Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung von Wettbewerbshandlungen
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 13.07.1989; Aktenzeichen 3 O 172/89) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 13. Juli 1989 geändert:
Dem Verfügungsbeklagten zu 1) wird unter Androhung der Festsetzung von Ordnungsgeld bis zu 100.000,– DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder der Verurteilung zu Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
- auf dem Gebiet der Entsorgung von Abfallstoffen aller Art, insbesondere Erfassung, Transport, Behandlung, Verwertung und Beseitigung der Abfallstoffe – unter Einschluß aller Tätigkeiten zum Abbau, zur Beseitigung, zur Entfernung und zur Isolierung von Asbest –,
auf den Gebieten der Industriereinigung und -wartung und anderer Leistungen ähnlicher Art
in der Bundesrepublik Deutschland bis einschließlich 31. März 1994 jegliche Geschäftstätigkeit und jede indirekte Betätigung durch Beteiligung an Unternehmen, die auf diesen Gebieten tätig sind, auszuüben.
Der Verfügungsbeklagten zu 2) wird unter Androhung der Festsetzung von Ordnungsgeld bis zu 100.000,– DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder der Verurteilung zu Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, den Firmenbestandteil „…” ohne jeden sie von der Firmenbezeichnung der Verfügungsklägerin deutlich unterscheidenden Zusatz auf folgenden Tätigkeitsgebieten in der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsverkehr zu verwenden:
- auf dem Gebiet der Entsorgung von Abfallstoffen aller Art, insbesondere Erfassung, Transport, Behandlung, Verwertung und Beseitigung der Abfallstoffe – unter Einschluß aller Tätigkeiten zum Abbau, zur Beseitigung, zur Entfernung und zur Isolierung von Asbest –,
- auf den Gebieten der Industriereinigung und -wartung und anderer Leistungen ähnlicher Art
II. Von den Gerichtskosten beider Rechtszüge haben zu tragen: der Verfügungsbeklagte zu 1) 1/2 und die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte zu 2) jeweils 1/4.
Von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin in beiden Instanzen hat der Verfügungsbeklagte zu 1) 1/2 und die Verfügungsbeklagte zu 2) 1/4 zu tragen; die Verfügungsklägerin hat von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2) 1/2 zu tragen.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Für den Antrag der Verfügungsbeklagten, der Verfügungsklägerin eine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache zu setzen, ist der Senat nicht zuständig.
Gründe
Die Berufung der Verfügungsklägerin (künftig nur noch: Klägerin) ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei und hat mit den zuletzt gestellten Anträgen auch in der Sache Erfolg. Der Verfügungsbeklagte zu 1) (künftig: Erstbeklagter) ist aufgrund der mit der Alleingesellschafterin der Klägerin getroffenen Wettbewerbsabrede verpflichtet, bis zum 31. März 1994 die im Tenor unter I. 1 näher bezeichneten Betätigungen zu unterlassen. Die Verfügungsbeklagte zu 2) (künftig: Zweitbeklagte) ist nach § 16 UWG verpflichtet, den Firmenbestandteil „…” nur zusammen mit einem sie von der Firma der Klägerin deutlich unterscheidenden Zusatz auf den im Tenor unter I. 2 näher bezeichneten Gebieten zu benutzen. Soweit die Kläger zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Zweitbeklagte einen weitergehenden Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, stellt sich der zuletzt gestellte Antrag als teilweise Antragsrücknahme dar.
Unterlassungsanspruch gegen den Erstbeklagten:
1. In der privatschriftlichen Grundsatzvereinbarung mit der jetzigen Alleingesellschafterin der Klägerin vom 15. Oktober 1987 hat sich der Erstbeklagte in § 19 Abs. 2 verpflichtet, „auf sämtliche Aktivitäten auf dem Gebiet der Entsorgung in der Bundesrepublik Deutschland zu verzichten”; ferner hat er sich „verpflichtet, solche Aktivitäten auch nicht indirekt, z. B, über eine Beteiligung an Konkurrenzunternehmen, über Dritte oder über eine amerikanische Beteiligungsgesellschaft auszuüben”. In der weiteren privatschriftlichen Vereinbarung vom 22. Dezember 1988, mit welcher er seine Geschäftsanteile an der Klägerin an die jetzige Alleingesellschafterin der Klägerin veräußert hat, wurde dieses Wettbewerbsverbot unter Ziffer 10 ausdrücklich aufrechterhalten. Zwar wurde, obschon beide Vereinbarungen jeweils im Zusammenhang mit Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen standen, die in § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG vorgeschriebene notarielle Form nicht eingehalten, doch ist der Formmangel jeweils durch die notariell beurkundeten Geschäftsanteilsabtretungen vom 6. Januar und 27. Dezember 1988 gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geheilt worden. Die Heilung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG erstreckt sich nach ganz herrschender Absicht auf den gesamten Inhalt des schuldrechtlichen Vertrags einschließlich aller Nebenabreden und Ergänzungen (vgl. für viele Hachenburg/Schilling/Zutt, GmbHG, 7. Aufl., § 15 Rdnr. 69 und Meyer-Landru...