteils erster Instanz auf den am 31.5.1994 zugestellten Antrag seit 9.9.2003 rechtkräftig geschieden. Die Parteien haben zwei zwischenzeitlich volljährige Töchter.
Die im Jahr 1957 geborene Antragsgegnerin, die im November 1993 aus der ehelichen Wohnung in der ... in F. auszog, ist ohne Berufsausbildung und war lediglich bis zur Geburt der älteren Tochter erwerbstätig. Derzeit bewohnt sie eine Wohnung, für die sie keine Mietzahlungen zu entrichten hat, weil sie stattdessen Hilfstätigkeiten für den Hausmeister verrichtet.
Der Antragsteller ist gelernter Kfz-Meister, hat diese berufliche Tätigkeit jedoch seit Trennung der Parteien nicht mehr ausgeübt.
Die Parteien sind Miteigentümer des Grundstücks ... in F. Dieses Grundstück stand ursprünglich im Alleineigentum des im März 1979 verstorbenen Vaters des Antragstellers, der von der Mutter des Antragstellers zu ½, dem Antragsteller selbst und seiner Schwester zu jeweils ¼ beerbt wurde. Durch Vertrag vom 15.7.1987 setzte sich die Erbengemeinschaft über diesen Grundbesitz - dem einzigen Nachlassgegenstand von Wert - in der Weise auseinander, dass das Grundstück mit allen damit verbundenen Rechten, Bestandteilen und dem gesetzlichen Zubehör an den Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegnerin zu 1/3 zu Miteigentum übertragen wurde. Für den Erwerb des Grundeigentums zahlten die Parteien als Gesamtschuldner 400.000 DM, wovon die Mutter des Antragstellers 225.000 DM und seine Schwester 175.000 DM erhielten. Zur Finanzierung der Auszahlungsbeträge nahmen die Parteien Darlehen i.H.v. 420.000 DM auf. Die Zins- und Tilgungsleistungen wurden mit den Beträgen gezahlt, die aus dem Anwesen - einem Wohn- und Geschäftshaus - als Miet- und Pachteinnahmen erwirtschaftet wurden.
Im Auseinandersetzungsvertrag war ferner geregelt, dass sich der Antragsteller einen Betrag von 80.000 DM auf seinen Pflichtteilsanspruch am Nachlass seiner Mutter anrechnen lassen muss bzw. bei gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge im Verhältnis zu seiner Schwester zur Ausgleichung zu bringen hat.
Der Antragsteller beanspruchte von der Antragsgegnerin die Rückübertragung des 1/3-Miteigentumsanteils an dem Hausanwesen ... in F. Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen OLG verurteilte die Antragsgegnerin im Verfahren 4 U 4/96 (8 O 968/95 LG Frankenthal) mit Urteil vom 27.2.1997 zur Auflassung ihres Miteigentumsanteils an den Antragsteller Zug-um-Zug gegen Freistellung der Antragsgegnerin aus den von den Parteien aufgenommenen Darlehen und gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 210.000 DM.
Die Antragsgegnerin nahm den Antragsteller im Verfahren 3 O 137/01 bei dem LG Frankenthal auf Zahlung anteiliger Erträge aus dem Hausanwesen ... in F. für die Jahre 1994 und 1995 in Anspruch. Im Berufungsverfahren verpflichtete sich der Antragsteller durch Vergleich vom 6.3.2002, zur Erledigung dieser Ansprüche an die Antragsgegnerin 8.757,94 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1.1.1996...