Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrvergütung wegen nachträglich festgestellter geogener Belastung des von der Baustelle zu entsorgenden Bodenaushubs
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 08.05.2013; Aktenzeichen 6 O 434/06) |
Tenor
I. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 8.5.2013 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sich die Parteien darüber nicht durch Prozessvergleich vom 8.2.2010 geeinigt haben.
Die Kosten der Streithilfe fallen der Streithelferin zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das klagende Bauunternehmen begehrt von dem verklagten Landkreis B. im Zusammenhang mit dem Um- und Neubau des Kreiskrankenhauses G. u.a. eine Mehrvergütung wegen nachträglich festgestellter geogener Belastung des von der Baustelle zu entsorgenden Bodenaushubs, der derzeit auf dem Gelände der Streithelferin der Klägerin deponiert ist.
Der Beklagte hatte als Träger des Kreiskrankenhauses die für den Um- und Neubau notwendigen Bauleistungen (Erd-, Abbruch-, Maurer-, Beton- und Entwässerungsarbeiten) nach VOB/A öffentlich ausgeschrieben.
In dem dafür erstellten Leistungsverzeichnis für Bodenaushub ist unter der Nr. 1.1.3.56 Folgendes ausgeführt:
"6.903 m3 Boden profilgerecht lösen, aufladen und abfahren und entsorgen incl. Kippgebühren. Aushub nach Abtrag des Oberbodens.
Aushub, Bodenklasse 3 und 5; Auffüllungen (Tone - Schluffe mit Kalkstein etc.). Teilweise weich bis steif und fest. Mächtigkeit der Auffüllung ca. 3,50 - 7,50 m nach Abtrag des Oberbodens.
Böschungswinkel min. ca. 45 Grad."
Für diese Arbeiten hat die Klägerin in ihrem Angebot vom 27.1.2006 (= Bl. 58 bis 59 d.A.) einen Einheitspreis von 8,73 EUR pro Kubikmeter angegeben (Position: 1.1.3.56) und Folgendes ausgeführt:
"Mehrkosten, die durch Vorhandensein und/oder Entsorgung von verunreinigtem und/oder kontaminiertem bzw. und/oder belastetem Erdreich, Wasser und sonstigen Materialien auf der Baustelle entstehen, sind in unserem Angebot nicht enthalten. Sie gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Die Deponiegebühren (Aushub, Müll, Schutt) entsprechend der zur Zeit gültigen Gebührenordnung".
Mit Schreiben vom 4.4.2006 (Bl. 90-92 d.A. = K 1) erteilte der Beklagte (Eingang bei der Klägerin am 12.4.2006) gemäß Angebot vom 27.1.2006 den Auftrag in Höhe von insgesamt 1.122.950,01 EUR brutto. Unter Ziffer 3 und 6 der Bedingungen des Hauptauftrages ist Folgendes bestimmt:
"3. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Diese ist über die Kommunalbau einzuholen.
6. Erkennt der Auftragnehmer die Erfordernis zur Durchführung von nicht beauftragten, aber notwendigen Leistungen, sind diese mit Preisangaben anzuzeigen und bedürfen vor Ausführung der separaten schriftlichen Beauftragung."
Der Beklagte hatte vor der Leistungsausschreibung ein Baugrund- und Gründungsgutachten des Sachverständigen Dr. Ing. K. G. vom 12.7.2004 eingeholt, das den Ausschreibungsunterlagen beigefügt wurde. Das Gutachten enthielt keine Angaben dazu, ob mit einer bestimmten Belastung des auszuhebenden Bodens nach den von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) festgesetzten Zuordnungswerten für die Verwertung von Bodenmaterial zu rechnen war (Bl. 93 bis 102 d.A. = K 1).
Die Klägerin begann am 26.4.2006 mit dem Aushub des Erdreichs und dessen Abtransport zur Deponie ihrer Streithelferin. Mit Schreiben vom 28.4.2006 forderte sie den Architekten der Beklagten unter Fristsetzung zum 4.5.2006 zur Vorlage einer LAGA-Analyse auf. Dies wurde damit begründet, dass von Seiten der Deponie (ihrer Streithelferin) eine LAGA-Analyse verlangt werde (Bl. 131 d.A. = K 4). Der Beklagte beauftragte durch seine Architekten noch am selben Tag die P. & R. GmbH mit der Untersuchung des Bodens.
In der Zulassung der von der Streithelferin betriebenen Deponie ist in den Ziffern 5.10 und 5.11 u.a. Folgendes bestimmt (Blatt 209 d.A.):
"5.10 Boden, der nachweisbar aus natürlichen Aufschlüssen ohne erkennbare Vorbelastung anthropogener oder geogener Art stammt, und bei dem kein Verdacht auf Überschreitung der festgesetzten Zuordnungswerte besteht, darf ohne Nachweis bis 1000 m3/Anfallstelle eingebaut werden. In allen anderen Fällen ist dem LGB eine Anzeige unter Beifügung der erforderlichen Nachweise (chemisch-analytische Nachweise, gutachterliche Stellungnahme) vorzulegen.
5.11 Die Verfüllung des Tagebaus H. darf nur mit Bodenmaterial erfolgen, welches nicht die Z O-Werte im Feststoff (Tabelle 3) oder Z 1.1 im Eluat (Tabelle 4) überschreitet. Eine Ve...